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# taz.de -- Überwachung im öffentlichen Raum: Bahn filmt im Auftrag der Poliz…
> Wer wo Kameras aufstellen darf und wie lange die Videos gespeichert
> werden, regeln unterschiedliche Vorschriften – vor allem auf Landesebene.
Bild: Überall und überall mit anderen Regeln: Überwachungskameras
BERLIN taz | Für die Videoüberwachung gelten unterschiedliche Regeln, je
nachdem, ob die Kameras öffentliche Straßen und Plätzen filmen oder Räume,
für die ein Hausrecht besteht. Bei der Bahn ist alles noch spezieller.
Die Polizei kann auf öffentlichen Straßen und Plätzen eigene Videoanlagen
zur Gefahrenabwehr betreiben. Dies ist in den Landespolizeigesetzen
geregelt – was bedeutet, dass die rechtlichen Voraussetzungen in allen
Bundesländern etwas unterschiedlich geregelt sind.
Ein paar Beispiele: Typischerweise sind Polizeikameras an öffentlichen
Plätzen zulässig, die als Kriminalitätsschwerpunkte bekannt sind, zum
Beispiel weil dort Drogen verkauft oder Taschendiebstähle begangen werden.
In Baden-Württemberg können zum Beispiel auch Großveranstaltungen gefilmt
werden, die von terroristischen Anschlägen bedroht sind.
## Regelungen in Versammlungsgesetzen
Die Polizei nutzt solche Kameras trotz der breiten Rechtsgrundlage aber
relativ selten. Die aufgezeichneten Bilder müssen, wenn sie nicht für
konkrete Ermittlungen benutzt werden, nach einigen Wochen gelöscht werden,
beispielsweise in Baden-Württemberg nach vier Wochen. Auf die
Videoüberwachung ist hinzuweisen.
Außerdem kann die Polizei bei Demonstrationen filmen; dies ist in den
Versammlungsgesetzen von Bund und Ländern geregelt.
Im Rahmen der Strafverfolgung können konkrete Verdächtige oder ihre
Kontaktpersonen per Video überwacht werden. Dies ist in der
Strafprozessordnung, einem Bundesgesetz, geregelt. So kann die Wohnungstür
eines Verdächtigen überwacht werden, um zu sehen, wann er das Haus verlässt
oder welche Personen ihn besuchen. Auch zur Abwehr einer Gefahr können
konkrete Personen videoüberwacht werden. Das wiederum ist in den
Landespolizeigesetzen und im BKA-Gesetz geregelt.
## Grundsätzlich zulässig
Viel häufiger ist die Aufstellung von Videokameras im Rahmen des
Hausrechts. Dies gilt zum Beispiel für Kaufhäuser, die sich gegen
Ladendiebstahl schützen wollen, oder für Schnellrestaurants, die Angst vor
Vandalismus haben. Auch Behörden können im Rahmen ihres Hausrechts
Videokameras installieren. Dies ist nach einer Regelung im
Bundesdatenschutzgesetz grundsätzlich zulässig, soweit „die schutzwürdigen
Interessen der Betroffenen“ nicht vorgehen. Wenn etwa ein Hallenbad Kameras
installiert, weil häufig Spinde aufgebrochen werden, müssen die Kameras so
justiert werden, dass nur die Spinde gefilmt werden, nicht aber die
Badegäste beim Umziehen.
Auf Videoüberwachung im Rahmen des Hausrechts muss deutlich sichtbar
hingewiesen werden. Die Aufnahmen sind laut Bundesdatenschutzgesetz
„unverzüglich“ zu löschen, wenn sie nicht mehr gebraucht werden. Meist
werden sie nach 48 Stunden gelöscht.
Auf rund 300 der 5.700 deutschen Bahnhöfe werden Videokameras eingesetzt,
wie die Bundesregierung 2010 auf eine parlamentarische Anfrage der Linken
mitteilte. Die Kameras sind Eigentum der Deutschen Bahn, werden aber im
Rahmen einer Sicherheitspartnerschaft gemeinsam mit der Bundespolizei
ausgewertet. Insgesamt waren vor zwei Jahren bereits 3.000 Kameras im
Einsatz.
Die Bahn betreibt die Videoanlagen aber nicht nur im Rahmen ihres
Hausrechts, sondern auch (aufgrund einer Vereinbarung) im Auftrag der
Bundespolizei. Für die Aufzeichnung der Bilder ist nach Angaben der
Bundesregierung ausschließlich die Bundespolizei zuständig. Nach spätestens
30 Tagen müssen Bilder, die nicht konkret benötigt werden, gelöscht werden.
17 Dec 2012
## AUTOREN
Christian Rath
Christian Rath
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Schwerpunkt Überwachung
Videoüberwachung
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Schwerpunkt Überwachung
Bombenfund
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