# taz.de -- EuGH-Anhörung zu Suchmaschine: Kein „Recht auf Vergessenwerden“ | |
> Google kann nicht gezwungen werden Informationen zu löschen, meint der | |
> Generalanwalt des EU-Gerichtshofes. In einem anderen Punkt aber hatte der | |
> Konzern keinen Erfolg. | |
Bild: Der Bildbeweis: Google kennt das „Recht auf Vergessenwerden“. | |
LUXEMBURG dpa | Google hat vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in | |
Luxemburg einen wichtigen Etappensieg im Streit um ein „Recht auf | |
Vergessenwerden“ im Internet errungen. | |
Der Generalanwalt des Gerichts vertrat in einem am Dienstag | |
[1][veröffentlichten Gutachten die Ansicht], eine nationale | |
Datenschutzbehörde könne einen Internet-Suchmaschinenbetreibenden nicht zur | |
Entfernung von Informationen aus seinem Index entfernen. Auch enthalte die | |
EU-Datenschutzrichtlinie kein allgemeines „Recht auf Vergessenwerden“. | |
Das höchste EU-Gericht folgt nicht immer, aber meistens dem Gutachten des | |
Generalanwaltes. Das Urteil des Gerichtshofes wird in einigen Monaten | |
gesprochen. | |
Im vorliegenden Fall ging es um eine in einer Zeitung 1998 veröffentlichte | |
amtliche Bekanntmachung über eine Pfändung bei einem Spanier, die auch im | |
Internet publiziert wurde. Der Betroffene wandte sich dagegen, dass Google | |
bei der Eingabe seines Namens diesen Artikel heute noch anzeigt. | |
In einem wichtigen Punkt mussten die Juristen des Konzerns jedoch eine | |
Schlappe einstecken: Der EuGH-Gutachter widersprach Google, als das | |
Unternehmen argumentierte, die Daten würden außerhalb der EU verarbeitet | |
und unterlägen daher überhaupt nicht dem Recht der EU. Nationale spanische | |
Datenschutzbestimmungen seien durchaus anwendbar, weil Google eine | |
Niederlassung in Spanien habe und sich auch mit seiner Werbung an Spanier | |
richte. | |
## Nationale Datenschutzbestimmungen anwendbar | |
US-Unternehmen wie Google und Facebook hatten in der Vergangenheit immer | |
wieder die Zuständigkeit von nationalen Datenschutzbestimmungen in | |
EU-Staaten in Frage gestellt, weil die Daten nicht in dem jeweiligen Land | |
verarbeitet würden. | |
Der Generalanwalt betonte, nationales Recht könne zu Einschränkungen des | |
Zugangs von Webseiten mit illegalem Inhalt führen. Falls jedoch von | |
Suchmaschinen verlangt werde, in die Öffentlichkeit gelangte „legitime und | |
rechtmäßige Informationen“ zu unterdrücken, so sei das ein Eingriff in die | |
Freiheit der Meinungsäußerung. | |
Google sei laut [2][31995L0046:DE:NOT:EU-Datenschutzrichtlinie] nicht | |
verantwortlich dafür, dass personenbezogene Daten auf den jeweiligen | |
Webseiten gemäß der Richtlinie verarbeitet werden. Google könne nicht | |
einmal zwischen personenbezogenen und anderen Daten unterscheiden. Deshalb | |
könne auch eine nationale Datenschutzbehörde die Suchmaschine nicht | |
verpflichten, bestimmte Informationen aus ihrem Index zu entfernen. | |
Die EU-Richtlinie enthalte kein „Recht auf Vergessenwerden“. Ein Recht auf | |
Berichtigung, Löschung oder Sperrung beziehe sich auf Daten, die | |
unvollständig oder unrichtig seien. Auch dies scheine aber im konkreten | |
Fall nicht das Problem zu sein. Zwar habe jeder das Recht, aus überwiegend | |
schutzwürdigen Gründen der Verarbeitung von ihn betreffenden Daten zu | |
widersprechen. | |
Eine „subjektive Präferenz“ stelle jedoch „keinen überwiegenden, | |
schutzwürdigen Grund“ – daher sei keine Person berechtigt, die Verbreitung | |
von Daten zu verhindern, die sie für „abträglich“ halte. | |
25 Jun 2013 | |
## LINKS | |
[1] http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?pro=&lgrec=de&nat=&oqp=&… | |
[2] http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX | |
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