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# taz.de -- EuGH-Anhörung zu Suchmaschine: Kein „Recht auf Vergessenwerden“
> Google kann nicht gezwungen werden Informationen zu löschen, meint der
> Generalanwalt des EU-Gerichtshofes. In einem anderen Punkt aber hatte der
> Konzern keinen Erfolg.
Bild: Der Bildbeweis: Google kennt das „Recht auf Vergessenwerden“.
LUXEMBURG dpa | Google hat vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in
Luxemburg einen wichtigen Etappensieg im Streit um ein „Recht auf
Vergessenwerden“ im Internet errungen.
Der Generalanwalt des Gerichts vertrat in einem am Dienstag
[1][veröffentlichten Gutachten die Ansicht], eine nationale
Datenschutzbehörde könne einen Internet-Suchmaschinenbetreibenden nicht zur
Entfernung von Informationen aus seinem Index entfernen. Auch enthalte die
EU-Datenschutzrichtlinie kein allgemeines „Recht auf Vergessenwerden“.
Das höchste EU-Gericht folgt nicht immer, aber meistens dem Gutachten des
Generalanwaltes. Das Urteil des Gerichtshofes wird in einigen Monaten
gesprochen.
Im vorliegenden Fall ging es um eine in einer Zeitung 1998 veröffentlichte
amtliche Bekanntmachung über eine Pfändung bei einem Spanier, die auch im
Internet publiziert wurde. Der Betroffene wandte sich dagegen, dass Google
bei der Eingabe seines Namens diesen Artikel heute noch anzeigt.
In einem wichtigen Punkt mussten die Juristen des Konzerns jedoch eine
Schlappe einstecken: Der EuGH-Gutachter widersprach Google, als das
Unternehmen argumentierte, die Daten würden außerhalb der EU verarbeitet
und unterlägen daher überhaupt nicht dem Recht der EU. Nationale spanische
Datenschutzbestimmungen seien durchaus anwendbar, weil Google eine
Niederlassung in Spanien habe und sich auch mit seiner Werbung an Spanier
richte.
## Nationale Datenschutzbestimmungen anwendbar
US-Unternehmen wie Google und Facebook hatten in der Vergangenheit immer
wieder die Zuständigkeit von nationalen Datenschutzbestimmungen in
EU-Staaten in Frage gestellt, weil die Daten nicht in dem jeweiligen Land
verarbeitet würden.
Der Generalanwalt betonte, nationales Recht könne zu Einschränkungen des
Zugangs von Webseiten mit illegalem Inhalt führen. Falls jedoch von
Suchmaschinen verlangt werde, in die Öffentlichkeit gelangte „legitime und
rechtmäßige Informationen“ zu unterdrücken, so sei das ein Eingriff in die
Freiheit der Meinungsäußerung.
Google sei laut [2][31995L0046:DE:NOT:EU-Datenschutzrichtlinie] nicht
verantwortlich dafür, dass personenbezogene Daten auf den jeweiligen
Webseiten gemäß der Richtlinie verarbeitet werden. Google könne nicht
einmal zwischen personenbezogenen und anderen Daten unterscheiden. Deshalb
könne auch eine nationale Datenschutzbehörde die Suchmaschine nicht
verpflichten, bestimmte Informationen aus ihrem Index zu entfernen.
Die EU-Richtlinie enthalte kein „Recht auf Vergessenwerden“. Ein Recht auf
Berichtigung, Löschung oder Sperrung beziehe sich auf Daten, die
unvollständig oder unrichtig seien. Auch dies scheine aber im konkreten
Fall nicht das Problem zu sein. Zwar habe jeder das Recht, aus überwiegend
schutzwürdigen Gründen der Verarbeitung von ihn betreffenden Daten zu
widersprechen.
Eine „subjektive Präferenz“ stelle jedoch „keinen überwiegenden,
schutzwürdigen Grund“ – daher sei keine Person berechtigt, die Verbreitung
von Daten zu verhindern, die sie für „abträglich“ halte.
25 Jun 2013
## LINKS
[1] http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?pro=&lgrec=de&nat=&oqp=&…
[2] http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX
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