| # taz.de -- Kommentar Haftbedingungen für Breivik: Rechtsstaat ist Rechtsstaat | |
| > Der Rechtsterrorist Anders Breivik hat sich mit seiner Klage | |
| > durchgesetzt. Auch für ihn darf es keine doppelte Strafe geben. | |
| Bild: Der Massenmörder beim Betreten eines Gerichtssaals im norwegischen Skien… | |
| Anders Behring Breivik hat die norwegische Justiz auf die Probe gestellt. | |
| Zum zweiten Mal. Die erste Prüfung hatte diese recht passabel absolviert. | |
| Gegen den rechtsradikalen Terroristen war ein faires Gerichtsverfahren | |
| geführt worden, bei dem man auch der Versuchung widerstanden hatte, den | |
| 77-fachen Mörder einfach für unzurechnungsfähig zu erklären und in einer | |
| geschlossenen Anstalt verschwinden zu lassen. | |
| Nun ging es also um die Frage, [1][ob man bei den Haftbedingungen zu weit | |
| gegangen ist]. Eine Art Doppelbestrafung durch unbegrenzte Isolationshaft | |
| kann in einem Rechtsstaat nicht zulässig sein. Auch nicht bei einem | |
| Breivik. Dass der zu lebenslanger Haft Verurteilte seine Strafe unter | |
| extremen Bedingungen verbüßt, bestritten auch die Vertreter des von ihm | |
| verklagten norwegischen Staats nicht. Sie glaubten aber, das recht pauschal | |
| mit Sicherheitserfordernissen rechtfertigen zu können. Und damit, dass auch | |
| dieser Häftling dem „normalem“ Reglement für Strafgefangene der Kategorie | |
| „Hochsicherheitsstufe“ unterworfen sei. | |
| Doch das war genau der Knackpunkt für das Gericht. Zu recht wundert es sich | |
| im Urteil beispielsweise über die angebliche Notwendigkeit teilweise | |
| mehrmals täglicher demütigender Nacktvisitationen, obwohl der Gefangene | |
| aufgrund seiner Isolationshaft keine Kontakte nach außen hat. Und es | |
| moniert die Tatsache, dass das norwegische Recht keine Begründung für | |
| spezielle Kontroll- und Sicherheitsroutinen fordert, keine Zeitgrenze zur | |
| Dauer von Isolationshaft kennt und nur als unzureichend eingestufte | |
| Rechtsmittel bietet, diese gerichtlich überprüfen zu lassen. | |
| Für den norwegischen Staat ist die Bekräftigung des Vorwurfs | |
| „unmenschlicher Behandlung“ in diesem Verfahren natürlich eine Niederlage. | |
| Das Urteil beweist aber auch, dass sein Rechtssystem funktioniert. Und | |
| unabhängig vom Ausgang des konkreten Falls – der sicher durch die Instanzen | |
| gehen wird –, wäre Oslo gut beraten, die von vielen Juristen schon lange | |
| beklagten Rechtssicherheitsmängel im Strafvollzug bald zu schließen. | |
| 21 Apr 2016 | |
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| ## AUTOREN | |
| Reinhard Wolff | |
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