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# taz.de -- Protest gegen Rechts muss sachlich sein: Verdunkeln verboten
> Düsseldorfs OB ließ aus Protest gegen eine rechte Demo das Rathauslicht
> ausschalten. Das Bundesverwaltungsgericht hält das für unzulässig.
Bild: Das verdunkelte Rathaus in der Düsseldorfer Altstadt am 12.1.2015
FREIBURG taz | Bürgermeister dürfen sich mit rechtsradikalen Kundgebungen
in ihrer Stadt nur sachlich auseinandersetzen. Sie dürfen weder symbolisch
protestieren noch zur Teilnahme an Gegenkundgebungen aufrufen. Zu einem
entsprechenden Urteil vom September hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt
die Begründung vorgelegt. Darin wurden die Handlungsmöglichkeiten von
Stadtverwaltungen stark eingeschränkt.
Anlass war der Streit um eine Düsseldorfer Demonstration „gegen die
Islamisierung des Abendlandes“, zu der die rechtsradikale Gruppe „Dügida“
im Januar 2015 aufgerufen hatte. Im Vorfeld der Demo hatte Düsseldorfs
Oberbürgermeister Thomas Geisel (SPD) angekündigt, dass während der Demo
die Lichter am Rathaus und anderen städtischen Gebäuden „als Zeichen gegen
Intoleranz und Rassismus“ ausgeschaltet werden. Er bat Geschäftsleute, dem
städtischen Beispiel zu folgen. Die Bürger forderte er zur Teilnahme an
einer Gegendemonstration „für Demokratie und Vielfalt“ auf.
All dies hält das Bundesverwaltungsgericht für rechtswidrig. Eine
rechtsstaatliche Verwaltung dürfe bei Werturteilen „den sachlich gebotenen
Rahmen nicht überschreiten“. Ein gewählter Amtsinhaber könne zwar am
politischen Diskurs teilnehmen, wenn es um örtliche Angelegenheiten geht.
Dabei sei er aber auf den „Austausch rationaler Argumente“ beschränkt. Er
dürfe „Vertreter anderer Meinungen weder ausgrenzen noch gezielt
diskreditieren“. Ausnahmsweise sei dies nur erlaubt, wenn die Gegenseite
verbotene Inhalte propagiere.
## Nicht „lenkend oder steuernd“ Einfluss nehmen
Das Sachlichkeitsgebot folge auch aus dem Demokratieprinzip, so die
Leipziger Richter. Ein Amtsträger dürfe auf den politischen
Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung nicht „lenkend oder steuernd“
Einfluss nehmen. „Der Willensbildungsprozess im demokratischen Gemeinwesen
muss sich vom Volk zu den Staatsorganen, nicht umgekehrt von den
Staatsorganen zum Volk hin, vollziehen“, heißt es in dem jetzt vorgelegten
Urteil.
Ein Bürgermeister könne sich auch nicht auf das Grundrecht der
Meinungsfreiheit berufen, so die Richter, wenn er in hoheitlicher
Eigenschaft spricht. Grundrechte stünden dem Bürger gegen den Staat zu,
nicht dem Staat gegen die Bürger.
Die Aktion „Licht-Aus“ von OB Geisel habe dem Sachlichkeitsgebot
widersprochen, heißt es in der letztinstanzlichen Entscheidung. Das
symbolische Verdunkeln der Stadt habe „für sich genommen“ nicht erklärt,
warum die Dügida-Kundgebung zu missbilligen sei. Die Aktion habe die Ebene
eines rationalen Diskurses verlassen.
Auch der Aufruf des OB, an einer Gegendemonstration gegen Dügida
teilzunehmen, habe das Sachlichkeitsgebot verletzt. Damit habe Geisel
„unzulässig in den Wettstreit der politischen Meinungen“ eingegriffen. Der
„Wettbewerb zwischen gegenläufigen friedlichen Versammlungen“ dürfe nicht
staatlich beeinflusst werden. (Az.: 10 C 6.16)
18 Dec 2017
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Dügida
Düsseldorf
Oberverwaltungsgericht
Demonstrationsrecht
Schwerpunkt Rassismus
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