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# taz.de -- Prozess gegen Teekanne: In Himbeertee gehören Himbeeren
> Der Tee „Felix Himbeer-Vanille Abenteuer“ war mit Früchten bebildert,
> obwohl keine drin sind. Unzulässig, meint der Bundesgerichtshof.
Bild: Himbeere sollte drin sein.
Karlsruhe taz | Das bekannte Teehandelsunternehmen „Teekanne“ hat die
Verbraucher getäuscht. Dies stellte jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) fest.
Wenn auf einer Teeverpackung die Worte „Himbeer“ und „Vanille“
hervorgehoben werden und außerdem Himbeeren und Vanilleblüten abgebildet
sind, dann darf der Verbraucher davon ausgehen, dass der Tee tatsächlich
Himbeeren und Vanille enthält.
Konkret ging es um den Früchtetee „Felix – Himbeer-Vanille-Abenteuer“. A…
der Verpackung stand „Früchtetee mit natürlichen Aromen“. Abgebildet waren
Himbeeren und Vanilleblüten. Außerdem fand sich auf der Verpackung noch
eine Art Siegel: „nur natürliche Zutaten“.
Tatsächlich enthielt der Tee aber weder Himbeeren noch Vanille. Laut
Zutatenliste bestand der Früchtetee vielmehr aus Hibiskus, Apfel,
Brombeeren, Erdbeeren, Heidelbeeren und Holunderbeeren. Für das erwünschte
Geschmackserlebnis sorgten natürliche Aromen, die aber nicht aus Himbeeren
oder Vanille hergestellt wurden. Teekanne ging davon aus, dass die Käufer
richtig informiert wurden, schließlich sei die Zutatenliste korrekt
gewesen.
Der Fall wirft grundsätzliche Fragen auf. Geben Name und Verpackung eines
Tees darüber Auskunft, was im Tee enthalten ist, oder nur darüber, wie der
Tee schmeckt? Der vom BGH befragte Europäische Gerichtshof hat schon im
Sommer entschieden, dass es jedenfalls nicht genügt, wenn die Zutatenliste
auf der Verpackung korrekt ist.
## Verpackung führt in die Irre
Jetzt musste der BGH ausloten, ob die Teeverpackung irreführend war. Die
Richter bejahten das. „Die in den Vordergrund gestellten Angaben auf der
Packung weisen darauf hin, dass im Tee Vannille- und Himbeebestandteile
enthalten sind“, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher. Ein klein
gedrucktes Zutatenverzeichnis reiche nicht. Letztlich komme es immer auf
das Zusammenspiel der Etikettierungsbestandteile an.
Maßstab sei, ob ein „normal informierter und vernünftig aufmerksamer und
kritischer Verbraucher“ von der Aufmachung der Ware getäuscht werde. Der
konkrete Tee ist nicht mehr auf dem Markt. Künftig würde es genügen, wenn
der Tee lediglich Bestandteile von Vanille und Himbeere enthält. Sein
Geschmack könnte weiter von sonstigen Aromen bestimmt werden. (Az.: 1 ZR
45/13*a)
2 Dec 2015
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Werbung
Bundesgerichtshof
Verbraucherschutz
Tee
Verbraucher
Verpackungen
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