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# taz.de -- Vereinsgesetz in Deutschland: Religionsprivileg gilt nicht mehr
> Seit 15 Jahren können Vereine mit religiöser Zielsetzung verboten werden,
> wenn sie die Sicherheit gefährden. Auf „Die wahre Religion“ trifft das
> zu.
Bild: Die Durchsuchung erfolgte nicht im Rahmen der Strafverfolgung, sondern wa…
BERLIN taz | Das deutsche Vereinsgesetz regelt nicht, wie man Vereine
gründet und zur Blüte führt. Nein, es regelt, wann der Staat Vereine
verbieten kann und welche Befugnisse er dabei hat. Zwar beginnt das Gesetz
ganz liberal: „Die Bildung von Vereinen ist frei.“ Doch schon im nächsten
Satz kommt der Gesetzgeber zur Sache: „Gegen Vereine, die die
Vereinsfreiheit missbrauchen“, könne „zur Wahrung der öffentlichen
Sicherheit“ eingeschritten werden.
Ein Verbot ist dabei aus drei Gründen möglich: Wenn Ziele oder Aktivität
des Vereins die Strafgesetze verletzen, wenn sich der Verein gegen die
verfassungsmäßige Ordnung wendet und wenn sich der Verein gegen die
Völkerverständigung richtet. Im Fall von „Die wahre Religion“ (DWR) ging …
um die beiden letzten Gründe.
Bis 2001 gab es im Vereinsgesetz ein sogenanntes Religionsprivileg. Vereine
mit religiöser Zielsetzung durften nicht verboten werden. Nach den
Al-Qaida-Anschlägen von New York und Washington galt diese Einschränkung
aber als überholt. Als eine der ersten Maßnahmen des nach dem damaligen
Innenminister Otto Schily (SPD) benannten Otto-Katalogs wurde daher das
Privileg gestrichen.
Auch verfassungsrechtlich war das Privileg nicht geboten. Wer aus
religiöser Verhetzung andere tötet oder dazu aufruft, muss Eingriffe in
seine Religionsfreiheit dulden. Das gebietet schon die staatliche Pflicht
zum Schutz der potenziellen Opfer, die ja auch Grundrechte haben.
Inzwischen hat das Innenministerium schon mehrfach islamistische Vereine
verboten, unter anderem den Kölner „Kalifatsstaat“ (2001), die
„YATIM-Kinderhilfe e. V.“ (2005), die Hamas-nahe Hilfsorganisation „IHH“
(2010) und auch mehrere salafistische Vereine. Natürlich erhielt auch der
„IS“ (2014) ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot, so dass sein Emblem
in Deutschland von Anhängern nicht gezeigt werden darf.
Die Durchsuchung von 190 Häusern, Wohnungen und Büros von DWR-Aktivisten
erfolgte nicht im Rahmen der Strafverfolgung, sondern war ebenfalls Teil
der vereinsrechtlichen Maßnahmen. Denn wenn ein Verein verboten wird, wird
auch sein Vermögen beschlagnahmt und einbezogen. Die örtlich zuständigen
Verwaltungsgerichte hatten die Durchsuchungen genehmigt.
15 Nov 2016
## AUTOREN
Christian Rath
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Salafisten
„Islamischer Staat“ (IS)
Islamismus
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Sven Lau
Salafisten
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