| # taz.de -- Klage der Friedel 54 gegen die Polizei: Türknauf-Tweet bleibt unge… | |
| > Mitglieder des Kollektivs Friedel 54 scheitern mit ihrer Klage gegen | |
| > einen Tweet der Polizei. Inhaltlich positionierte sich das Gericht aber | |
| > nicht. | |
| Bild: Trotz vieler Sympathisanten wurde die Freidel 54 vor drei Jahren geräumt | |
| Berlin taz | Zwei Kollektivmitglieder des 2017 [1][geräumten Kiezladens | |
| Friedel54] sind vor dem Verwaltungsgericht mit einer [2][Klage gegen die | |
| Polizei] gescheitert. Sie wollten die Rechtswidrigkeit eines während der | |
| Räumung abgesetzten Tweets der Polizei feststellen lassen – und damit die | |
| Behörde in ihrem Twitterverhalten beschränken. In dem Tweet war von einem | |
| [3][unter Strom gesetzten Türknauf und der daraus resultierenden | |
| „Lebensgefahr“ für die Beamt*innen] die Rede. | |
| Dass der Tweet sachlich falsch war und die Kellertür entgegen einer ersten | |
| Annahme nicht unter Strom stand, wusste die Polizei bereits eine Stunde | |
| nach der Meldung, die von vielen Medien aufgegriffen wurde. Eine Korrektur | |
| verschickte die Social-Media-Abteilung der Polizei aber erst am folgenden | |
| Tag mit weitaus geringerer Medien-Resonanz. Der Vorwurf: Die Polizei wollte | |
| mit ihrer Unterstellung, ihr sei eine lebensbedrohliche Falle gestellt | |
| worden, unmittelbar in das Einsatzgeschehen eingreifen. Die Polizei | |
| widersprach diesem Vorwurf bei der Verhandlung nicht. | |
| Den Ausgangstweet hatte die Polizei nach Eingang der Klage im März 2019 | |
| gelöscht, womit der erste Antrag vor Gericht faktisch gegenstandslos wurde. | |
| Andernfalls, so deutete es der Richter an, hätte einer Verurteilung auf | |
| Löschung wohl nichts entgegengestanden. | |
| Zu klären blieb, ob ein sogenanntes Fortsetzungsfeststellungsinteresse über | |
| die Unrechtmäßigkeit des Tweets besteht. Die Kläger argumentierten, dass | |
| sie selbst von nahen Verwandten der behaupteten Tat verdächtigt wurden, dem | |
| Friedel-Vereins-Chef begegnete der Vorwurf in einem Verfahren, das sich aus | |
| der Räumung ergab. Beide Kläger wiesen zudem auf das Gebot der Polizei hin, | |
| ausschließlich sachlich und neutral zu berichten. | |
| ## Formales statt Inhaltliches | |
| Doch die inhaltliche Frage der Klage – nach dem grundgesetzlich sensiblen | |
| Thema des Polizeiverhaltens in den sozialen Medien – scheiterte an formalen | |
| Kriterien. Der Richter argumentierte, warum er die Klage für nicht zulässig | |
| hält: Es bestünde keine Wiederholungsgefahr, da es unwahrscheinlich ist, | |
| dass sich eine vergleichbare Situation erneut ereignet. | |
| Dem Rehabilitierungsinteresse der Kläger stünde entgegen, dass der Tweet | |
| nicht persönlich stigmatisierend war und vor allem dass ein solches mehr | |
| als drei Jahre danach nicht mehr akut sei. Auch einen tiefgreifenden | |
| Grundrechte-Eingriff sah der Richter nicht. Ergebnis: Die Klage wird | |
| abgewiesen, das schriftliche Urteil folgt in den nächsten Wochen; die | |
| Kläger zahlen die Prozesskosten. | |
| Klägeranwältin Anna Gilsbach kündigte an, einen Antrag auf Berufung prüfen | |
| zu wollen. Sie kritisierte, dass die Polizei weiterhin die Rechtmäßigkeit | |
| des Tweets zum damaligen Zeitpunkt behaupte. Die Löschung, die ein | |
| Fehlereingeständis sei, spreche dagegen für das Interesse ihrer Mandanten. | |
| Deren rechtliche Stellung als Opfer des Tweets würde sich erst mit einem | |
| Urteil verbessern. | |
| 9 Nov 2020 | |
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| ## AUTOREN | |
| Erik Peter | |
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