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# taz.de -- Prozess am Bundesarbeitsgericht: Kein Facebook ohne den Betriebsrat
> Wollen Firmen in Online-Netzwerken werben, müssen sie die
> Mitarbeitervertretung fragen. Anlass für das Urteil ist ein Streit beim
> Roten Kreuz.
Bild: Arbeitgeber aufgepasst: Der Betriebsrat schaut zu!
Freiburg taz | Der Betriebsrat muss zustimmen, wenn ein Unternehmen auf
seiner Facebook-Seite das Posten von Kommentaren zulässt. Das entschied am
Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Grundsatzurteil. Der
„Überwachungsdruck“ für die Mitarbeiter wachse, so BAG-Präsidentin Ingrid
Schmidt, wenn bei Facebook jedermann die Mitarbeiter öffentlich kritisieren
könne.
Konkret ging es um den Blutspendedienst West des Deutschen Roten Kreuzes
(DRK), ein Unternehmen mit 1.300 Mitarbeitern in Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz und dem Saarland. Seit 2013 hat der Blutspendedienst West
auch eine Facebook-Präsenz. Gleich in den ersten Tagen wurde auf der
virtuellen Pinnwand deutliche Kritik an einzelnen Mitarbeitern geübt.
Eine Krankenschwester solle erst mal lernen, wie man eine Spritze setzt,
hieß es. Auch ein Arzt wurde kritisiert, weil er angeblich eine ältere Frau
vor der Blutspende nicht richtig untersucht habe, worauf diese bei der
Blutabnahme kollabiert sei. Mitarbeiter beschwerten sich daraufhin beim
Betriebsrat über den virtuellen Pranger. Der Konzernbetriebsrat forderte
daraufhin, die Facebook-Seite abzuschalten, solange er nicht zugestimmt
habe.
Die entscheidende Frage war also, ob die Einrichtung einer Facebook-Präsenz
nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich ist. Der Konzernbetriebsrat des
Blutspendedienstes berief sich auf eine Klausel im
Betriebsverfassungsgesetz. Danach kann der Betriebsrat mitbestimmen, wenn
„technische Einrichtungen“ eingeführt werden, „die dazu bestimmt sind, d…
Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“. Dies gelte
auch für diese Facebook-Seite, weil hier die Blutspender zu einer
zusätzlichen Kontrollinstanz würden.
## Urteil betrifft alle
Der DRK-Dienst fand das jedoch abwegig. Auf Facebook gehe es um Marketing,
nicht um Überwachung. Man schaffe einen zusätzlichen Kanal für den Dialog
mit den Blutspendern. Es mache doch keinen Unterschied, ob ein
unzufriedener Spender eine E-Mail oder einen Brief schreibe oder ob er
seinen Unmut bei Facebook poste.
Das BAG folgte nun aber im Kern dem Betriebsrat. Immer wenn auf der
Facebook-Seite eines Unternehmens die Posting-Funktion freigeschaltet ist,
muss der Betriebsrat gefragt werden, erklärte BAG-Präsidentin Schmidt. Nur
eine Facebook-Seite ohne Kommentarfunktion kann das Unternehmen
mitbestimmungsfrei in Betrieb nehmen.
Unternehmen und Betriebsrat müssen jetzt über die Modalitäten verhandeln,
zum Beispiel ob Kritik an einzelnen Mitarbeitern grundsätzlich entfernt
werden muss. Falls kein Konsens möglich ist, muss eine arbeitsrechtliche
Einigungsstelle entscheiden. „Das Urteil betrifft alle Unternehmen, die
bereits eine Facebook-Präsenz haben oder eine einrichten wollen“, sagte
Wolfgang Reinfelder, der Sprecher des BAG.
13 Dec 2016
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Urteil
Bundesarbeitsgericht
Schwerpunkt Meta
Betriebsrat
Schwerpunkt Meta
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