# taz.de -- Verstoß gegen Gleichbehandlungsgesetz: Rassistisches Verhalten der… | |
> Eine deutsche Familie wurde in einem Zug als einzige von der Polizei | |
> kontrolliert. Das Auswahlkriterium war offenbar die Hautfarbe – und das | |
> ist rechtswidrig. | |
Bild: Stuttgart: der Kläger während des Prozesses im Verwaltungsgericht | |
KOBLENZ epd | Die Kontrolle einer Familie in einem Regionalzug durch Beamte | |
der Bundespolizei ist nach einem Urteil des Oberwaltungsgerichts | |
Rheinland-Pfalz rechtswidrig gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme | |
habe der Senat „nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Auswahl der | |
betroffenen Personen nicht wegen ihrer Hautfarbe erfolgt ist“, [1][teilte | |
das Gericht am Freitag in Koblenz mit] und bestätigte damit das Urteil der | |
Vorinstanz. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Entscheidung wurde Revision | |
zugelassen. (AZ: 7 A 11108/14.OVG) | |
Geklagt hatte ein deutsches Paar mit dunkler Hautfarbe. Die Familie mit | |
zwei kleinen Kindern war im Januar 2014 in einem Regionalzug zwischen Mainz | |
und Koblenz unterwegs, als Bundespolizisten ihre Ausweise sehen wollten. | |
Andere Passagiere wurden nicht überprüft. Die Kläger werfen den Polizisten | |
vor, sie nur wegen seiner Hautfarbe kontrolliert zu haben. Die | |
Polizeikontrolle habe damit gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. | |
Auch die Voraussetzungen für eine Kontrolle in Zügen, die zur unerlaubten | |
Einreise genützt würden, hätten nicht vorgelegen. | |
Dieser Argumentation war auch das Verwaltungsgericht Koblenz in seinem | |
Urteil im November 2014 gefolgt. Der von den Klägern genutzte Regionalzug | |
habe seinen Ausgangs- und Endpunkt im Bundesgebiet und könne nicht zur | |
unerlaubten Einreise genutzt werden. | |
Die Bundespolizisten reichten dagegen Berufung ein. Sie sahen ihre | |
Rechtsgrundlage für die Kontrolle in dem Paragrafen 22 des | |
Bundespolizeigesetzes, wonach die Bundespolizei eine solche Maßnahme in | |
bestimmten Zügen zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in | |
das Bundesgebiet ergreifen könne. Regionale Züge seien nicht vom | |
Anwendungsbereich der Vorschrift ausgeschlossen. Die Oberverwaltungsrichter | |
wiesen die Berufung ab. Die genaue Motivlage der Bundespolizeibeamten für | |
die Überprüfung der Kläger habe sich auch im Rahmen der umfangreichen | |
Beweisaufnahme nicht feststellen lassen. | |
22 Apr 2016 | |
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