| # taz.de -- Vereinsgesetz in Deutschland: Religionsprivileg gilt nicht mehr | |
| > Seit 15 Jahren können Vereine mit religiöser Zielsetzung verboten werden, | |
| > wenn sie die Sicherheit gefährden. Auf „Die wahre Religion“ trifft das | |
| > zu. | |
| Bild: Die Durchsuchung erfolgte nicht im Rahmen der Strafverfolgung, sondern wa… | |
| BERLIN taz | Das deutsche Vereinsgesetz regelt nicht, wie man Vereine | |
| gründet und zur Blüte führt. Nein, es regelt, wann der Staat Vereine | |
| verbieten kann und welche Befugnisse er dabei hat. Zwar beginnt das Gesetz | |
| ganz liberal: „Die Bildung von Vereinen ist frei.“ Doch schon im nächsten | |
| Satz kommt der Gesetzgeber zur Sache: „Gegen Vereine, die die | |
| Vereinsfreiheit missbrauchen“, könne „zur Wahrung der öffentlichen | |
| Sicherheit“ eingeschritten werden. | |
| Ein Verbot ist dabei aus drei Gründen möglich: Wenn Ziele oder Aktivität | |
| des Vereins die Strafgesetze verletzen, wenn sich der Verein gegen die | |
| verfassungsmäßige Ordnung wendet und wenn sich der Verein gegen die | |
| Völkerverständigung richtet. Im Fall von „Die wahre Religion“ (DWR) ging … | |
| um die beiden letzten Gründe. | |
| Bis 2001 gab es im Vereinsgesetz ein sogenanntes Religionsprivileg. Vereine | |
| mit religiöser Zielsetzung durften nicht verboten werden. Nach den | |
| Al-Qaida-Anschlägen von New York und Washington galt diese Einschränkung | |
| aber als überholt. Als eine der ersten Maßnahmen des nach dem damaligen | |
| Innenminister Otto Schily (SPD) benannten Otto-Katalogs wurde daher das | |
| Privileg gestrichen. | |
| Auch verfassungsrechtlich war das Privileg nicht geboten. Wer aus | |
| religiöser Verhetzung andere tötet oder dazu aufruft, muss Eingriffe in | |
| seine Religionsfreiheit dulden. Das gebietet schon die staatliche Pflicht | |
| zum Schutz der potenziellen Opfer, die ja auch Grundrechte haben. | |
| Inzwischen hat das Innenministerium schon mehrfach islamistische Vereine | |
| verboten, unter anderem den Kölner „Kalifatsstaat“ (2001), die | |
| „YATIM-Kinderhilfe e. V.“ (2005), die Hamas-nahe Hilfsorganisation „IHH“ | |
| (2010) und auch mehrere salafistische Vereine. Natürlich erhielt auch der | |
| „IS“ (2014) ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot, so dass sein Emblem | |
| in Deutschland von Anhängern nicht gezeigt werden darf. | |
| Die Durchsuchung von 190 Häusern, Wohnungen und Büros von DWR-Aktivisten | |
| erfolgte nicht im Rahmen der Strafverfolgung, sondern war ebenfalls Teil | |
| der vereinsrechtlichen Maßnahmen. Denn wenn ein Verein verboten wird, wird | |
| auch sein Vermögen beschlagnahmt und einbezogen. Die örtlich zuständigen | |
| Verwaltungsgerichte hatten die Durchsuchungen genehmigt. | |
| 15 Nov 2016 | |
| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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