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# taz.de -- Verfahren gegen "Militante Gruppe": Staatsanwälte vor neuer Schlap…
> Der Bundesgerichtshof zweifelt in Verfahren gegen die "militante gruppe".
> Die Vereinigung wird nach taz-Informationen wohl nicht als Terrorbande
> eingestuft.
Bild: Wird der Terrorparagraf 129a überstrapaziert?
FREIBURG taz Der Bundesanwaltschaft droht eine neue Niederlage am
Bundesgerichtshof. Möglicherweise werden die Richter die "militante gruppe"
(mg), der zahlreiche Brandanschläge in und um Berlin vorgeworfen werden,
nicht als terroristische Vereinigung einstufen. Dies geht aus einem der taz
vorliegenden Schreiben des 3. Strafsenats des BGH hervor.
Die Bundesanwaltschaft führt derzeit mehrere Ermittlungsverfahren wegen
"Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" gegen vermeintliche
Aktivisten der mg. Ende August waren vier Berliner unter dem Verdacht der
mg-Mitgliedschaft verhaftet worden. Drei von ihnen hatten versucht
Bundeswehrlaster anzuzünden, der Soziologe Andrej Holm galt als
intellektueller Hintermann. Doch schon Ende Oktober war der Haftbefehl
gegen den Berliner Wissenschaftler vom BGH als rechtswidrig aufgehoben
worden. Es bestehe kein dringender Tatverdacht, dass Holm überhaupt
Mitglied der Gruppierung sei (taz vom 25. 10., s. Link).
Jetzt geht es um die anderen drei Männer, die in Brandenburg auf frischer
Tat ertappt wurden. Nach Ansicht der Bundesanwaltschaft gehören die drei
zur mg, weil der Anschlag "hinsichtlich des Anschlagsziels, der Tatzeit und
der konkreten Tatausführung" mg-Anschlägen ähnelt. Hier geht es also -
anders als bei Andrej Holm - nicht um die Frage, ob überhaupt etwas
strafrechtlich Relevantes passiert ist, sondern darum, ob diese Taten der
mg zugerechnet werden können und wie die mg einzustufen ist.
"Nach dem Ergebnis der Vorberatungen" sieht der 3. Strafsenat "nicht den
dringenden Verdacht begründet", dass es sich bei der militanten Gruppe um
eine terroristische Vereinigung handelt, heißt es in dem Schreiben der
Richter, das am 24. Oktober an die Bundesanwaltschaft ging. Infrage komme
eher die Mitgliedschaft in einer "kriminellen Vereinigung".
Entscheidendes Kritieriums ist seit einer Reform des Strafgesetzbuches
durch die rot-grüne Bundesregierung im Jahr 2003, ob die Anschläge den
Staat "erheblich schädigen" können. Hieran zweifeln die Richter
offensichtlich.
Der Unterschied ist relevant. Die Beschuldigten sitzen vor allem wegen des
Terrorverdachts in Untersuchungshaft. Wenn dieser wegfällt, können sie
vermutlich zu Hause auf ihren Prozess warten. Außerdem würde bei einer
kriminellen Vereinigung wahrscheinlich die Bundesanwaltschaft ihre
Zuständigkeit für das Verfahren an die Berliner Staatsanwaltschaft
verlieren.
Die Bundesrichter stellen sogar die Frage, ob es sich bei der mg überhaupt
um eine dauerhafte Vereinigung von Personen handelt, die "sich als
einheitlicher Verband fühlen". Nach einem Bericht der Tageszeitung Welt aus
dem August glauben nämlich manche Verfassungsschützer, dass unter dem Label
mg mehrere Gruppierungen aktiv wurden.
Die Anwälte der drei Beschuldigten gehen davon aus, dass der BGH noch in
dieser Woche über ihre Beschwerde gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft
entscheidet. Volker Eick vom Solidaritätsbündnis "sofortige Einstellung"
freut sich über die jüngste Entwicklung: "Wir haben ja von Anfang an
gesagt, dass das hier kein 129a-Verfahren ist." In Paragraf 129a des
Strafgesetzbuchs steht seit 1976 die Bildung und Unterstützung von
terroristischen Vereinigungen unter Strafe.
6 Nov 2007
## AUTOREN
Christian Rath
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