# taz.de -- Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Mindestlohn gibt es auch feiertags | |
> Die Richter am BGH haben die Tricks von Arbeitgebern abgelehnt. Der | |
> Mindestlohn muss auch an Feiertagen und bei Krankheit gezahlt werden. | |
Bild: Das Urteil gilt sehr wahrscheinlich auch für den neuen branchenübergrei… | |
FREIBURG taz | Mindestlöhne gelten auch an Feiertagen und bei Krankheit. | |
Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden. Das Urteil betraf zwar | |
noch nicht den seit Jahresbeginn geltenden allgemeinen Mindestlohn, dürfte | |
aber übertragbar sein. | |
Zu entscheiden waren drei Fälle aus Hildesheim, Salzgitter und Cottbus. Die | |
Kläger arbeiteten als pädagogische Beschäftigte bei den | |
Bildungsgesellschaften faa-nord und faa-südost. Die faa-Unternehmensgruppe | |
(die sich inzwischen sbh nennt) organisiert für die Arbeitsagentur Kurse | |
aller Art, vom Bewerbungstraining bis hin zur Fortbildung für Friseure. | |
Für Arbeitnehmer in der pädagogische Weiterbildung gibt es schon seit | |
einigen Jahren einen Mindestlohn. Zum Streitzeitpunkt 2012/2013 lag er bei | |
12,60 Euro brutto pro Stunde in Westdeutschland. Die Klägerin aus | |
Salzgitter, Renate Kämpf, bekam für 29,25 Stunden pro Woche allerdings nur | |
einen Brutto-Monatslohn von 1350 Euro ausbezahlt. Daraus ergab sich ein | |
Stundenlohn von 10,66 Euro. Eindeutig zu wenig, schloss Kämpf und verlangte | |
Nachzahlung. | |
Der Arbeitgeber rechnete jedoch anders. Der Mindestlohn gelte nur für | |
geleistete Arbeit und Urlaubstage. Er gelte nicht für Krankheitstage und | |
gesetzliche Feiertage, an denen nicht gearbeitet wurde. Hierfür wolle er | |
nur den (niedrigeren) vereinbarten Lohn zahlen. In der Praxis setzte er | |
Krankheits- und Feiertage teilweise sogar mit Null Euro bei der Berechnung | |
an. | |
Wie schon in den Vorinstanzen gewannen nun auch beim Bundesarbeitsgericht | |
die klagenden Beschäftigten. Auch für Feiertage und bei Krankheit muss der | |
Mindestlohn bezahlt werden. Schließlich verlange in beiden Fällen bereits | |
das Entgeltfortzahlungsgesetz, dass der Beschäftigte das bekommt, was „er | |
ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte“. Dies gelte auch dann, wenn sich | |
das Entgelt nach einer Mindestlohn-Regelung richte, betonte das | |
Bundesarbeitsgericht. Renate Kämpf bekommt nun für neun Monate eine | |
Nachzahlung von rund 1000 Euro. | |
## Das gleiche Problem beim Mindestlohngesetz | |
Im konkreten Fall ergab sich der Mindestlohn aus einem | |
Mindestlohn-Tarifvertrag für pädagogisches Personal von 2011. Dieser war | |
per Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums auf die ganze Branche | |
erstreckt worden. Diese Möglichkeit bestand dank | |
Arbeitnehmer-Entsendegesetz für bestimmte Branchen schon seit 2006. | |
Seit Jahresbeginn gilt nun zudem das Mindestlohngesetz, das für alle | |
Branchen einen Mindestlohn von 8,50 Euro festlegt, soweit keine besseren | |
Regeln bestehen. Auch dort ist nicht ausdrücklich geregelt, ob der | |
Mindestlohn auch bei Krankheit und an Feiertagen zu zahlen ist. Da das | |
Rechtsproblem aber das gleiche ist, besteht kaum Zweifel, dass das | |
Bundesarbeitsgericht auch beim allgemeinen Mindestlohn im Sinne der | |
Arbeitnehmer entscheiden würde. (Az.: 10 AZR 191/14) | |
13 May 2015 | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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