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# taz.de -- Umgang mit dem Corona-Virus: Es geht ans Geld
> Corona bedeutet finanzielle Verluste. Welche Entschädigungen können
> ArbeitnehmerInnen, Selbständige und KundInnen erwarten?
Bild: Nach dem Italienurlaub Schnupfen? Dann lieber in Homeoffice
Berlin taz | Laut einer Umfrage des Marktforschungsunternehmen [1][Ipsos]
befürchtet jedeR fünfte Befragte in Deutschland, dass die
Corona-Virus-Krise finanzielle Auswirkungen auf sie oder ihn haben wird.
Arbeitsrecht, Infektionsschutz, Verbraucherrecht ergeben eine vielfältige
Gemengelage. Es kommt auf die persönliche Situation an.
Klar ist die Sachlage, wenn bei ArbeitnehmerInnen tatsächlich das Virus
festgestellt wurde. Dann kommt es zur Krankschreibung durch den Arzt, es
gelten die üblichen Lohnfortzahlungs-Regelungen bei Arbeitsunfähigkeit.
Sehr viel häufiger aber kommt es vor, dass ArbeitnehmerInnen nur
befürchten, sich möglicherweise angesteckt haben zu können, etwa weil sie
aus einem Italien-Urlaub kommen. Möglicherweise befinden sie sich noch in
der – theoretischen – Inkubationszeit und es ist ihnen nicht gleich
möglich, einen Test machen zu lassen, weil die Anlaufstellen überlastet
sind.
„Dann sollten sich die Beschäftigten mit ihrem Arbeitgeber über das
Vorgehen einigen,“ sagt die Hamburger Fachanwältin für Arbeitsrecht
Doris-Maria Schuster. Der Arbeitgeber kann, wenn möglich, verlangen, dass
der oder die Beschäftigte von zuhause aus im Home Office arbeitet. Es gibt
in diesem Fall die volle Lohnfortzahlung.
## Entschädigung vom Amt
Solange keine schriftliche Krankschreibung vorliegt, könnte der Arbeitgeber
zwar darauf bestehen, dass sein Angestellter eben nicht auf Verdacht
zuhause bleibt, sondern im Büro auftaucht. „Wenn ein begründeter Verdacht
auf Infizierung vorliegt, würde das ein vernünftiger Arbeitgeber aber wohl
kaum verlangen, er hat ja auch eine Verantwortung“, sagt Schuster.
Seltener dürfte es vorkommen, dass das Gesundheitsamt eine Quarantäne
angeordnet hat. Dazu muss es einen schriftlichen Bescheid der Behörde
geben, dass ein Beschäftigter als „Ansteckungsverdächtiger“ gilt. Dann mu…
der oder die Angestellte zuhause bleiben.
Ist der Betroffene nicht arbeitsunfähig krank, sondern eben nur vorsorglich
in Quarantäne, greifen bei ihm womöglich die [2][Entschädigungsregelungen]
des Infektionsschutzgesetzes. Er bekommt auch dann die volle
Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber. Dieser kann sich das Geld aber auf Antrag
von der Gesundheitsbehörde wieder holen.
Eine solche Entschädigung gibt es auch für Selbständige, die wegen einer
vom Gesundheitsamt attestierten Ansteckungsgefahr zuhause bleiben müssen
und nicht arbeiten können. Sie müssen dafür aber einen [3][Antrag] beim
Gesundheitsamt stellen, die Entschädigung für den Verdienstausfall bemisst
sich dann an den früheren Einnahmen.
Betriebe, die aufgrund von Stornierungen hohe Einnahmeausfälle haben,
können unter Umständen in der Belegschaft Kurzarbeit anordnen, darüber
informiert der Gaststättenverband [4][Dehoga]. Grundsätzlich liegt das
Risiko von Einnahmeausfällen auch im Falle sogenannter „unabwendbarer
Ereignisse“ wie etwa der Angst vor dem Corona-Virus aber in der
„Risikosphäre des Arbeitgebers“, heißt es bei der Dehoga. Es ist auch nic…
zulässig, etwa vom Arbeitnehmer zu verlangen, Urlaub zu nehmen, bis die
Einnahmesituation wieder besser ist.
## Absage kostet
Sehr viele Menschen sind von den Absagen von Großveranstaltungen finanziell
betroffen. Aussteller, Honorarkräfte, Fuhrunternehmen verlieren
beispielsweise Einnahmen, wenn eine Messe abgesagt wird.
Die Frage ist, ob sich diese Absagen als durch „höhere Gewalt“ begründen
lassen. Bei den Absagen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus „baut sich die
Begründung der ‚höheren Gewalt‘ von Tag zu Tag mehr auf“, sagt Ralf
Wickert, Fachanwalt für Unternehmensrecht in Koblenz.
Im Falle einer Absage durch höhere Gewalt werden die Vertragspartner von
ihren Pflichten entbunden, Entschädigungen gibt es nicht, die
Vertragspartner bleiben auf ihren Kosten sitzen. Es komme aber immer auf
den Einzelfall und auf die Vertragsgestaltung, auch auf die Klauseln an,
betont Wickert.
Für BesucherInnen etwa von Konzerten oder anderen Veranstaltungen gelte die
Regel, dass sie bei Ausfall das Geld für ein Ticket zurückbekommen, heißt
es bei der Berliner Verbraucherzentrale. Das betreffe auch Absagen von
Events im Zusammenhang mit dem Corona-Virus.
6 Mar 2020
## LINKS
[1] https://www.ipsos.com/de-de/coronavirus-deutsche-befurchten-personliche-fin…
[2] https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__56.html
[3] https://www.regierung.niederbayern.bayern.de/aufgabenbereiche/5g/rechtsfrag…
[4] https://www.dehoga-bundesverband.de/presse-news/aktuelles/dehoga-informiert…
## AUTOREN
Barbara Dribbusch
## TAGS
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Panik
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