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# taz.de -- Korruption im Gesundheitswesen: Endlich durchleuchtbar
> Jahrzehntelang kamen bestechliche Ärzte straffrei davon – wenn sie eine
> eigene Praxis hatten. Ein neues Gesetz soll das nun ändern.
Bild: Finger weg! Künftig machen sich korrupte Ärzte strafbar.
KARLSRUHE taz | Die Korruption im Gesundheitswesen soll strafbar werden.
Das sieht ein Gesetzentwurf von Justizminister Heiko Maas (SPD) vor, den
das Bundeskabinett am Mittwochmorgen billigte. Künftig soll die Bestechung,
insbesondere von Ärzten, mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren bedroht werden.
Jahrzehntelang hatte die Justiz stillschweigend akzeptiert, dass im
Gesundheitswesen viel geschmiert wird, um die eigenen Geschäfte zu
befördern. Erst nach der Jahrtausendwende begannen Staatsanwälte mit
Ermittlungen. Im Mittelpunkt des Interesses standen dabei die Ärzte, da sie
Medikamente verschreiben, Geräte bestellen oder Patienten weiterverweisen.
Große Enttäuschung herrschte daher, als der Bundesgerichtshof 2012
feststellte, dass die Bestechung von frei praktizierenden Medizinern
derzeit gar nicht strafbar ist. Es liege keine Bestechung von Amtsträgern
(§ 334 Strafgesetzbuch) und auch keine Bestechung im geschäftlichen Verkehr
(§ 299) vor. Die niedergelassenen Ärzte seien weder Funktionäre noch
Beauftragte der Krankenkassen. Sie würden vielmehr von den Patienten
ausgewählt und in deren Interesse tätig.
Schnell war klar, dass diese Lücke geschlossen werden soll. Schon im Juni
2013 beschloss der Bundestag auf Vorschlag des damaligen
Gesundheitsminister Daniel Bahr (FDP) ein entsprechendes Gesetz, das der
rot-grün dominierte Bundesrat jedoch kurz vor der Bundestagswahl im Herbst
2013 blockierte. Damals wurde kritisiert, dass die Strafvorschrift im
Sozialgesetzbuch angesiedelt sein sollte, wo sie nur Kassenärzte betroffen
hätte. Privatpatienten blieben dagegen „Freiwild“, bemängelte die SPD.
## Auch immaterielle Vorteile betroffen
Zwei Jahre später ist die große Koalition nun konsequenter. Die neue
Vorschrift soll im Strafgesetzbuch (§ 299a) verankert werden und damit
sowohl die Behandlung von Kassen- als auch von Privatpatienten betreffen.
Künftig wird es strafbar sein, einem Arzt Vorteile dafür zu gewähren, dass
er bestimmte Medikamente verschreibt, bestimmte medizinische Apparate
verordnet oder einer bestimmten Klinik Patienten übermittelt.
Der verbotene Vorteil muss nicht in Geldzahlungen bestehen, auch Reisen
oder Rabatte bei der Anschaffung von Praxisgeräten kommen in Betracht,
ebenso die kostenlose Einladung zu teuren Fachkongressen oder
Fortbildungsveranstaltungen. Ein unerlaubter Vorteil kann alles sein,
worauf der Arzt keinen Anspruch hat und was ihn besserstellt.
Selbst immaterielle Vorteile wie Ehrungen und Ehrenämter kommen laut
Gesetzentwurf in Frage. Bei Geschenken gibt es auch keinen ausdrücklichen
Mindestwert. Allerdings sollen bloße Werbegeschenke wie Kugelschreiber noch
„sozialadäquat“, also straflos sein, da sie nicht geeignet seien, das
Handeln von Ärzten ernstlich zu beeinflussen.
Entscheidend ist aber jeweils, dass zwischen Geber und Nehmer eine
sogenannte Unrechtsvereinbarung besteht. Das heißt: Der Vorteil ist nur
strafbar, wenn er gewährt wird, damit der Arzt ein bestimmtes Produkt
gegenüber anderen Produkten bevorzugt. Diese Vereinbarung muss nicht
schriftlich geschlossen werden, für die Strafbarkeit genügt es, dass Geber
und Nehmer sich über den unlauteren Deal einig sind. Ob die
Unrechtsvereinbarung dann im Einzelfall zu beweisen ist, steht auf einem
anderen Blatt.
## Beide Seiten machen sich strafbar
Ein Beispiel: Auch künftig kann ein Arzt im Auftrag einer Pharma-Firma bei
der „Anwendungsbeobachtung“ für ein neues Medikament mitwirken, indem er
systematisch auf Wirkungen und Nebenwirkungen achtet. Diesen Mehraufwand
darf er sich auch vergüten lassen. Solche Verträge dürfen aber kein
versteckter Anreiz zur Verschreibung des Präparats sein, denn das wäre eine
Unrechtsvereinbarung. In der Praxis wird es darauf ankommen, dass Vergütung
und Aufwand in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Strafbar machen sich dann jeweils beide Seiten: der Arzt, der den
unlauteren Vorteil empfängt, und die Mitarbeiter des Unternehmens, die ihn
bestechen. Verfolgt wird die Tat in der Regel aber nur auf Antrag. Dabei
können jedoch viele Betroffene einen Antrag stellen: konkurrierende
Unternehmen, Krankenkassen, die Ärztekammer und die Patienten des
bestochenen Arztes. Zuständig für ein Urteil sollen die
Wirtschafts-Strafkammern des örtlichen Landgerichts sein.
Patienten, die ihrem Arzt nach gelungener Operation eine Kiste Wein
schenken, machen sich auch künftig nicht strafbar. Schon bisher war es für
Ärzte berufsrechtlich verboten, sich bestechen zu lassen. Weil aber die
Ärztekammer kaum Ermittlungsbefugnisse hat – sie kann zum Beispiel keine
Praxis durchsuchen –, lief das Verbot praktisch leer.
Betroffen von der neuen Strafvorschrift sind neben Ärzten und Zahnärzten
auch Apotheker, Psycho- und Physiotherapeuten sowie Logopäden und
Krankenpfleger. Justizminister Maas geht davon aus, dass das neue
Strafgesetz nicht nur das Vertrauen der Patienten in ihre Ärzte stärkt,
sondern auch den redlichen Ärzten und Pharma-Unternehmen nutzt.
Falls der Bundestag zustimmt, womit zu rechnen ist, kann das Gesetz Anfang
2016 in Kraft treten.
29 Jul 2015
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Schwerpunkt Korruption
Krankenkassen
Heiko Maas
Bestechung
Ärzte
Ärzte
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