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# taz.de -- Filmförderung vorm Verfassungsgericht: Mit dem Grundgesetz vereinb…
> Beim Bundesverfassungsgericht ist eine Kinokette abgeblitzt. Sie hatte
> gegen Abgaben für die staatliche Filmförderung geklagt.
Bild: Die Kinokette UCI will nicht mehr für die Filmförderung bezahlen.
KARLSRUHE taz | Die Filmförderung des Bundes ist mit dem Grundgesetz
vereinbar. Dies entschied an diesem Dienstag das Bundesverfassungsgericht.
Abgelehnt wurde eine Klage der Kinokette UCI, die in Deutschland mit 23
Kinos, rund 200 Sälen und einem Marktanteil von sechs Prozent aktiv ist.
UCI wehrte sich dagegen, dass alle Kinos verpflichtet sind, 1,8 bis 3
Prozent ihrer Einnahmen als Filmabgabe an die deutsche
Filmförderungsanstalt zu entrichten. Zusammen mit Beiträgen der
Videowirtschaft und der Fernsehsender kommt dort ein Jahresbudget von rund
70 Millionen Euro zusammen, mit dem unter anderen rund 100 deutsche Filme
pro Jahr unterstützt werden. Der Zuschuss zu den Produktionskosten beträgt
dabei knapp sieben Prozent.
„Die Mehrzahl der geförderten Filme will kein Mensch sehen“, hatte
UCI-Geschäftsführer Ralf Schilling bei der mündlichen Verhandlung im
Oktober getönt. Und die erfolgreichen deutschen Filme „wären auch ohne
Förderung gedreht worden“. Die Filmabgabe sei daher „nicht gruppennützig�…
so UCI. Nach der traditionellen Karlsruher Rechtsprechung sind
Sonderabgaben wie die Filmabgabe nur zulässig, wenn sie zum Nutzen der
zahlungspflichtigen Gruppe verwendet werden.
Das Bundesverfassungsgericht hält die Filmabgabe für gruppennützig. Ein
Marktanteil der deutschen Filme von bis zu 27,4 Prozent (2009) zeige, dass
einheimische Produktionen durchaus von wirtschaftlicher Bedeutung für die
Kinos sind. Bei einem Wegfall deutscher Produktionen würden die Zuschauer
stattdessen wohl nicht einfach US-Filme ansehen, sondern häufig eher zu
Hause bleiben.
Zwar seien viele geförderte Filme tatsächlich nicht erfolgreich, räumen die
Richter ein. Der Einspielerfolg von Filmen sei aber „nicht sicher
prognostizierbar“. Eine erfolgreiche Filmförderung sei nur möglich, wenn
auch die Herstellung von erfolglosen Filmen gefördert wird.
Die Richter gaben dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Filmabgabe
recht große Freiräume. Damit war nicht unbedingt zu rechnen, nachdem
Karlsruhe zuletzt mehrfach Sonderabgaben, etwa zur Werbung für
Agrarprodukte, beanstandet hat.
Auch der zweite große Kritikpunkt von UCI fand in Karlsruhe kein Gehör. Die
Kinokette hatte vorgetragen, dass nur die Länder eine Filmabgabe
beschließen könnten. Die seien schließlich für Kultur zuständig und damit
auch für die Filmförderung.
Karlsruhe aber entschied, dass Filmförderung zum „Recht der Wirtschaft“
gehöre – der Bund kann also ein Filmförderungsgesetz erlassen. Zwar werde
bei der Förderung auf die Qualität der Filme geachtet, das sei aber keine
Kulturpolitik, so die Richter, sondern die Voraussetzung für den
wirtschaftlichen Erfolg der deutschen Filmwirtschaft.
28 Jan 2014
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Filmförderung
Bundesverfassungsgericht
UCI
Kino
UCI
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