| # taz.de -- Verstoß gegen Gleichbehandlungsgesetz: Rassistisches Verhalten der… | |
| > Eine deutsche Familie wurde in einem Zug als einzige von der Polizei | |
| > kontrolliert. Das Auswahlkriterium war offenbar die Hautfarbe – und das | |
| > ist rechtswidrig. | |
| Bild: Stuttgart: der Kläger während des Prozesses im Verwaltungsgericht | |
| Koblenz epd | Die Kontrolle einer Familie in einem Regionalzug durch Beamte | |
| der Bundespolizei ist nach einem Urteil des Oberwaltungsgerichts | |
| Rheinland-Pfalz rechtswidrig gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme | |
| habe der Senat „nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Auswahl der | |
| betroffenen Personen nicht wegen ihrer Hautfarbe erfolgt ist“, [1][teilte | |
| das Gericht am Freitag in Koblenz mit] und bestätigte damit das Urteil der | |
| Vorinstanz. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Entscheidung wurde Revision | |
| zugelassen. (AZ: 7 A 11108/14.OVG) | |
| Geklagt hatte ein deutsches Paar mit dunkler Hautfarbe. Die Familie mit | |
| zwei kleinen Kindern war im Januar 2014 in einem Regionalzug zwischen Mainz | |
| und Koblenz unterwegs, als Bundespolizisten ihre Ausweise sehen wollten. | |
| Andere Passagiere wurden nicht überprüft. Die Kläger werfen den Polizisten | |
| vor, sie nur wegen seiner Hautfarbe kontrolliert zu haben. Die | |
| Polizeikontrolle habe damit gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. | |
| Auch die Voraussetzungen für eine Kontrolle in Zügen, die zur unerlaubten | |
| Einreise genützt würden, hätten nicht vorgelegen. | |
| Dieser Argumentation war auch das Verwaltungsgericht Koblenz in seinem | |
| Urteil im November 2014 gefolgt. Der von den Klägern genutzte Regionalzug | |
| habe seinen Ausgangs- und Endpunkt im Bundesgebiet und könne nicht zur | |
| unerlaubten Einreise genutzt werden. | |
| Die Bundespolizisten reichten dagegen Berufung ein. Sie sahen ihre | |
| Rechtsgrundlage für die Kontrolle in dem Paragrafen 22 des | |
| Bundespolizeigesetzes, wonach die Bundespolizei eine solche Maßnahme in | |
| bestimmten Zügen zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in | |
| das Bundesgebiet ergreifen könne. Regionale Züge seien nicht vom | |
| Anwendungsbereich der Vorschrift ausgeschlossen. Die Oberverwaltungsrichter | |
| wiesen die Berufung ab. Die genaue Motivlage der Bundespolizeibeamten für | |
| die Überprüfung der Kläger habe sich auch im Rahmen der umfangreichen | |
| Beweisaufnahme nicht feststellen lassen. | |
| 22 Apr 2016 | |
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