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# taz.de -- Verkaufsoffener Sonntag in Berlin: Gericht schließt Geschäfte
> Grüne Woche oder ITB sind nicht unbedingt im öffentlichen Interesse für
> die Stadt, urteilt das Verwaltungsgericht – und kassiert drei
> verkaufsoffene Sonntage in 2018.
Bild: Vorerst gehört der Sonntag wieder Vati und Mutti
Das Berliner Verwaltungsgericht hat der Sonntagsöffnung von Geschäften aus
Anlass von Großveranstaltungen vorerst einen Riegel vorgeschoben. Nach
einer am Donnerstag veröffentlichten Eilentscheidung müssen die Läden an
den Sonntagen während der Grünen Woche im Januar, der Berlinale im Februar
und der Internationalen Tourismusbörse (ITB) im März geschlossen bleiben.
Die große Zahl von Besuchern bei den Veranstaltungen sei allein kein
ausreichender Sachgrund, so die Richter (Az: VG 4 L 527.17).
Der Berliner Senat hatte die fraglichen Termine am 28. Januar, 18. Februar
und 11. März als verkaufsoffene Sonntage festgelegt und dies mit einem
öffentlichen Interesse begründet. Die Gewerkschaft Verdi hatte dagegen
geklagt und auf die vom Grundgesetz geschützte Sonntagsruhe verwiesen. Die
Senatsverwaltung für Arbeit kündigte an, gegen den Beschluss wegen seiner
grundsätzlichen Bedeutung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg einzulegen.
Der Senat argumentiert, Grüne Woche, Berlinale und ITB zögen viele Besucher
aus dem In- und Ausland an. Die Ereignisse hätten eine Bedeutung für die
gesamte Stadt, weshalb eine flächendeckende Geschäftsöffnung auch am
Sonntag nötig sei.
Dem widersprach die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts. Allein der Umstand,
dass ein Ereignis „berlinweite Bedeutung“ habe, reiche für ein öffentlich…
Interesse an einer ausnahmsweise genehmigten Sonntagsöffnung nicht aus. Je
weitreichender die Freigabe der Ladenöffnung sei, umso stärker müssten die
Sachgründe dafür sein.
Zwar könne ein starker Besucherstrom ein Bedürfnis nach offenen
Verkaufsstellen zur Folge haben, im konkreten Fall sei dies aber zu
verneinen. Denn die Veranstaltungen seien alle mehrtägig, Besucher könnten
also werktags und damit zu 80 Prozent der Veranstaltungszeit einkaufen,
führte das Gericht aus. Zudem lasse das Ladenöffnungsgesetz Ausnahmen für
Messeverkauf und Touristenbedarf zu.
Berlin hat im Bundesvergleich das liberalste Ladenöffnungsgesetz.
Einzelhändler dürfen ihre Geschäfte an bis zu zehn Sonntagen im Jahr
öffnen. Acht davon legt der Senat zentral fest, zwei weitere dürfen die
Bezirke ausrufen. Für 2018 hatte sich der Senat bisher auf die drei Termine
festgelegt, die das Gericht nun kippte. Von Montag bis Samstag gibt es
keine Einschränkungen.
Hätte der Gerichtsbeschluss in letzter Instanz Bestand, stünde die Praxis
der Festlegung verkaufsoffener Sonntage generell in Frage, denn Anlässe
waren zuletzt immer wieder Großveranstaltungen. 2017 gehörten neben Grüner
Woche und ITB etwa die Internationale Funkausstellung, das Jazzfest oder
das Berliner Theatertreffen dazu.
Der Handelsverband Berlin-Brandenburg wertete die Entscheidung des
Verwaltungsgerichtes als „schlechte Nachricht für Berlin, die Beschäftigten
des Einzelhandels und die Besucher der Stadt“. „Sollte das Bestand haben,
hat das natürlich negative Auswirkungen“, sagte Hauptgeschäftsführer Nils
Busch-Petersen der Deutschen Presse-Agentur. Berlin stehe international im
touristischen Wettbewerb mit anderen Metropolen. „Wenn hier weiter
gegenreguliert wird, kommen wir in eine missliche Lage. Das kann
Arbeitsplätze kosten.“
Die Senatsverwaltung für Arbeit verwies darauf, dass die Berliner Regelung
zur Sonntagsöffnung vom Bundesverfassungsgericht im Dezember 2009 als
vereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Sonntagsruhe gebilligt
worden sei. (dpa)
29 Dec 2017
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