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# taz.de -- Urteil des Bundesgerichtshofs: Mieter können leichter rausfliegen
> Der Bundesgerichtshof stärkt bei Kündigungen die Rechte der
> Wohnungsvermieter. Der Mieter muss gehen, wenn „berechtigtes Interesse“
> besteht.
Bild: Die Rechte der Vermieter werden gestärkt, die Mieten steigen: man hat's …
KARLSRUHE dapd | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Vermietern
bei der Kündigung einer Mietwohnung wegen Eigenbedarfs gestärkt. Auch wenn
ein Vermieter eine Mietwohnung ausschließlich für seine berufliche
Tätigkeit oder die eines Familienangehörigen benötigt, könne er dem Mieter
in der Regel kündigen, entschied der BGH am Mittwoch in Karlsruhe.
Die Absicht des Vermieters, eine Mietwohung zu rein beruflichen Zwecken zu
nutzen, könne „ein berechtigtes Interesse“ für eine Kündigung darstellen.
Dieses sei nicht geringer zu bewerten als ein Eigenbedarf des Vermieters zu
Wohnzwecken, betonte der BGH unter Verweis auf die verfassungsrechtlich
geschützte Berufsfreiheit.
Dies gelte umso mehr, wenn sich, wie im vorliegenden Fall, die selbst
genutzte Wohnung des Vermieters und die vermietete Wohnung in demselben
Haus befinden. Ein Vermieter hatte den Mietern gekündigt, weil seine
Ehefrau beabsichtigte, ihre Anwaltskanzlei nach Berlin in die vermietete
Wohnung zu verlegen. Die Mieter, eine Familie mit einer schulpflichtigen
Tochter, widersprachen der Kündigung und machten Härtegründe geltend.
Das Amtsgericht Charlottenburg und das Landgericht Berlin hatten die
Räumungsklage abgewiesen. Die Vorinstanzen sahen beim Vermieter „kein
Nutzungsinteresse von so hinreichendem Gewicht“, dass damit der Verlust der
Wohnung und damit des Lebensmittelpunkts einer dreiköpfigen Familie
gerechtfertigt werden könne. Die Revision des Vermieters hatte nun vor dem
Bundesgerichtshof Erfolg.
Der 8. Zivilsenat des BGH hat nun die Sache an das Landgericht Berlin
zurückverwiesen. Denn dieses habe gar nicht geprüft, ob Härtegründe
vorliegen, rügte der Bundesgerichtshof. Eine solche nicht zu
rechtfertigende Härte kann nach § 574 BGB geltend gemacht werden, „wenn
angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft
werden kann“.
26 Sep 2012
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