| # taz.de -- Urteil im Altena-Prozess: Bewährungsstrafe für Attentäter | |
| > Der Mann, der den Bürgermeister von Altena mit einem Messer angriff, muss | |
| > nicht ins Gefängnis. Die Richter verhängten eine Bewährungsstrafe. | |
| Bild: Werner S. muss nicht ins Gefängnis | |
| HAGEN afp | Im Prozess um [1][das Messerattentat auf den Bürgermeister] der | |
| nordrhein-westfälischen Stadt Altena ist der 56-jährige Angeklagte zu einer | |
| Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. | |
| Das Landgericht Hagen verurteilte Werner S. am Montag wegen gefährlicher | |
| Körperverletzung, nachdem die Staatsanwaltschaft vom ursprünglich erhobenen | |
| Vorwurf des versuchten Mordes abgerückt war. Die Richter blieben beim | |
| Strafmaß unter der Anklageforderung von zweieinhalb Jahren Haft. | |
| Haftstrafen von mehr als zwei Jahren können nicht zur Bewährung ausgesetzt | |
| werden. | |
| Die Hagener Strafkammer hatte am Donnerstag den Haftbefehl gegen den Mann | |
| mit der Begründung aufgehoben, dass nicht mehr von einem Tötungsvorsatz des | |
| 56-Jährigen bei der Tat vom vergangenen November auszugehen sei. | |
| Dem schloss sich die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer am Montag an: Der | |
| 56-Jährige habe Altenas Bürgermeister Andreas Hollstein (CDU) nicht töten, | |
| sondern lediglich „in Todesangst versetzen“ wollen. Der geständige | |
| Angeklagte musste also nur noch mit einer Verurteilung wegen gefährlicher | |
| Körperverletzung rechnen. | |
| Vor der Tat in einem Dönerimbiss in Altena soll der Angeklagte laut | |
| Staatsanwaltschaft den Bürgermeister mit den Worten „Ich steche Dich ab – | |
| Du lässt mich verdursten und holst 200 Ausländer in die Stadt“ angeschrien | |
| haben. Der für [2][seine humane Flüchtlingspolitik] bekannte Bürgermeister | |
| war bei dem Attentat leicht verletzt worden. | |
| Der Angeklagte hatte in dem Hagener Prozess jede Tötungsabsicht und | |
| fremdenfeindliche Motivation bestritten. Die Staatsanwaltschaft zeigte sich | |
| in ihrem Schlussvertrag überzeugt, dass es keine Anhaltspunkte für | |
| Verbindungen von S. in die rechtsextreme Szene gebe. Vielmehr habe der | |
| Angeklagte in wirtschaftlich „prekären Verhältnissen“ und sozialer | |
| Isolation gelebt. | |
| 11 Jun 2018 | |
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