| # taz.de -- Urteil über Sammelklagen gegen Facebook: Schrems muss in Wien alle… | |
| > Der Europäische Gerichtshof lässt eine Sammelklage gegen Facebook nicht | |
| > zu. Die 25.000 KlägerInnen müssten das Unternehmen also einzeln angehen. | |
| Bild: Max Schrems bei einer Gerichtsverhandlung im Jahr 2015, auch schon vor de… | |
| Luxemburg taz | Der Wiener Datenschutzaktivist Max Schrems kann zwar in | |
| Österreich gegen das Social-Network-Unternehmen Facebook klagen, aber nur | |
| für sich selbst. Eine Sammelklage im Namen von 25.000 anderen | |
| Facebook-Nutzern kann Schrems nicht an seinem Heimatgericht einreichen. Das | |
| entschied jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH). | |
| Schon seit Jahren kämpft Schrems gegen Datenmissbrauch und laxen | |
| Datenschutz bei Facebook. Derzeit klagt der 30-jährige Wiener im Rahmen der | |
| Initiative Europe-versus-Facebook gegen das Unternehmen und verlangt einen | |
| symbolischen Schadenersatz in Höhe von 500 Euro pro Person. Damit sollen | |
| die Mängel beim Datenschutz ausgeglichen werden. | |
| Der Klage haben sich nach seinen eigenen Angaben mehr als 25.000 Personen | |
| weltweit angeschlossen, das heißt, sie haben ihre Ansprüche an Schrems | |
| abgetreten. Schrems reichte die Klage in seiner Heimatstadt Wien ein. Die | |
| österreichische Justiz wollte nun vom EuGH wissen, ob Schrems tatsächlich | |
| in Wien klagen kann. | |
| Welches Zivilgericht bei internationalen Sachverhalten verantwortlich ist, | |
| regelt eine EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit aus dem Jahr | |
| 2001. Danach ist grundsätzlich das Gericht am Ort des Beklagten zuständig. | |
| Eine Ausnahme gibt es aber für sogenannte Verbraucher. Wenn diese etwas | |
| kaufen oder sonst einen kommerziellen Vertrag abschließen, dann ist das | |
| Gericht an ihrem Heimatort zuständig. Das EU-Recht geht davon aus, dass | |
| Verbraucher tendenziell die schwächeren Vertragspartner sind. Sie sollen | |
| nicht dazu verpflichtet werden, vor ausländischen Gerichten gegen Händler | |
| und andere kommerzielle Vertragspartner klagen zu müssen. | |
| ## Individuell und am Heimatort | |
| Facebook argumentierte nun, für Max Schrems passe der Begriff „Verbraucher“ | |
| nicht mehr. Er schreibe Bücher über Facebook, halte Vorträge und gründe | |
| Vereine. Er kämpfe praktisch beruflich gegen Facebook, so der Konzern. | |
| Deshalb müsse er in Dublin, am europäischen Sitz des Unternehmens, klagen. | |
| Das hat der EuGH abgelehnt. Auch wenn ein Verbraucher wie Schrems zum | |
| Experten werde, bleibe er doch Verbraucher. Er kann also in Wien klagen. | |
| Allerdings gilt das Verbraucherprivileg nur für ihn persönlich und seine | |
| eigenen Angelegenheiten. Er kann also nicht vor dem Wiener Gericht die | |
| 25.000 abgetretenen Ansprüche anderer Verbraucher einbringen. Diese könnten | |
| nur an ihrem eigenen Heimatort klagen und nicht via Schrems in Wien. | |
| Weil das Privileg für Verbraucher eine Ausnahme von der allgemeinen Regel | |
| sei, müsse es eng ausgelegt werden, so der EuGH. Nur derjenige sei im | |
| Prozess ein „Verbraucher“, der direkt mit verklagten Unternehmen einen | |
| Vertrag geschlossen hat. Schrems habe einen anderen Status, wenn er 25.000 | |
| abgetretene fremde Ansprüche geltend mache. | |
| Was dahintersteht, hatte der EuGH-Generalanwalt im November in seinem | |
| Schlussantrag deutlich gemacht. Das EU-Recht wolle zwar, dass Verbraucher | |
| an ihrem Heimatort klagen können, aber nicht, dass sie sich den Gerichtsort | |
| frei auswählen, indem sie ihre Ansprüche an jeweils örtliche Mittelsmänner | |
| abtreten. Sonst würde bald nur noch dort geklagt, wo man sich die besten | |
| Chancen verspreche. (Az.: C-498/16) | |
| 25 Jan 2018 | |
| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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