Introduction
Introduction Statistics Contact Development Disclaimer Help
# taz.de -- Urteil des Verfassungsgerichtes: Vaterglück darf nicht erzwungen w…
> Eltern dürfen nicht zum Umgang mit ihrem unehelichen Kind gezwungen
> werden. Das entschied das Verfassungsgericht im Fall eines Vaters, der
> gegen Besuchszwang geklagt hatte.
Bild: Sollen nicht Händchenhalten müssen: uneheliche Väter.
FREIBURG taz Ein Vater, der sein Kind nicht sehen will, hatte gestern vor
dem Bundesverfassungsgericht Erfolg. Die gesetzliche Umgangspflicht sei
zwar mit dem Grundgesetz vereinbar, sie dürfe in der Regel aber nicht mit
Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Die Richter argumentierten dabei mit dem
Wohl des Kindes.
Geklagt hatte ein verheirateter Mann aus Brandenburg. Er hatte mit seiner
langjährigen Geliebten einen heute neun Jahre alten Jungen gezeugt. Als
seine Ehefrau von der Beziehung erfuhr, setzte sie deren Ende durch. Die
Exgeliebte wollte aber, dass der Mann zumindest Kontakt zu seinem Kind
hält. Als der Vater sich weigerte, verklagte sie ihn im Namen des Kindes.
Der Mann, der Unterhalt bezahlt, sagte, er wolle darüber hinaus seine Ehe
nicht belasten. Für den Fall, dass er das uneheliche Kind treffe, habe ihm
seine Frau mit Trennung gedroht. Da er das Kind noch nie gesehen habe, sei
er auch persönlich an einem Kontakt nicht interessiert. Bei einem
erzwungenen Kontakt würde er seinen Sohn ignorieren.
Dennoch drohte ihm das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg ein Zwangsgeld
von bis zu 25.000 Euro an. Es berief sich auf das Bürgerliche Gesetzbuch:
"Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt",
heißt es seit zehn Jahren in Paragraph 1.684.
Die Zwangsgelddrohung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts
gestern aufgehoben. Das OLG muss nun erneut über den Fall entscheiden. Die
Richter machten aber Vorgaben für die verfassungskonforme Auslegung des
Gesetzes.
Grundsätzlich bestätigte das Gericht die Umgangspflicht von Eltern mit
ihrem Kind. Diese entspreche dem Grundgesetz, das eine Elternpflicht zur
Pflege und Erziehung des Kindes festschreibe. Diese Pflicht bestehe nicht
nur gegenüber dem Staat, sondern auch gegenüber dem Kind. Die 1997
eingeführte Umgangspflicht verfolge deshalb "legitime Zwecke".
Eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht sei jedoch in der Regel
"nicht geeignet", das Wohl des Kindes zu fördern, so die Richter. Wenn das
Kind nicht die mit dem Umgang bezweckte Zuwendung erfährt, sondern
Ablehnung und Widerwillen, dann könne dies das Selbstwertgefühl
beschädigen. Immerhin erfahre es hier die Ablehnung nicht von irgendjemand,
sondern von einem Elternteil.
Allerdings hält das Verfassungsgericht auch Ausnahmen für möglich.
Zwangsgeld soll doch angedroht werden können, wenn dem Kind zugetraut wird,
dass es durch sein "offenes und freundliches Wesen" den Widerstand des
ablehnenden Elternteils aufbrechen kann. Auch bei einem Kind, das sich in
den Kopf gesetzt hat, den abweisenden Elternteil kennen zu lernen, könne es
besser sein, diesen Kontakt zumindest ein Mal zu erzwingen.
Im konkreten Fall wird derzeit wohl keine Ausnahme in Frage kommen. Das
Kind lebt schon seit Oktober 2006 in einer betreuten Wohngruppe, weil die
Mutter mit der Erziehung überfordert war. Nach Angaben des Jugendamts frage
der Junge nicht nach seinem Vater und es gehe zunächst darum, den Kontakt
zur Mutter zu stabilisieren (Az.: 1 BvR 1620/04).
1 Apr 2008
## AUTOREN
Christian Rath
## ARTIKEL ZUM THEMA
Kein Besuchszwang für Väter: "Umgang hilft dem Kind"
Bundesverfassungsgericht und Justizministerin wollen nicht nur den
Besuchszwang verbieten - sondern auch Väter stützen, die ihre Kinder nicht
sehen dürfen.
Kein Besuchszwang für Väter: Schlechter Tag für Kinderrechte
Ein Vater kann nicht zum Umgang mit seinem unehelichen Kind gezwungen
werden. Leider. Denn auch ein Treffen mit dem abweisenden Vater kann
Kindern nützen.
Vater zieht vors Verfassungsgericht: Besuchszwang für unwilligen Papa?
Die Geliebte will den Mann zwingen, ihren gemeinsamen Sohn zu sehen. Seine
Ehefrau droht mit Scheidung, wenn er das tut. Jetzt entscheidet das
Bundesverfassungsgericht.
You are viewing proxied material from taz.de. The copyright of proxied material belongs to its original authors. Any comments or complaints in relation to proxied material should be directed to the original authors of the content concerned. Please see the disclaimer for more details.