# taz.de -- Handydaten-Abfrage bei Demo nicht erlaubt: Das Täter-Telefonat | |
> Die Funkzellenabfrage wird Tausende Male pro Jahr angewendet. Zulässig | |
> ist sie aber nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung – | |
> Blockade-Demos gehören nicht dazu. | |
Bild: Zur Dresdner Gastfreundschaft gehört wohl auch, Besucher auszuschnüffel… | |
FREIBURG taz | Die Funkzellenabfrage ist eine von der Polizei häufig | |
eingesetzte Ermittlungsmethode. Dabei fragt die Polizei die | |
Mobilfunkprovider nach dem Mobilfunkverkehr ("Wer hat wen wann angerufen | |
oder angesimst?") innerhalb eines bestimmten Zeitraums in einer bestimmten | |
Funkzelle. Meist geht es dabei nur um eine Phase von wenigen Minuten oder | |
Stunden. | |
Das Freiburger Max-Planck-Institut für Strafrecht hat im Rahmen einer 2008 | |
veröffentlichten größeren Studie zur polizeilichen Nutzung von | |
Telekom-Verkehrsdaten auch untersucht, wie oft und in welchen Fällen die | |
Polizei Funkzellenabfragen durchführte. | |
Dabei ergab sich, dass im Jahr 2005 allein bei T-Mobile (damals 31 | |
Millionen Kunden) knapp 6.000 Mal der Verkehr einer oder mehrerer | |
Funkzellen ausgewertet wurde. Neuere Daten sind nicht bekannt. | |
Am häufigsten nutzte die Polizei diese Methode damals bei Entführungen und | |
Raubüberfällen. Eine Polizei-Annahme lautete, dass bei arbeitsteiligen | |
Delikten die Täter im Tatzeitraum öfter miteinander telefoniert haben | |
müssen. | |
## Gespeicherte Daten werden abgeglichen | |
Im Schnitt waren pro Funkzellenabfrage 111 Personen betroffen, das heißt, | |
so viele Personen nutzten ihr Handy im fraglichen Zeitraum zu Telefonaten | |
oder Kurznachrichten. | |
Funkzellenabfragen stehen meist am Anfang von Ermittlungen. Die Daten der | |
so ausgesiebten Mobilfunk-Teilnehmer werden dann oft mit anderen | |
Datensätzen abgeglichen. Ein betroffener Telefoninhaber gilt in der Regel | |
erst dann als verdächtig, wenn auch weitere Indizien auf ihn hindeuten. | |
Die Funkzellenabfrage ist in der Strafprozessordnung mit anderen | |
Verkehrsdatenabfragen in Paragraf 100g geregelt. Sie ist zulässig zur | |
Aufklärung von "Straftaten erheblicher Bedeutung". | |
Gemeint sind damit Straftaten, die mindestens der mittleren Kriminalität | |
zuzurechnen sind, den Rechtsfrieden empfindlich stören und das | |
Sicherheitsgefühl der Bevölkerung erheblich beeinträchtigen können. Eine | |
Demo-Blockade gehört wohl nicht dazu. | |
Eine Funkzellenabfrage darf grundsätzlich nur nach richterlicher | |
Genehmigung angeordnet werden. Die Funkzellenabfrage soll laut Gesetz nur | |
zulässig sein, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise | |
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. | |
21 Jun 2011 | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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