# taz.de -- Urteil des Bundesgerichtshofs: Mieter können leichter rausfliegen | |
> Der Bundesgerichtshof stärkt bei Kündigungen die Rechte der | |
> Wohnungsvermieter. Der Mieter muss gehen, wenn „berechtigtes Interesse“ | |
> besteht. | |
Bild: Die Rechte der Vermieter werden gestärkt, die Mieten steigen: man hat's … | |
KARLSRUHE dapd | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Vermietern | |
bei der Kündigung einer Mietwohnung wegen Eigenbedarfs gestärkt. Auch wenn | |
ein Vermieter eine Mietwohnung ausschließlich für seine berufliche | |
Tätigkeit oder die eines Familienangehörigen benötigt, könne er dem Mieter | |
in der Regel kündigen, entschied der BGH am Mittwoch in Karlsruhe. | |
Die Absicht des Vermieters, eine Mietwohung zu rein beruflichen Zwecken zu | |
nutzen, könne „ein berechtigtes Interesse“ für eine Kündigung darstellen. | |
Dieses sei nicht geringer zu bewerten als ein Eigenbedarf des Vermieters zu | |
Wohnzwecken, betonte der BGH unter Verweis auf die verfassungsrechtlich | |
geschützte Berufsfreiheit. | |
Dies gelte umso mehr, wenn sich, wie im vorliegenden Fall, die selbst | |
genutzte Wohnung des Vermieters und die vermietete Wohnung in demselben | |
Haus befinden. Ein Vermieter hatte den Mietern gekündigt, weil seine | |
Ehefrau beabsichtigte, ihre Anwaltskanzlei nach Berlin in die vermietete | |
Wohnung zu verlegen. Die Mieter, eine Familie mit einer schulpflichtigen | |
Tochter, widersprachen der Kündigung und machten Härtegründe geltend. | |
Das Amtsgericht Charlottenburg und das Landgericht Berlin hatten die | |
Räumungsklage abgewiesen. Die Vorinstanzen sahen beim Vermieter „kein | |
Nutzungsinteresse von so hinreichendem Gewicht“, dass damit der Verlust der | |
Wohnung und damit des Lebensmittelpunkts einer dreiköpfigen Familie | |
gerechtfertigt werden könne. Die Revision des Vermieters hatte nun vor dem | |
Bundesgerichtshof Erfolg. | |
Der 8. Zivilsenat des BGH hat nun die Sache an das Landgericht Berlin | |
zurückverwiesen. Denn dieses habe gar nicht geprüft, ob Härtegründe | |
vorliegen, rügte der Bundesgerichtshof. Eine solche nicht zu | |
rechtfertigende Härte kann nach § 574 BGB geltend gemacht werden, „wenn | |
angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft | |
werden kann“. | |
26 Sep 2012 | |
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Schwerpunkt Schillerkiez in Berlin | |
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