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# taz.de -- BGH-Urteil stärkt Mieter-Vorkaufsrecht: Schadenersatz für Mieterin
> Beim Verkauf einer Wohnung haben Mieter ein Vorkaufsrecht. Wird das nicht
> beachtet, muss der frühere Vermieter zahlen. Das bestätigt ein neues
> Urteil des BGH.
Bild: Damit man nicht eine neue Wohnung suchen muss: Mieter haben ein Vorkaufsr…
KARLSRUHE dpa | Sind Mieter beim Verkauf ihrer Wohnung übergangen worden,
können sie Schadenersatz verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am
Mittwoch entschieden. Die Karlsruher Richter gaben damit im Grundsatz einer
Hamburger Mieterin recht. Sie möchte Schadenersatz in Höhe von 79.428 Euro.
Die Klägerin macht geltend, beim Verkauf ihrer Wohnung 2011 nicht die
Gelegenheit bekommen zu haben, diese selbst zu erwerben. (Az.: VIII ZR
51/14)
„Der Bundesgerichtshof stärkt mit der heutigen Entscheidung die Rechte von
Mietern, deren Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und dann an
einen Dritten verkauft wurde“, so Lukas Siebenkotten vom Deutschen
Mieterbund zu dem Urteil. Mieter haben beim Verkauf ihrer Wohnung ein
gesetzliches Vorkaufsrecht. Unklar war aber ihr Anspruch auf Schadenersatz,
wenn der Vermieter dieses Recht nicht berücksichtigt. Das Vorkaufsrecht
gilt nicht beim Verkauf an Familienangehörige des Vermieters.
Den konkreten Fall wiesen die BGH-Richter jedoch an die Vorinstanz zurück.
Das Hamburger Landgericht muss demzufolge die Umstände noch einmal genauer
prüfen um festzustellen, ob und wenn ja wie viel Schadenersatz die Frau
bekommt. Es ist im Revisionsrecht möglich, dass eine Prozesspartei zwar
grundsätzlich recht bekommt, der eigentliche Fall dann aber aufgrund der
konkreten Umstände anders entschieden werden muss.
Die Mieterin verlangt den Schadenersatz von der früheren Eigentümerin des
Mehrfamilienhauses. Als Grund führt sie an, dass sie beim Verkauf des
Hauses 2011 ein Vorkaufsrecht für ihre Wohnung gehabt habe. Dieses sei
jedoch nicht berücksichtigt worden, denn sie habe von der Veräußerung erst
einmal nichts erfahren.
2012 habe der neue Vermieter ihr dann zwar ein Kaufangebot gemacht, das sie
letztendlich auch angenommen habe. Die Wohnung sei aber knapp 80.000 Euro
teurer gewesen als beim Verkauf durch die damalige Vermieterin 2011. Die
Vorinstanzen hatten ihre Klage abgewiesen.
Das Vorkaufsrecht solle den Mieter unter anderem davor schützen, durch den
Käufer aus seiner Wohnung verdrängt zu werden, urteilte der BGH dagegen.
Vereitle der Verkäufer das Vorkaufsrecht, könne der Mieter von ihm
Schadenersatz verlangen.
Nach dem Gesetz muss der Vermieter seinem Mieter die Wohnung zum Kauf
anbieten, wenn er sein Eigentum veräußern will. Der Mieter kann nach
Angaben des Deutschen Mieterbundes mit seiner Kauf-Entscheidung dann
warten, bis der Vermieter einen Kaufvertrag mit einem Dritten ausgehandelt
hat. Erst dann müsse sich der Mieter definitiv entscheiden, ob er in diesen
Vertrag einsteigen und die Wohnung damit kaufen wolle.
21 Jan 2015
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Mieterschutz
BGH
Friedhelm Adolfs
Mieterschutz
Bundesgerichtshof
Berlin
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