# taz.de -- Bericht über Facebook-Hasskommentar: Wer schrieb den Mordaufruf? | |
> Darf die taz den Namen nennen, unter dem die Billigung eines Mordes auf | |
> Facebook veröffentlicht wurde? Nun verhandelte das OLG Saarbrücken. | |
Bild: Hat wirklich jemand anderer unter E.S. Namen gepostet? | |
SAARBRÜCKEN taz Dürfen Medien die Billigung eines Mordes auf Facebook | |
zitieren und dabei den Namen nennen, unter dem der Post veröffentlicht | |
wurde – oder müssen sie erst erforschen, wer unter diesem Namen in den | |
sozialen Medien unterwegs ist? Über diese Frage verhandelt seit gestern das | |
Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken. Es geht um die Klage des | |
Versicherungskaufmanns E. S. gegen die taz. | |
Im Juli 2014 hatte die taz über einen Shitstrom auf der Facebook-Seite des | |
Schriftstellers Akif Pirinçci gegen die Kasseler Sozialwissenschaftlerin | |
und Feministin Elisabeth Tuider berichtet. Die Hetze gipfelte in einem | |
Satz, der als Mordaufruf verstanden werden konnte. Die taz schrieb damals: | |
„Ein E. S. hätte nichts dagegen, diesen Genderlesben 8x9 mm in das dumme | |
Gehirn zu jagen“. (In der damaligen Veröffentlichung war der Autorenname | |
ausgeschrieben.) | |
E. S. aus dem Saarland sah sich durch diese Berichterstattung in seinen | |
Persönlichkeitsrechten verletzt und klagte. Er räumte zwar ein, dass das | |
Zitat unter seinem Facebook-Account abgesetzt worden war, allerdings sei | |
dies von einer ihm unbekannten dritten Person getan worden. Im März hatte | |
S. vor dem Landgericht Saarbrücken Erfolg. Gemäß dem Urteil sollte die taz | |
seinen Namen in dem Bericht tilgen und die Kosten des Rechtsstreits | |
übernehmen. Die taz ging in Berufung. Am Mittwoch deutete die | |
Senatsvorsitzende Anna Müller an, dass das OLG den Fall anders entscheiden | |
könnte als die Vorinstanz. | |
Offen blieb die Frage, wer für den umstrittenen Satz verantwortlich war. E. | |
S., der in der Verhandlung nicht anwesend war, ließ erklären, eine dritte | |
Person habe sich seines Facebook-Accounts bemächtigt. Sein Rechtsanwalt | |
Gregor Theado beklagte gestern, es gebe eine regelrechte Kampagne gegen | |
seinen Mandanten. Wie und durch wen allerdings der Facebook-Account | |
missbraucht worden sein soll, konnte er nicht erklären. | |
Von einer Schutzbehauptung sprach dagegen taz-Rechtsanwalt Stefan König: | |
„Wenn unter meinem Namen etwas in die Welt gesetzt wird, dann trifft mich | |
die Beweislast, dass ich es nicht war“, so König. Auch dem OLG sind die | |
Erklärungen von E. S. offenbar zu dürftig. „Man muss schon fragen, wie nahe | |
oder fern liegt etwas“, so die Senatsvorsitzende. Das Gericht will E. S. | |
deshalb noch vor der Urteilsverkündung dazu persönlich anhören, notfalls | |
per Videokonferenz. | |
Auch die Anforderung der ersten Instanz, vor Veröffentlichung eines Zitats | |
müssten Journalisten grundsätzlich bei den möglichen Autoren nachfragen und | |
im Zweifel auf die Nennung von Namen verzichten, sieht der Senat | |
differenziert. „Was hätte man ihn denn fragen können?“, so die Vorsitzend… | |
Schließlich habe die taz nur ein Zitat unstreitig „wortwörtlich“ | |
wiedergegeben. taz-Anwalt König wies darauf hin, dass in dem Artikel nicht | |
einmal eine bestimmte natürliche Person genannt worden sei, sondern | |
lediglich „ein“ E. S. Folge man dem Urteil der ersten Instanz, könne jeder | |
Hassbotschaften posten und sich hinterher herausreden, so König. | |
Die Senatsvorsitzende wollte sich gestern nicht endgültig festlegen. Die | |
Nennung des Zitatautors könne zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aber | |
möglicherweise zulässig gewesen sein, inzwischen, zwei Jahre nach der | |
Berichterstattung, müssten die Persönlichkeitsrechte des Klägers vielleicht | |
höher bewertet werden: „Man könnte den Artikel aus dem Internet nehmen oder | |
nur noch die Anfangsbuchstaben des Namens nennen“, regte die | |
Senatsvorsitzende an. | |
Das Urteil soll am 18. Januar fallen. | |
7 Dec 2016 | |
## AUTOREN | |
Christoph Schmidt-Lunau | |
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