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# taz.de -- Kommentar Freitod-Medikamente: Autonomie am Lebensende
> In Extremfällen ist der Bezug einer tödlichen Arznei jetzt legal. Das ist
> ein Dammbruch – für die Geltung der Grundrechte.
Bild: So sieht es im Zimmer des Schweizer Sterbehilfe-Vereins Dignitas aus
Unheilbar kranke Patienten können künftig auf Hilfe für einen schmerz- und
risikolosen Freitod hoffen. Wenn es keine zumutbare Alternative gibt,
sollen sie eine tödliche Dosis des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital
erhalten können. [1][Das hat am Donnerstag das Bundesverwaltungsgericht
entschieden]. Die Leipziger Richter stärkten damit die Selbstbestimmung der
Patienten am Lebensende und das Recht auf einen würdigen Tod. Die
staatliche Pflicht zum Schutz des Lebens muss in bestimmten Konstellationen
also zurücktreten.
Vermutlich wird nun wieder vor einem moralischen Dammbruch gewarnt:
Angehörige könnten alte Menschen zum Freitod drängen, um schneller und mehr
zu erben, heißt es. Das aber ist ein Zerrbild, das mit der Realität wenig
zu tun hat. Das zeigen die Erfahrungen in der Schweiz, wo die Beihilfe zum
Suizid und der Zugang zu Natrium-Pentobarbital schon lange deutlich
liberaler geregelt ist als in Deutschland.
Wenn es in Deutschland nun einen Dammbruch gibt, dann für die Geltung der
Grundrechte am Lebensende. Es war eben inkonsequent, zwar den Suizid
straflos zu lassen, aber einem Patienten in verzweifelter Lage den Zugang
zu einem schmerz- und risikolosen Medikament zu verweigern. Der Patient
wurde dabei zum hilflosen Objekt fremder Moralvorstellungen gemacht. Das
widersprach der Menschenwürde.
Am Lebensende ist der Patient am Schwächsten. Gerade dann muss seine
Autonomie besonders geschützt werden. Sie darf nicht nur ein hohles
Bekenntnis sein. Neben dem Zugang zu Medikamenten ist deshalb auch der
Zugang zu ärztlicher Hilfe von zentraler Bedeutung.
Das Leipziger Urteil könnte und sollte dabei ein Vorbild für das
Bundesverfassungsgericht sein, das derzeit die 2015 eingeführte neue
Strafvorschrift gegen „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ pr�…
Hier wäre schon viel gewonnen, wenn Karlsruhe klarstellt, dass es Ärzten
weder straf- noch berufsrechtlich verboten werden darf, unheilbar kranken
Patienten in verzweifelter Lage bei der Selbsttötung zu helfen. Das Verbot
von deutschen Suizidhilfe-Vereinen kann dann durchaus bestehen bleiben.
3 Mar 2017
## LINKS
[1] /BVerwG-zu-Patientenrechten/!5385807
## AUTOREN
Christian Rath
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