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# taz.de -- Handydaten-Abfrage bei Demo nicht erlaubt: Das Täter-Telefonat
> Die Funkzellenabfrage wird Tausende Male pro Jahr angewendet. Zulässig
> ist sie aber nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung –
> Blockade-Demos gehören nicht dazu.
Bild: Zur Dresdner Gastfreundschaft gehört wohl auch, Besucher auszuschnüffel…
FREIBURG taz | Die Funkzellenabfrage ist eine von der Polizei häufig
eingesetzte Ermittlungsmethode. Dabei fragt die Polizei die
Mobilfunkprovider nach dem Mobilfunkverkehr ("Wer hat wen wann angerufen
oder angesimst?") innerhalb eines bestimmten Zeitraums in einer bestimmten
Funkzelle. Meist geht es dabei nur um eine Phase von wenigen Minuten oder
Stunden.
Das Freiburger Max-Planck-Institut für Strafrecht hat im Rahmen einer 2008
veröffentlichten größeren Studie zur polizeilichen Nutzung von
Telekom-Verkehrsdaten auch untersucht, wie oft und in welchen Fällen die
Polizei Funkzellenabfragen durchführte.
Dabei ergab sich, dass im Jahr 2005 allein bei T-Mobile (damals 31
Millionen Kunden) knapp 6.000 Mal der Verkehr einer oder mehrerer
Funkzellen ausgewertet wurde. Neuere Daten sind nicht bekannt.
Am häufigsten nutzte die Polizei diese Methode damals bei Entführungen und
Raubüberfällen. Eine Polizei-Annahme lautete, dass bei arbeitsteiligen
Delikten die Täter im Tatzeitraum öfter miteinander telefoniert haben
müssen.
## Gespeicherte Daten werden abgeglichen
Im Schnitt waren pro Funkzellenabfrage 111 Personen betroffen, das heißt,
so viele Personen nutzten ihr Handy im fraglichen Zeitraum zu Telefonaten
oder Kurznachrichten.
Funkzellenabfragen stehen meist am Anfang von Ermittlungen. Die Daten der
so ausgesiebten Mobilfunk-Teilnehmer werden dann oft mit anderen
Datensätzen abgeglichen. Ein betroffener Telefoninhaber gilt in der Regel
erst dann als verdächtig, wenn auch weitere Indizien auf ihn hindeuten.
Die Funkzellenabfrage ist in der Strafprozessordnung mit anderen
Verkehrsdatenabfragen in Paragraf 100g geregelt. Sie ist zulässig zur
Aufklärung von "Straftaten erheblicher Bedeutung".
Gemeint sind damit Straftaten, die mindestens der mittleren Kriminalität
zuzurechnen sind, den Rechtsfrieden empfindlich stören und das
Sicherheitsgefühl der Bevölkerung erheblich beeinträchtigen können. Eine
Demo-Blockade gehört wohl nicht dazu.
Eine Funkzellenabfrage darf grundsätzlich nur nach richterlicher
Genehmigung angeordnet werden. Die Funkzellenabfrage soll laut Gesetz nur
zulässig sein, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
21 Jun 2011
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Schwerpunkt Überwachung
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