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# taz.de -- Gutachten zum Kopftuchverbot: Mit Kopftuch programmieren
> Ein Gutachten empfiehlt, dass das Tragen eines Kopftuchs kein
> Kündigungsgrund sein darf. Ob der EuGH dieser Position folgt, ist noch
> unklar.
Bild: Ein Kopftuch am Arbeitsplatz ist kein Kündigungsgrund, urteilt Generalan…
KARLSRUHE taz | Private Arbeitgeber dürfen ihren Beschäftigten nicht
pauschal das Tragen eines muslimischen Kopftuchs verbieten. Zu diesem
Schluss kommt Generalanwältin Eleanor Sharpston in einem Verfahren am
Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der Fall hat Bedeutung auch für die
Rechtslage in Deutschland.
Ausgelöst hat den Rechtsstreit die französische Softwaredesignerin Asma
Bougnaoui. Sie war im Sommer 2008 von dem großen IT-Beratungsunternehmen
Micropole als Projektingenieurin eingestellt worden. Doch schon ein Jahr
später wurde sie wieder entlassen.
Ein Kunde in Toulouse hatte sich beschwert, dass Bougnaoui ihn mit einem
islamischen Kopftuch aufgesucht hatte. Als die Frau sich weigerte, auf das
Kopftuch zu verzichten, beendete Micropole das Arbeitsverhältnis. Dagegen
klagte Bougnaoui, sie fühlte sich diskriminiert. Und da das
Antidiskriminierungsrecht auf EU-Vorgaben beruht, landete der Fall beim
EuGH in Luxemburg.
Generalanwältin Sharpston legte jetzt ihr Gutachten vor, das das
EuGH-Urteil vorbereitet. Sie kam zum Schluss, dass Bougnaoui wegen ihrer
Religion diskriminiert wurde und dies auch nicht zu rechtfertigen war. Der
Verzicht auf ein Kopftuch sei für eine Softwaredesignerin keine „berufliche
Anforderung“. Dass der Arbeitgeber Ärger mit Kunden bekommt und deshalb
finanzielle Nachteile haben könnte, führe nicht dazu, dass die
Diskriminierung einer Beschäftigten erlaubt ist.
Urteil erst in einigen Monaten
Ob der EuGH dieser Position folgt, ist völlig offen. Denn vor wenigen
Wochen hatte eine andere Generalanwältin in einem ähnlichen Fall eine
weniger tolerante Haltung empfohlen. Wenn ein Unternehmen ein generelles
Konzept der „Neutralität“ verfolge, so Generalanwältin Juliane Kokott,
könne es von Beschäftigten auch den Verzicht auf ein muslimisches Kopftuch
verlangen. Am Arbeitsplatz könne „eine gewisse Zurückhaltung“ in religiö…
Dingen verlangt werden. Über beide Fälle wird der EuGH erst in einigen
Monaten urteilen.
In Deutschland ist bisher ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 2002
maßgeblich. Danach durfte eine Parfümerie-Verkäuferin aus Schlüchtern
(Hessen) nicht wegen ihres Kopftuchs entlassen werden. Nur wenn es zu
„nicht hinnehmbaren Störungen“ kommt, wäre eine Kündigung möglich. Die …
dem damaligen Arbeitgeber geltend gemachte bloße Angst vor Umsatzeinbußen
genüge nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat das Urteil ein Jahr später
bestätigt.
Beim Kopftuch für Lehrerinnen – im Staatsdienst – erlaubte Karlsruhe
zunächst pauschale Verbote, revidierte diese Haltung jedoch im März 2015.
Seitdem kann eine Lehrerin wegen ihres Kopftuchs nur entlassen werden, wenn
es zu „substanziellen“ Konflikten kommt.
13 Jul 2016
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Kopftuch
Diskriminierung
Programmieren
EuGH
Islamverbände
Kopftuch
Integration
Kopftuch
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