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# taz.de -- Schlafkranke Studentin in Dresden: Die Uni macht Druck
> Die TU Dresden will von einer schlafkranken Studentin Detailinformationen
> zu ihrer Krankheit. Sonst droht ihr der Ausschluss von der Prüfung.
Bild: Nicht immer sind müde Studenten einfach nur müde
DRESDEN taz | Prüfung verschlafen? Claudia (Name geändert) passiert das
zuweilen. Die Studentin der Wirtschaftswissenschaften an der TU Dresden
leidet an einer „Idiopathischen Hypersomnie“, einer chronischen
Schlafkrankheit, und bekommt deswegen Ärger mit dem Prüfungsausschuss ihrer
Fakultät.
Schon in ihrer Jugend wurden die überlangen Schlafphasen an der Charité
Berlin diagnostiziert. Zwei Jahre ist sie trotz ihres Handicaps ganz gut
durchs Studium gekommen. „Obwohl ich viel weniger Zeit zum Lernen als
andere habe.“ Nur zwei Prüfungen hat sie krankheitsbedingt versäumt.
Verpasst eine StudentIn eine Prüfung, muss sie Gründe angeben und einen
Antrag auf Wiederholung beim Prüfungsausschuss einreichen. Sonst gilt die
Prüfung als nicht bestanden. Claudia hat in diesem Jahr nochmals zwei
Bescheinigungen eines Allgemeinmediziners und eines psychiatrischen
Facharztes eingeholt. Sie gilt demnach als zu 30 Prozent behindert.
Als sie nach der letzten versäumten Prüfung den Antrag auf Wiederholung
infolge der Krankheit einreichte, genehmigte der Prüfungsausschuss diesen
zwar noch einmal. Für künftige Entscheidungsfälle aber wird ein erneutes
„qualifiziertes Attest“ vom Facharzt verlangt, das unter anderem erklären
soll, wie sich die Erkrankung auf ihre Leistungsfähigkeit auswirkte.
Der Prüfungsausschuss verweist auf die Bundesprüfungsordnung, die nur eine
vorübergehende Prüfungsunfähigkeit anerkennt. Dauerleiden könnten
grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Mit deren Folgen „muss der
Studierende auch späterhin im Berufsleben ohne mögliche Ausgleichsmaßnahmen
zurechtkommen“, heißt es im Antwortschreiben der Fakultät.
## Zweifel des Studentenrats
Claudia empört diese Haltung. Sie fühle sich dem Studium an sich gewachsen,
zumal die Grenzen zwischen chronischen und akuten Symptomen fließend seien.
Gleiches gelte beispielsweise für Allergiker. Eine Anwältin, die sie
konsultiert hat, sieht in dem Fall auch einen Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz im Artikel 3 des Grundgesetzes.
Claudia vermutet, dass ihr Facharzt gar nicht auf die TU-Forderung eingeht.
Denn im Berufsleben dürfte sich ein Arbeitgeber auch nicht für
Krankheitsdetails seiner Beschäftigten interessieren. Auch der Studentenrat
der TU Dresden hat Zweifel, ob mit dem seit einiger Zeit eingeführten
Krankmeldungsformular der Datenschutz gewährleistet ist.
Universitätssprecherin Kim-Astrid Magister meinte, für behinderte Studenten
an der TU – ihr Anteil beträgt etwa 3 Prozent – werde das Mögliche getan.
Nach Rücksprache mit der Fakultät habe sie den Eindruck, dass man der
Studentin helfen und ihr eine erneute Chance geben wolle. Sie verweist
allerdings auf die geltende Rechtslage, an der sich das Schreiben des
Prüfungsausschusses orientiere.
10 Oct 2014
## AUTOREN
Michael Bartsch
## TAGS
Universität
Inklusion
Gesundheit
Dresden
Inklusion
Inklusion
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