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# taz.de -- Verfassungsgericht urteilt zur Überwachung: Ärzte dürfen bespitz…
> Das Bundesverfassungsgericht akzeptiert eine Neuregelung der
> Telefonüberwachung. Somit bleiben Ärzte und Journalisten weniger
> geschützt als Anwälte.
Bild: Bei Pfarrern und Anwälten darf nicht gelauscht werden, bei Journalisten …
FREIBURG taz | Journalisten und Ärzte sind auch künftig schlechter gegen
Abhörmaßnahmen geschützt als Anwälte und Pfarrer. Das
Bundesverfassungsgericht wies jetzt drei Verfassungsbeschwerden von
insgesamt 22 Bürgern zurück, die gegen die Neuregelung der
Telekommunikationsüberwachung (TKÜ-Novelle) Ende 2007 geklagt hatten.
Damals hatte die große Koalition aus CDU und SPD die heimlichen
Ermittlungsmaßnahmen in der Strafprozessordnung neu und übersichtlicher
geregelt. Teilweise gab es sogar Verbesserungen für die Bürger, die aber
nicht wahrgenommen wurden, weil zugleich die umstrittene
Vorratsdatenspeicherung beschlossen wurde.
So sieht die Strafprozessordnung inzwischen vor, dass Anwälte, Pfarrer und
Abgeordnete überhaupt nicht mehr abgehört werden dürfen, wenn sie nicht
selbst verdächtig sind. Normale Anwälte wurden erst im Februar dieses
Jahres den Strafverteidigern gleichgestellt. Für Ärzte und Journalisten hat
sich der Schutz 2007 zwar auch verbessert, sie genießen aber nur einen
schwächeren Abhörschutz.
## Kein genereller Vorrang vor Strafverfolgung
Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigte jetzt diese
Ungleichbehandlung der "Berufsgeheimnisträger". Gespräche mit Pfarrern und
Strafverteidigern berührten die Menschenwürde, Abgeordnete seien vom
Grundgesetz besonders geschützt. Dagegen sei bei Ärzten nur ein Teil der
Kommunikation besonders sensibel, und dass die Presse keinen generellen
Vorrang vor der Strafverfolgung habe, sei ohnehin ständige Karlsruher
Rechtsprechung.
Kritisiert wurde von den Klägern, die teilweise vom Altliberalen Burkhard
Hirsch vertreten wurden, auch der neue Schutz des "Kernbereichs privater
Lebensgestaltung". Verboten sind Abhörmaßnahmen nämlich nur, wenn sie
gezielt den Kernbereich des Privatlebens betreffen. Die Kläger wollten
erreichen, dass auch dann nicht abgehört werden darf, wenn zu befürchten
ist, dass nur teilweise Privates mitgeschnitten wird. Doch die Richter
meinten, in solchen Fällen genüge ein "Verwertungsverbot".
Auch die Neubestimmung der Delikte, zu deren Aufklärung abgehört werden
kann, wurde jetzt in Karlsruhe akzeptiert. Dem Katalog wurden zum Beispiel
Abgeordnetenbestechung und Besitz von Kinderpornografie zugefügt. (Az.: 2
BvR 236/08 u. a.)
7 Dec 2011
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Schwerpunkt Überwachung
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