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# taz.de -- Rechtslage bei Facebook-Partys: Feiern verboten
> Für die Schäden nach Facebook-Partys haften die Randalierer. Wer aus
> Versehen die halbe Welt einlädt, muss nicht für alle Folgen haften.
Bild: Die Teilnehmerin einer verbotenen Facebook-Party wird von der Polizei abg…
FREIBURG taz | Die mit heftigem Krawall geendete [1][Facebook-Party in den
Niederlanden] wirft Fragen auf, wie in Deutschland rechtlich mit einem
solchen Ereignis umgegangen würde.
Können Facebook-Partys verboten werden?
Ja. Facebook-Partys können verboten werden, wenn sie eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Das erlauben die
Polizeigesetze der Länder. Ob eine Gefahr vorliegt, muss die örtliche
Polizei abschätzen. Ein Verbot wäre zum Beispiel möglich, wenn schon bei
der Facebook-Einladung zu Zerstörungen aufgerufen würde.
Häufiger dürften die Probleme aber banaler sein, etwa dass der Ort, an dem
die Sause stattfinden soll, erkennbar zu klein ist für die Zahl der auf
Facebook angemeldeten Teilnehmer. Das gilt in der Regel auch bei
versehentlichen Masseneinladungen. Ein Verbot könnte dann der Gesundheit
der Partygäste dienen oder dem Schutz öffentlicher Parkanlagen und privater
Vorgärten. Verbote müssen allerdings immer die Verhältnismäßigkeit der
Mittel wahren – auch bei der Umsetzung vor Ort.
Können sich Facebook-Partys auf die Versammlungsfreiheit berufen?
Nein. Das Demonstrationsrecht gilt für eine Versammlung nur, wenn die
Teilnehmer politische Forderungen stellen und so an der öffentlichen
Meinungsbildung teilnehmen. Es genügt nicht, mittels Musik und Tanz das
Lebensgefühl einer jugendlichen Subkultur auszudrücken, entschied das
Bundesverfassungsgericht 2001 im Fall der Berliner Love Parade.
Für unpolitische Facebook-Partys hat dies vor allem zwei Folgen: Zum einen
können sie leichter verboten werden als eine politische Kundgebung. Zum
anderen müssen sie für die Müllbeseitigung selbst aufkommen.
Wer haftet für die Schäden?
Zunächst einmal haften die Randalierer. Wer eine Sache zerstört, muss
zivilrechtlich Schadensersatz für Reparatur oder Neuanschaffung bezahlen.
Strafrechtlich droht zudem eine Geldstrafe wegen Sachbeschädigung. Wer aus
Versehen via Facebook die halbe Welt zu einer kleinen Feier einlädt, muss
nicht für alle Folgen haften, jedenfalls wenn der Fehler unverzüglich
korrigiert wird.
Anders sieht es aus, wenn jemand bewusst – sei es unter eigenem Namen oder
anonym – zu einer Facebook-Party einlädt und dann nicht für die Sicherheit
sorgt. Hier sind die Schäden auch dem „Veranstalter“ zurechenbar. Die
Kosten für den Polizeieinsatz werden in der Regel nicht gesondert
berechnet, da die Polizisten ja auch ohne Facebook-Party ihr Gehalt
bekämen.
23 Sep 2012
## LINKS
[1] /Oeffentliches-Facebook-Event/!102224/
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Schwerpunkt Meta
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