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# taz.de -- Urteil des Bundessozialgerichts: Schönheit-OP "tätlicher Angriff"
> Kommt es bei Schönheitsoperationen zu Fehlern, so kann dies nicht nur als
> "vorsätzliche Körperverletzung", sondern gar als "tätlicher Angriff"
> gewertet werden. Das entschied das Bundessozialgericht.
Bild: Schönheits-OPs als Kunstprojekt: Orlan setzt seit 1978 den eigenen Körp…
KASSEL apn | Eine ungenügende ärztliche Aufklärung besonders bei
Schönheitsoperationen kann einen Anspruch auf staatliche Opferentschädigung
nach sich ziehen. Das entschied am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG)
in Kassel. Es erkannte damit erstmals einen ärztlichen Kunstfehler als Fall
für das Opferentschädigungsgesetz an. (Az: B 9 VG 1/09 R)
Laut Gesetz hat Anspruch auf Entschädigung, wer Opfer eines "vorsätzlichen
tätlichen Angriffs" wurde. Die Versorgungsbehörden kommen dann zunächst für
die Heilbehandlung auf und zahlen in schweren Fällen auch eine Rente.
Soweit wie möglich versuchen sie, sich vom Täter und gegebenenfalls dessen
Versicherung das Geld zurückzuholen.
Im Streitfall hatte sich eine damals 46-jährige, stark übergewichtige Frau
Fett absaugen lassen. Der operierende Gynäkologe informierte sie nicht,
dass der Eingriff wegen Vorerkrankungen an Herz, Lunge und Kreislauf mit
erheblichen Risiken verbunden war. Die Operation ließ zwei große Narben
zurück, ob es andere dauerhafte Folgeschäden gibt, ist noch offen.
Vorsorglich verlangte die Frau, die Operation als "tätlichen Angriff"
anzuerkennen. Zugleich ging die Staatsanwaltschaft gegen den Gynäkologen
vor. Das Landgericht Aachen verurteilte ihn 2002 wegen vorsätzlicher
Körperverletzung in 46 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt fünf
Jahren.
Strafrechtlich wird jede Operation, für die die Einwilligung "erschlichen"
wurde, als vorsätzliche Körperverletzung gewertet. Das BSG nahm den Streit
daher zum Anlass, seine Rechtsprechung zum "tätlichen Angriff"
fortzuentwickeln. Danach führt eine unzureichende Aufklärung nicht immer zu
einem Anspruch auf Opferentschädigung.
Voraussetzung sei zudem, dass der Eingriff "in keiner Weise dem Wohl des
Patienten gedient hat". Davon sei bei Schönheitsoperationen in der Regel
auszugehen. Im Streitfall hatten die Gerichte festgestellt, der Gynäkologe
habe allein aus finanziellen Motiven heraus gehandelt.
29 Apr 2010
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Jugendliche
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