# taz.de -- Urteil über Sammelklagen gegen Facebook: Schrems muss in Wien alle… | |
> Der Europäische Gerichtshof lässt eine Sammelklage gegen Facebook nicht | |
> zu. Die 25.000 KlägerInnen müssten das Unternehmen also einzeln angehen. | |
Bild: Max Schrems bei einer Gerichtsverhandlung im Jahr 2015, auch schon vor de… | |
Luxemburg taz | Der Wiener Datenschutzaktivist Max Schrems kann zwar in | |
Österreich gegen das Social-Network-Unternehmen Facebook klagen, aber nur | |
für sich selbst. Eine Sammelklage im Namen von 25.000 anderen | |
Facebook-Nutzern kann Schrems nicht an seinem Heimatgericht einreichen. Das | |
entschied jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH). | |
Schon seit Jahren kämpft Schrems gegen Datenmissbrauch und laxen | |
Datenschutz bei Facebook. Derzeit klagt der 30-jährige Wiener im Rahmen der | |
Initiative Europe-versus-Facebook gegen das Unternehmen und verlangt einen | |
symbolischen Schadenersatz in Höhe von 500 Euro pro Person. Damit sollen | |
die Mängel beim Datenschutz ausgeglichen werden. | |
Der Klage haben sich nach seinen eigenen Angaben mehr als 25.000 Personen | |
weltweit angeschlossen, das heißt, sie haben ihre Ansprüche an Schrems | |
abgetreten. Schrems reichte die Klage in seiner Heimatstadt Wien ein. Die | |
österreichische Justiz wollte nun vom EuGH wissen, ob Schrems tatsächlich | |
in Wien klagen kann. | |
Welches Zivilgericht bei internationalen Sachverhalten verantwortlich ist, | |
regelt eine EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit aus dem Jahr | |
2001. Danach ist grundsätzlich das Gericht am Ort des Beklagten zuständig. | |
Eine Ausnahme gibt es aber für sogenannte Verbraucher. Wenn diese etwas | |
kaufen oder sonst einen kommerziellen Vertrag abschließen, dann ist das | |
Gericht an ihrem Heimatort zuständig. Das EU-Recht geht davon aus, dass | |
Verbraucher tendenziell die schwächeren Vertragspartner sind. Sie sollen | |
nicht dazu verpflichtet werden, vor ausländischen Gerichten gegen Händler | |
und andere kommerzielle Vertragspartner klagen zu müssen. | |
## Individuell und am Heimatort | |
Facebook argumentierte nun, für Max Schrems passe der Begriff „Verbraucher“ | |
nicht mehr. Er schreibe Bücher über Facebook, halte Vorträge und gründe | |
Vereine. Er kämpfe praktisch beruflich gegen Facebook, so der Konzern. | |
Deshalb müsse er in Dublin, am europäischen Sitz des Unternehmens, klagen. | |
Das hat der EuGH abgelehnt. Auch wenn ein Verbraucher wie Schrems zum | |
Experten werde, bleibe er doch Verbraucher. Er kann also in Wien klagen. | |
Allerdings gilt das Verbraucherprivileg nur für ihn persönlich und seine | |
eigenen Angelegenheiten. Er kann also nicht vor dem Wiener Gericht die | |
25.000 abgetretenen Ansprüche anderer Verbraucher einbringen. Diese könnten | |
nur an ihrem eigenen Heimatort klagen und nicht via Schrems in Wien. | |
Weil das Privileg für Verbraucher eine Ausnahme von der allgemeinen Regel | |
sei, müsse es eng ausgelegt werden, so der EuGH. Nur derjenige sei im | |
Prozess ein „Verbraucher“, der direkt mit verklagten Unternehmen einen | |
Vertrag geschlossen hat. Schrems habe einen anderen Status, wenn er 25.000 | |
abgetretene fremde Ansprüche geltend mache. | |
Was dahintersteht, hatte der EuGH-Generalanwalt im November in seinem | |
Schlussantrag deutlich gemacht. Das EU-Recht wolle zwar, dass Verbraucher | |
an ihrem Heimatort klagen können, aber nicht, dass sie sich den Gerichtsort | |
frei auswählen, indem sie ihre Ansprüche an jeweils örtliche Mittelsmänner | |
abtreten. Sonst würde bald nur noch dort geklagt, wo man sich die besten | |
Chancen verspreche. (Az.: C-498/16) | |
25 Jan 2018 | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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