Introduction
Introduction Statistics Contact Development Disclaimer Help
# taz.de -- Urteil am Bundesgerichtshof: Willens- statt Zeugungsakt
> Männer, die einer Samenspende für ihre Frau oder Freundin zustimmen,
> müssen Unterhalt für ein so gezeugtes Kind zahlen. Das entschied der BGH.
Bild: Samenspende im Labor.
Karlsruhe afp | Zeugungsunfähige Männer, die für die künstliche Befruchtung
ihrer Lebensgefährtin Fremdsperma akzeptieren und sich bereit erklären, für
das Kind zu sorgen, müssen später auch Unterhalt zahlen. Die Anfechtung
solch einer Vaterschaft per Willensakt ist nicht möglich, entschied der
Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. (XII ZR
99/14)
Der Fall ist außergewöhnlich, aber für zeugungsunfähige Männer mit
Kinderwunsch durchaus von Bedeutung: Die Mutter und der beklagte Mann
hatten vom Jahr 2000 an eine intime Beziehung. Weil der Mann aber
zeugungsunfähig war und die Frau sich ein Kind wünschte, besorgte ihr
Partner Fremdsperma für eine künstliche Befruchtung und versicherte in der
Arztpraxis schriftlich: „Hiermit erkläre ich, dass ich für alle Folgen
einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen werde und die
Verantwortung übernehmen werde“.
Nachdem diese künstliche Befruchtung nicht klappte, gab es der Mutter
zufolge noch zwei weitere einvernehmliche Versuche, bis im Oktober 2008
eine Tochter geboren wurde. Der Mann ließ sich dann zwar als Vater
gratulieren, stellte die Unterhaltszahlungen aber schon nach drei Monaten
ein.
Der Vorinstanz zufolge hatte der Mann die Elternschaft für das Kind zwar
nicht durch einen Zeugungsakt, aber mit seiner Erklärung durch einen
„Willensakt“ übernommen und damit zu erkennen gegeben, dass er wie ein
ehelicher Vater für das Kind sorgen wolle.
Der BGH bestätigte nun diese Entscheidung: Der Mann habe in die künstliche
Zeugung des Kindes eingewilligt und sei deshalb vertraglich zu Unterhalt
verpflichtet. Eine solche Erklärung könne auch „formfrei“ abgegeben werde…
Laut Urteil muss der Mann nun für die siebenjährige Tochter mehr als 17.000
Euro Unterhalt nachzahlen.
Im übrigen verwies das Gericht zur Begründung auf den reformierten
Paragrafen 1600 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dort heißt es: „Ist das Kind
mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung
mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der
Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.“
23 Sep 2015
## TAGS
Samenspende
Eltern
Bundesverfassungsgericht
BGH-Urteil
Vaterschaft
## ARTIKEL ZUM THEMA
Verhandlung in Karlsruhe: Wissen, woher man kommt
Das Bundesverfassungsgericht klärt, ob mögliche Väter zum Gentest gezwungen
werden können. Geklagt hat eine 65-jährige Frau.
Psychologin über Samenspender-Kinder: „Der Trend geht zur offenen Spende“
Die Psychologin Doris Wallraff begrüßt das Urteil des BGH, nach dem auch
Minderjährige die Identität ihres Samenspenders erfahren dürfen.
BGH-Urteil zu Samenspenden: Kinder dürfen Vaternamen erfahren
Egal, wie alt ein Kind ist, es hat das Recht, den Namen des biologischen
Vaters zu wissen. So urteilt der Bundesgerichtshof. Zwei Schwestern hatten
geklagt.
You are viewing proxied material from taz.de. The copyright of proxied material belongs to its original authors. Any comments or complaints in relation to proxied material should be directed to the original authors of the content concerned. Please see the disclaimer for more details.