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# taz.de -- BGH zu Corona-Immunisierung: Keine Straflücke bei Impffälschung
> In der Pandemie haben viele Menschen versucht, mit gefälschten Impfpässen
> die Corona-Regeln zu umgehen. Zur Frage der Strafbarkeit hat der
> Bundesgerichtshof jetzt ein Urteil gefällt.
Bild: Nur das Original gilt: Ein Arzt füllt einen Impfausweis aus
Leipzig dpa | Gab es bei der Fälschung von Corona-Impfpässen bis vorigen
Herbst eine Gesetzeslücke, so dass Fälscher straflos davonkommen konnten?
Über diese Frage hat am Donnerstag der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
(BGH) in Leipzig verhandelt. Seine Antwort lautet: nein. Könne ein
Beschuldigter nicht wegen der Fälschung von Gesundheitszeugnissen schuldig
gesprochen werden, komme immer noch eine Verurteilung wegen
Urkundenfälschung allgemein in Betracht, entschied der Senat. Die
Entscheidung bezieht sich auf die Rechtslage, die bis November 2021 galt.
Danach wurde das Strafgesetz gerändert.
Dem Urteil (Az.: 5 StR 283/22) liegt ein Fall aus Hamburg zugrunde. Das
dortige Landgericht hatte einen Mann vom Vorwurf der Urkundenfälschung
freigesprochen, der in neun Fällen [1][gefälschte Impfbescheinigungen]
ausgestellt hatte. Der Angeklagte trug angebliche Corona-Impfungen in
Impfpässe ein und versah sie mit falschen Stempeln und Unterschriften. Sein
Verteidiger betonte in der mündlichen Verhandlung in Leipzig, wie leicht es
Fälschern gemacht worden sei. Blanko-Impfpässe, Stempel und Aufkleber habe
man einfach im Internet kaufen können.
Das Landgericht war davon ausgegangen, dass sich der Mann nicht der
Fälschung von Gesundheitszeugnissen strafbar gemacht hat. Dies setzte nach
dem alten Paragrafen 277 des Strafgesetzbuches nämlich voraus, dass [2][die
falschen Impfpässe] gegenüber Behörden und Versicherungen eingesetzt
werden. Würden sie nur genutzt, um unter 2G-Regeln in ein Restaurant zu
kommen, sei dies nicht der Fall.
Zugleich war eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung allgemein aus Sicht
des Landgerichts nicht möglich, weil die Sonderregelung zu den
Gesundheitszeugnissen eine sogenannte Sperrwirkung habe.
Die Frage, ob es diese Sperrwirkung gibt, war bislang in der Rechtsprechung
umstritten. Oberlandesgerichte hatten unterschiedliche Urteile gefällt. Nun
hat der BGH diese Sperrwirkung verneint. Die alte Vorschrift zur Fälschung
von Gesundheitszeugnissen privilegiere den Täter im Vergleich zu einer
Urkundenfälschung nicht, sagte die Vorsitzende Richterin Gabriele Cirener.
Auch in diesem Fall gelte: „Liegt das Spezielle nicht vor, gilt das
Allgemeine.“
Der Senat verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück nach Hamburg.
Eine andere Strafkammer des Landgerichts muss nun erneut prüfen, ob der
Angeklagte wegen Urkundenfälschung zu verurteilen ist. Der Mann war im
selben Verfahren auch noch wegen Drogenhandels schuldig gesprochen. Seine
Revision dagegen zog sein Anwalt am Donnerstag zurück.
10 Nov 2022
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