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# taz.de -- Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Mindestlohn gibt es auch feiertags
> Die Richter am BGH haben die Tricks von Arbeitgebern abgelehnt. Der
> Mindestlohn muss auch an Feiertagen und bei Krankheit gezahlt werden.
Bild: Das Urteil gilt sehr wahrscheinlich auch für den neuen branchenübergrei…
FREIBURG taz | Mindestlöhne gelten auch an Feiertagen und bei Krankheit.
Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden. Das Urteil betraf zwar
noch nicht den seit Jahresbeginn geltenden allgemeinen Mindestlohn, dürfte
aber übertragbar sein.
Zu entscheiden waren drei Fälle aus Hildesheim, Salzgitter und Cottbus. Die
Kläger arbeiteten als pädagogische Beschäftigte bei den
Bildungsgesellschaften faa-nord und faa-südost. Die faa-Unternehmensgruppe
(die sich inzwischen sbh nennt) organisiert für die Arbeitsagentur Kurse
aller Art, vom Bewerbungstraining bis hin zur Fortbildung für Friseure.
Für Arbeitnehmer in der pädagogische Weiterbildung gibt es schon seit
einigen Jahren einen Mindestlohn. Zum Streitzeitpunkt 2012/2013 lag er bei
12,60 Euro brutto pro Stunde in Westdeutschland. Die Klägerin aus
Salzgitter, Renate Kämpf, bekam für 29,25 Stunden pro Woche allerdings nur
einen Brutto-Monatslohn von 1350 Euro ausbezahlt. Daraus ergab sich ein
Stundenlohn von 10,66 Euro. Eindeutig zu wenig, schloss Kämpf und verlangte
Nachzahlung.
Der Arbeitgeber rechnete jedoch anders. Der Mindestlohn gelte nur für
geleistete Arbeit und Urlaubstage. Er gelte nicht für Krankheitstage und
gesetzliche Feiertage, an denen nicht gearbeitet wurde. Hierfür wolle er
nur den (niedrigeren) vereinbarten Lohn zahlen. In der Praxis setzte er
Krankheits- und Feiertage teilweise sogar mit Null Euro bei der Berechnung
an.
Wie schon in den Vorinstanzen gewannen nun auch beim Bundesarbeitsgericht
die klagenden Beschäftigten. Auch für Feiertage und bei Krankheit muss der
Mindestlohn bezahlt werden. Schließlich verlange in beiden Fällen bereits
das Entgeltfortzahlungsgesetz, dass der Beschäftigte das bekommt, was „er
ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte“. Dies gelte auch dann, wenn sich
das Entgelt nach einer Mindestlohn-Regelung richte, betonte das
Bundesarbeitsgericht. Renate Kämpf bekommt nun für neun Monate eine
Nachzahlung von rund 1000 Euro.
## Das gleiche Problem beim Mindestlohngesetz
Im konkreten Fall ergab sich der Mindestlohn aus einem
Mindestlohn-Tarifvertrag für pädagogisches Personal von 2011. Dieser war
per Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums auf die ganze Branche
erstreckt worden. Diese Möglichkeit bestand dank
Arbeitnehmer-Entsendegesetz für bestimmte Branchen schon seit 2006.
Seit Jahresbeginn gilt nun zudem das Mindestlohngesetz, das für alle
Branchen einen Mindestlohn von 8,50 Euro festlegt, soweit keine besseren
Regeln bestehen. Auch dort ist nicht ausdrücklich geregelt, ob der
Mindestlohn auch bei Krankheit und an Feiertagen zu zahlen ist. Da das
Rechtsproblem aber das gleiche ist, besteht kaum Zweifel, dass das
Bundesarbeitsgericht auch beim allgemeinen Mindestlohn im Sinne der
Arbeitnehmer entscheiden würde. (Az.: 10 AZR 191/14)
13 May 2015
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Bundesgerichtshof
Ausbeutung
Mindestlohn
Mindestlohn
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