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# taz.de -- Sonderregel für das Rote Kreuz: Die Dauer-Leih-Schwestern
> Das Rote Kreuz bekommt eine Ausnahme: Es darf Krankenschwestern
> unbefristet an Dritte entsenden. Ein Arbeitsrechtler kritisiert das.
Bild: Die DRK-Leih-Schwestern machen dieselbe Arbeit wie das hauseigene Personal
Hamburg taz | Für das Deutsche Rote Kreuz (DRK) macht Andrea Nahles eine
Ausnahme: Für Krankenschwestern, die das Rote Kreuz ähnlich wie eine
Leiharbeitsfirma an Krankenhäuser entsendet, will sie einen Teil des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes außer Kraft setzen. Dabei hat das
Bundesarbeitsgericht erst vergangene Woche am seit 60 Jahren bestehenden
antiquierten [1][Sonderstatus für die sogenannten DRK-Schwesternschaften]
gekratzt.
Rund 24.000 Frauen sind als Krankenschwestern in den bundesweit 33
DRK-Schwesternschaften als Mitglieder organisiert, um einen Job zu
bekommen. 6.000 von ihnen arbeiten in DRK-Kliniken oder -Einrichtungen,
aber 18.000 Schwestern sind täglich in privaten oder städtischen
Krankenhäusern eingesetzt. Sie werden von den DRK-Schwesternschaften über
„Gestellungsverträge“ den Kliniken zur Verfügung gestellt, teilweise für
Jahre.
Obwohl sie dieselben Tätigkeiten verrichten wie das klinikeigene Personal,
gelten DRK-Schwestern bislang nach der Definition des Bundesarbeitsgerichts
nicht als Beschäftigte nach dem Betriebsverfassungsgesetz und verfügen über
keine Arbeitsverträge und -rechte. Sie besitzen keinen Kündigungsschutz und
dürfen auch keinen Betriebsrat wählen. Sie leisten Arbeit aufgrund ihrer
DRK-Mitgliedschaft, ihr Gehalt auf Tarifniveau wird ihnen offiziell als
„Aufwandsentschädigung für karitativen Einsatz“ von der Schwesternschaft
gezahlt. Bei Konflikten zählt ausschließlich die Vereinssatzung.
## EU-Leiharbeitsrichtlinie
Im Zuge eines Arbeitsrechtsstreits des Personalrats des Uniklinikums Essen
und des Betriebsrats der Ruhrlandklinik über den Einsatz von DRK-Schwestern
ließ das Bundesarbeitsgericht im vergangenen Jahr vom Europäischen
Gerichtshof (EuGH) prüfen, ob die DRK-Schwesternschaften nach europäischem
Recht unter die EU-Leiharbeitsrichtlinie fallen. Der EuGH in Luxemburg
bejahte dies im November vorigen Jahres: Das deutsche
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sei anwendbar, wenn eine
DRK-Schwesternschaft auf dem Wege eines Gestellungsvertrages eine Vielzahl
von DRK-Mitgliedsschwestern einem Krankenhaus überlasse.
Vergangene Woche entschied nun auch das Bundesarbeitsgericht, dass es sich
um eine Arbeitnehmerüberlassung handelt, wenn DRK-Schwestern in einem von
Dritten betriebenen Krankenhaus eingesetzt werden, um dort nach dessen
Weisung gegen ein Entgelt tätig zu werden.
## DRK-Gesetz soll geändert werden
Doch bereits vor der Entscheidung hatten sich Nahles und DRK-Präsident
Rudolf Seiters auf eine Ausnahme verständigt. Das
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz finde zwar Anwendung, aber ohne die
Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten. Entsprechend soll das DRK-Gesetz
geändert werden. „Dank der zugesagten Ausnahmeregelung wäre auch zukünftig
die unbefristete Gestellung von Rotkreuzschwestern möglich“, sagt die
Präsidentin des Schwesternschaft-Verbands, Gabriele Müller-Stutzer.
Für den Hamburger Arbeitsrechtsanwalt Klaus Bertelsmann, der bereits
mehrere Verfahren zur Gleichstellung der DRK-Schwestern geführt hat, ist
die Ausnahmeregelung „unerfindlich“. „Die DRK-Schwestern könnten dann �…
bisher – über Jahre und Jahrzehnte hinweg in anderen Krankenhäuser tätig
sein, ohne dort angestellt zu sein“, bemängelt Bertelsmann. Anscheinend sei
der Druck der DRK-Leitung auf Nahles groß genug gewesen, „um unsinnige
Ausnahmen zu schaffen und auch die absurde Stellung der
DRK-Mitgliedsschwestern als Nichtarbeitnehmer nicht anzufassen“.
1 Mar 2017
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## AUTOREN
Kai von Appen
## TAGS
Andrea Nahles
Pflege
Leiharbeit
Deutsches Rotes Kreuz
DRK
Provision
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