# taz.de -- Karl-Theodors Dissertation: 20.000 Euro und gutt | |
> Die Staatsanwaltschaft Hof stellt das Verfahren gegen Ex-Minister zu | |
> Guttenberg ein – es bleibt eine Geldstrafe. Der Schaden durch | |
> Urheberrechtsverletzung sei "marginal". | |
Bild: Karl-Theodor zu G.: ehemaliger Minister und Doktortitelträger. | |
BERLIN taz | Das Strafverfahren gegen Karl-Theodor zu Guttenberg (CSU) ist | |
gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt worden. Das teilte die | |
Staatsanwaltschaft Hof am Mittwoch mit. Zu Guttenberg hatte zuvor 20.000 | |
Euro an die Kinderkrebshilfe überwiesen. | |
Im Februar war bekannt geworden, dass zu Guttenberg in seiner Dissertation | |
großflächig bei anderen Autoren und Quellen abgeschrieben hatte, ohne dies | |
als Zitat zu kennzeichnen. Anfang März trat er deshalb als | |
Verteidigungsminister zurück und legte sein Bundestagsmandat nieder. | |
Seit März ermittelte auch die für Wirtschaftsdelikte zuständige | |
Staatsanwaltschaft in Hof gegen zu Guttenberg. Ein Strafverfahren musste | |
eingeleitet werden, weil eine betroffene Autorin (die Journalistin Sonja | |
Volkmann-Schluck), einen Strafantrag stellte. Daneben stellten weitere 198 | |
nicht betroffene Bürger Strafanzeigen, auf die es aber nicht ankam. | |
Die Prüfung der Staatsanwälte ergab, dass zu Guttenberg an zumindest 23 | |
Stellen in strafbarer Weise gegen das Urheberrechtsgesetz verstoßen hat. Er | |
habe dabei "persönliche geistige Schöpfungen" von anderen Autoren ohne | |
Kennzeichnung übernommen. Die ungekennzeichnete Übernahme von | |
wissenschaftlichen Sachinformationen ist strafrechtlich nicht relevant. | |
Die Staatsanwaltschaft wertete zu Gunsten des Politikers, dass der | |
wirtschaftliche Schaden der plagiierten Autoren "nur marginal" war. Auch | |
habe zu Guttenberg selbst keine wirtschaftlichen Vorteile aus seiner | |
Doktorarbeit gezogen. Mit Zustimmung des Amtsgerichts Hof verzichtete die | |
Staatsanwaltschaft deshalb auf Erhebung der Anklage und stellte das | |
Verfahren nach Paragraf 153a der Strafprozessordnung gegen Geldauflage ein. | |
Zu Guttenberg war damit einverstanden. | |
Die Einstellung gegen Geldauflage ist ein durchaus gängiges Verfahren. | |
Voraussetzung ist lediglich, dass die Geldzahlung das öffentliche Interesse | |
an der Strafverfolgung beseitigt und der Einstellung "die Schwere der | |
Schuld nicht entgegensteht". Damit ist weder die Unschuld festgestellt noch | |
eine "geringe Schuld" zu Guttenbergs. | |
23 Nov 2011 | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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