# taz.de -- Vereinsgesetz in Deutschland: Religionsprivileg gilt nicht mehr | |
> Seit 15 Jahren können Vereine mit religiöser Zielsetzung verboten werden, | |
> wenn sie die Sicherheit gefährden. Auf „Die wahre Religion“ trifft das | |
> zu. | |
Bild: Die Durchsuchung erfolgte nicht im Rahmen der Strafverfolgung, sondern wa… | |
BERLIN taz | Das deutsche Vereinsgesetz regelt nicht, wie man Vereine | |
gründet und zur Blüte führt. Nein, es regelt, wann der Staat Vereine | |
verbieten kann und welche Befugnisse er dabei hat. Zwar beginnt das Gesetz | |
ganz liberal: „Die Bildung von Vereinen ist frei.“ Doch schon im nächsten | |
Satz kommt der Gesetzgeber zur Sache: „Gegen Vereine, die die | |
Vereinsfreiheit missbrauchen“, könne „zur Wahrung der öffentlichen | |
Sicherheit“ eingeschritten werden. | |
Ein Verbot ist dabei aus drei Gründen möglich: Wenn Ziele oder Aktivität | |
des Vereins die Strafgesetze verletzen, wenn sich der Verein gegen die | |
verfassungsmäßige Ordnung wendet und wenn sich der Verein gegen die | |
Völkerverständigung richtet. Im Fall von „Die wahre Religion“ (DWR) ging … | |
um die beiden letzten Gründe. | |
Bis 2001 gab es im Vereinsgesetz ein sogenanntes Religionsprivileg. Vereine | |
mit religiöser Zielsetzung durften nicht verboten werden. Nach den | |
Al-Qaida-Anschlägen von New York und Washington galt diese Einschränkung | |
aber als überholt. Als eine der ersten Maßnahmen des nach dem damaligen | |
Innenminister Otto Schily (SPD) benannten Otto-Katalogs wurde daher das | |
Privileg gestrichen. | |
Auch verfassungsrechtlich war das Privileg nicht geboten. Wer aus | |
religiöser Verhetzung andere tötet oder dazu aufruft, muss Eingriffe in | |
seine Religionsfreiheit dulden. Das gebietet schon die staatliche Pflicht | |
zum Schutz der potenziellen Opfer, die ja auch Grundrechte haben. | |
Inzwischen hat das Innenministerium schon mehrfach islamistische Vereine | |
verboten, unter anderem den Kölner „Kalifatsstaat“ (2001), die | |
„YATIM-Kinderhilfe e. V.“ (2005), die Hamas-nahe Hilfsorganisation „IHH“ | |
(2010) und auch mehrere salafistische Vereine. Natürlich erhielt auch der | |
„IS“ (2014) ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot, so dass sein Emblem | |
in Deutschland von Anhängern nicht gezeigt werden darf. | |
Die Durchsuchung von 190 Häusern, Wohnungen und Büros von DWR-Aktivisten | |
erfolgte nicht im Rahmen der Strafverfolgung, sondern war ebenfalls Teil | |
der vereinsrechtlichen Maßnahmen. Denn wenn ein Verein verboten wird, wird | |
auch sein Vermögen beschlagnahmt und einbezogen. Die örtlich zuständigen | |
Verwaltungsgerichte hatten die Durchsuchungen genehmigt. | |
15 Nov 2016 | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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