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# taz.de -- Verstoß gegen Gleichbehandlungsgesetz: Rassistisches Verhalten der…
> Eine deutsche Familie wurde in einem Zug als einzige von der Polizei
> kontrolliert. Das Auswahlkriterium war offenbar die Hautfarbe – und das
> ist rechtswidrig.
Bild: Stuttgart: der Kläger während des Prozesses im Verwaltungsgericht
Koblenz epd | Die Kontrolle einer Familie in einem Regionalzug durch Beamte
der Bundespolizei ist nach einem Urteil des Oberwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz rechtswidrig gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
habe der Senat „nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Auswahl der
betroffenen Personen nicht wegen ihrer Hautfarbe erfolgt ist“, [1][teilte
das Gericht am Freitag in Koblenz mit] und bestätigte damit das Urteil der
Vorinstanz. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Entscheidung wurde Revision
zugelassen. (AZ: 7 A 11108/14.OVG)
Geklagt hatte ein deutsches Paar mit dunkler Hautfarbe. Die Familie mit
zwei kleinen Kindern war im Januar 2014 in einem Regionalzug zwischen Mainz
und Koblenz unterwegs, als Bundespolizisten ihre Ausweise sehen wollten.
Andere Passagiere wurden nicht überprüft. Die Kläger werfen den Polizisten
vor, sie nur wegen seiner Hautfarbe kontrolliert zu haben. Die
Polizeikontrolle habe damit gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstoßen.
Auch die Voraussetzungen für eine Kontrolle in Zügen, die zur unerlaubten
Einreise genützt würden, hätten nicht vorgelegen.
Dieser Argumentation war auch das Verwaltungsgericht Koblenz in seinem
Urteil im November 2014 gefolgt. Der von den Klägern genutzte Regionalzug
habe seinen Ausgangs- und Endpunkt im Bundesgebiet und könne nicht zur
unerlaubten Einreise genutzt werden.
Die Bundespolizisten reichten dagegen Berufung ein. Sie sahen ihre
Rechtsgrundlage für die Kontrolle in dem Paragrafen 22 des
Bundespolizeigesetzes, wonach die Bundespolizei eine solche Maßnahme in
bestimmten Zügen zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in
das Bundesgebiet ergreifen könne. Regionale Züge seien nicht vom
Anwendungsbereich der Vorschrift ausgeschlossen. Die Oberverwaltungsrichter
wiesen die Berufung ab. Die genaue Motivlage der Bundespolizeibeamten für
die Überprüfung der Kläger habe sich auch im Rahmen der umfangreichen
Beweisaufnahme nicht feststellen lassen.
22 Apr 2016
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