# taz.de -- Hasspost-Prozess in Saarbrücken: taz gewinnt gegen „8x9 mm“-Ma… | |
> Ein Mann, der von Gewalt gegen „Genderlesben“ spricht, darf weiter | |
> namentlich genannt werden. Er hatte gegen die Berichterstattung geklagt. | |
Bild: Wer online zu Gewalt aufruft, darf nicht auf Anonymität höffen | |
SAARBRÜCKEN taz | Die taz darf den Namen eines Mannes, der auf Facebook | |
einen Mord gebilligt hatte, weiterhin [1][in ihrer Berichterstattung] | |
nennen. Das hat das Oberlandesgericht Saarland heute in einem wichtigem | |
Grundsatzurteil entschieden. | |
Der Kläger Eduard Schritter, ein Vermögensberater aus dem Saarland, hatte | |
im Juli 2014 auf der Facebook-Seite des Schriftstellers Akif Pirinçci | |
gepostet: „Was bliebe, wäre diesen Genderlesben und Politikern jeweils 8x9 | |
mm in das dumme Gehirn zu jagen. Das könnte ich und viele andere zwar | |
(vollkommen problemlos!) tun – und dieser Abschaum hätte es auch 100%ig | |
verdient – aber für uns gilt, dass wir als Familienväter unsere Familien | |
nicht alleine lassen wollen für zwanzig Jahre.“ | |
Schritter hatte später behauptet, sein Facebook-Account sei gehackt und der | |
Post von einem unbekannten Autor verfasst worden. Er verlangte von der taz | |
und dem Deutsch-Türkischen Journal, das ebenfalls über den Fall berichtet | |
hatte, seinen Namen aus den jeweiligen im Internet veröffentlichten | |
Berichten zu löschen. | |
Dieses Verlangen wies das Gericht nun zurück: „Dabei war insbesondere von | |
Bedeutung, dass der Senat nach einer Anhörung des Klägers zu der | |
Überzeugung gelangt ist, dass dieser die von seinem Facebook-Account | |
abgesetzte Hassbotschaft selbst verfasst hat“, schreibt das Saarländische | |
OLG. Somit sei Schritter mit seiner Botschaft selbst an die Öffentlichkeit | |
gegangen. | |
Da es zudem zur Aufgabe der Presse gehöre, „Verfehlungen – auch konkreter | |
Personen – aufzuzeigen, darf sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht | |
grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden“, | |
heißt es im Urteil. Die weitere Onlinebereitstellung der Beiträge sei noch | |
nicht mit einer „unzumutbaren Beeinträchtigung des Klägers verbunden“. | |
Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken, das dem Kläger in erster Instanz | |
recht gegeben hatte, wurde aufgehoben. Eine Revision ließ das Saarländische | |
OLG nicht zu. | |
(Aktenzeichen: 5 U 17/16) | |
30 Jun 2017 | |
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## AUTOREN | |
Martin Reeh | |
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