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# taz.de -- Bericht über Facebook-Hasskommentar: Wer schrieb den Mordaufruf?
> Darf die taz den Namen nennen, unter dem die Billigung eines Mordes auf
> Facebook veröffentlicht wurde? Nun verhandelte das OLG Saarbrücken.
Bild: Hat wirklich jemand anderer unter E.S. Namen gepostet?
Saarbrücken taz Dürfen Medien die Billigung eines Mordes auf Facebook
zitieren und dabei den Namen nennen, unter dem der Post veröffentlicht
wurde – oder müssen sie erst erforschen, wer unter diesem Namen in den
sozialen Medien unterwegs ist? Über diese Frage verhandelt seit gestern das
Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken. Es geht um die Klage des
Versicherungskaufmanns E. S. gegen die taz.
Im Juli 2014 hatte die taz über einen Shitstrom auf der Facebook-Seite des
Schriftstellers Akif Pirinçci gegen die Kasseler Sozialwissenschaftlerin
und Feministin Elisabeth Tuider berichtet. Die Hetze gipfelte in einem
Satz, der als Mordaufruf verstanden werden konnte. Die taz schrieb damals:
„Ein E. S. hätte nichts dagegen, diesen Genderlesben 8x9 mm in das dumme
Gehirn zu jagen“. (In der damaligen Veröffentlichung war der Autorenname
ausgeschrieben.)
E. S. aus dem Saarland sah sich durch diese Berichterstattung in seinen
Persönlichkeitsrechten verletzt und klagte. Er räumte zwar ein, dass das
Zitat unter seinem Facebook-Account abgesetzt worden war, allerdings sei
dies von einer ihm unbekannten dritten Person getan worden. Im März hatte
S. vor dem Landgericht Saarbrücken Erfolg. Gemäß dem Urteil sollte die taz
seinen Namen in dem Bericht tilgen und die Kosten des Rechtsstreits
übernehmen. Die taz ging in Berufung. Am Mittwoch deutete die
Senatsvorsitzende Anna Müller an, dass das OLG den Fall anders entscheiden
könnte als die Vorinstanz.
Offen blieb die Frage, wer für den umstrittenen Satz verantwortlich war. E.
S., der in der Verhandlung nicht anwesend war, ließ erklären, eine dritte
Person habe sich seines Facebook-Accounts bemächtigt. Sein Rechtsanwalt
Gregor Theado beklagte gestern, es gebe eine regelrechte Kampagne gegen
seinen Mandanten. Wie und durch wen allerdings der Facebook-Account
missbraucht worden sein soll, konnte er nicht erklären.
Von einer Schutzbehauptung sprach dagegen taz-Rechtsanwalt Stefan König:
„Wenn unter meinem Namen etwas in die Welt gesetzt wird, dann trifft mich
die Beweislast, dass ich es nicht war“, so König. Auch dem OLG sind die
Erklärungen von E. S. offenbar zu dürftig. „Man muss schon fragen, wie nahe
oder fern liegt etwas“, so die Senatsvorsitzende. Das Gericht will E. S.
deshalb noch vor der Urteilsverkündung dazu persönlich anhören, notfalls
per Videokonferenz.
Auch die Anforderung der ersten Instanz, vor Veröffentlichung eines Zitats
müssten Journalisten grundsätzlich bei den möglichen Autoren nachfragen und
im Zweifel auf die Nennung von Namen verzichten, sieht der Senat
differenziert. „Was hätte man ihn denn fragen können?“, so die Vorsitzend…
Schließlich habe die taz nur ein Zitat unstreitig „wortwörtlich“
wiedergegeben. taz-Anwalt König wies darauf hin, dass in dem Artikel nicht
einmal eine bestimmte natürliche Person genannt worden sei, sondern
lediglich „ein“ E. S. Folge man dem Urteil der ersten Instanz, könne jeder
Hassbotschaften posten und sich hinterher herausreden, so König.
Die Senatsvorsitzende wollte sich gestern nicht endgültig festlegen. Die
Nennung des Zitatautors könne zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aber
möglicherweise zulässig gewesen sein, inzwischen, zwei Jahre nach der
Berichterstattung, müssten die Persönlichkeitsrechte des Klägers vielleicht
höher bewertet werden: „Man könnte den Artikel aus dem Internet nehmen oder
nur noch die Anfangsbuchstaben des Namens nennen“, regte die
Senatsvorsitzende an.
Das Urteil soll am 18. Januar fallen.
7 Dec 2016
## AUTOREN
Christoph Schmidt-Lunau
## TAGS
Schwerpunkt Meta
Hasskommentare
Rechtspopulismus
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