# taz.de -- Rechtslage bei Facebook-Partys: Feiern verboten | |
> Für die Schäden nach Facebook-Partys haften die Randalierer. Wer aus | |
> Versehen die halbe Welt einlädt, muss nicht für alle Folgen haften. | |
Bild: Die Teilnehmerin einer verbotenen Facebook-Party wird von der Polizei abg… | |
FREIBURG taz | Die mit heftigem Krawall geendete [1][Facebook-Party in den | |
Niederlanden] wirft Fragen auf, wie in Deutschland rechtlich mit einem | |
solchen Ereignis umgegangen würde. | |
Können Facebook-Partys verboten werden? | |
Ja. Facebook-Partys können verboten werden, wenn sie eine Gefahr für die | |
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Das erlauben die | |
Polizeigesetze der Länder. Ob eine Gefahr vorliegt, muss die örtliche | |
Polizei abschätzen. Ein Verbot wäre zum Beispiel möglich, wenn schon bei | |
der Facebook-Einladung zu Zerstörungen aufgerufen würde. | |
Häufiger dürften die Probleme aber banaler sein, etwa dass der Ort, an dem | |
die Sause stattfinden soll, erkennbar zu klein ist für die Zahl der auf | |
Facebook angemeldeten Teilnehmer. Das gilt in der Regel auch bei | |
versehentlichen Masseneinladungen. Ein Verbot könnte dann der Gesundheit | |
der Partygäste dienen oder dem Schutz öffentlicher Parkanlagen und privater | |
Vorgärten. Verbote müssen allerdings immer die Verhältnismäßigkeit der | |
Mittel wahren – auch bei der Umsetzung vor Ort. | |
Können sich Facebook-Partys auf die Versammlungsfreiheit berufen? | |
Nein. Das Demonstrationsrecht gilt für eine Versammlung nur, wenn die | |
Teilnehmer politische Forderungen stellen und so an der öffentlichen | |
Meinungsbildung teilnehmen. Es genügt nicht, mittels Musik und Tanz das | |
Lebensgefühl einer jugendlichen Subkultur auszudrücken, entschied das | |
Bundesverfassungsgericht 2001 im Fall der Berliner Love Parade. | |
Für unpolitische Facebook-Partys hat dies vor allem zwei Folgen: Zum einen | |
können sie leichter verboten werden als eine politische Kundgebung. Zum | |
anderen müssen sie für die Müllbeseitigung selbst aufkommen. | |
Wer haftet für die Schäden? | |
Zunächst einmal haften die Randalierer. Wer eine Sache zerstört, muss | |
zivilrechtlich Schadensersatz für Reparatur oder Neuanschaffung bezahlen. | |
Strafrechtlich droht zudem eine Geldstrafe wegen Sachbeschädigung. Wer aus | |
Versehen via Facebook die halbe Welt zu einer kleinen Feier einlädt, muss | |
nicht für alle Folgen haften, jedenfalls wenn der Fehler unverzüglich | |
korrigiert wird. | |
Anders sieht es aus, wenn jemand bewusst – sei es unter eigenem Namen oder | |
anonym – zu einer Facebook-Party einlädt und dann nicht für die Sicherheit | |
sorgt. Hier sind die Schäden auch dem „Veranstalter“ zurechenbar. Die | |
Kosten für den Polizeieinsatz werden in der Regel nicht gesondert | |
berechnet, da die Polizisten ja auch ohne Facebook-Party ihr Gehalt | |
bekämen. | |
23 Sep 2012 | |
## LINKS | |
[1] /Oeffentliches-Facebook-Event/!102224/ | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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Schwerpunkt Meta | |
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