# taz.de -- Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Flashmob als Streikmittel erl… | |
> Gewerkschaften dürfen ihre Mitglieder bei Streiks im Einzelhandel zu | |
> Blockade-Aktionen in Kaufhäusern aufrufen. Das entschied das | |
> Verfassungsgericht. | |
Bild: Gehört ab jetzt zum gewerkschaftlichen Arbeitskampf, macht manchmal aber… | |
KARLSRUHE afp | Das Bundesverfassungsgericht hat den sogenannten Flashmob | |
als neue Form des gewerkschaftlichen Arbeitskampfes gebilligt. | |
Gewerkschaften dürfen demnach bei Tarifauseinandersetzungen im Einzelhandel | |
ihre Mitglieder zu überraschenden Blockade-Aktionen in Kaufhäusern | |
aufrufen, heißt es in einem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten | |
Beschluss. | |
Der Berliner Handelsverband hatte geklagt; Anlass war ein Appell der | |
Gewerkschaft Verdi, bei der 2007 rund 40 Teilnehmer eine Kaufhaus-Filiale | |
für rund eine Stunde lahmgelegt hatten. | |
Verdi hatte damals im Arbeitskampf des Berliner Einzelhandels | |
Gewerkschaftsmitglieder per SMS dazu aufgerufen, zu einem bestimmten | |
Zeitpunkt „in einer bestreikten Filiale, in der Streikbrecher arbeiten, | |
gezielt einkaufen gehen“. | |
An der Aktion beteiligten sich dann etwa 40 Menschen. Sie kauften dort in | |
größerer Zahl sogenannte Pfennig- oder Cent-Artikel, weshalb sich an den | |
Kassen Warteschlangen bildeten; andere füllten etwa 40 Einkaufswagen mit | |
Waren und ließen diese ohne Begründung oder mit der Angabe, das Geld | |
vergessen zu haben, in den Gängen oder im Kassenbereich stehen. | |
Die geschäftsschädigende Aktion dauerte je nach Angaben zwischen 45 Minuten | |
und einer Stunde und wurde bereits vom Bundesarbeitsgericht als zulässige | |
Arbeitskampfmaßnahme gebilligt. Nach dem Urteil der Verfassungshüter dürfen | |
sich Flashmob-Aufrufe aber nur an Gewerkschaftsmitglieder richten, und die | |
Aktion muss „als gewerkschaftlich getragene Arbeitskampfmaßnahme erkennbar | |
sein“. Dies sei etwa auch für Schadensersatzforderungen der Arbeitgeber bei | |
rechtswidrigen Aktionen von Bedeutung. | |
Karlsruhe störte sich auch nicht daran, dass Einzelhändler dem | |
Bundesarbeitsgericht zufolge auf Flashmobs nur mit dem Hausrecht und einer | |
ebenfalls den Umsatz treffenden vorübergehenden Schließung ihres Geschäfts | |
reagieren können. Es sei nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die | |
„praktische Wirksamkeit von Reaktionsmöglichkeiten“ der Arbeitgeber zu | |
bewerten. | |
9 Apr 2014 | |
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