# taz.de -- Urteil des Verfassungsgerichtes: Vaterglück darf nicht erzwungen w… | |
> Eltern dürfen nicht zum Umgang mit ihrem unehelichen Kind gezwungen | |
> werden. Das entschied das Verfassungsgericht im Fall eines Vaters, der | |
> gegen Besuchszwang geklagt hatte. | |
Bild: Sollen nicht Händchenhalten müssen: uneheliche Väter. | |
FREIBURG taz Ein Vater, der sein Kind nicht sehen will, hatte gestern vor | |
dem Bundesverfassungsgericht Erfolg. Die gesetzliche Umgangspflicht sei | |
zwar mit dem Grundgesetz vereinbar, sie dürfe in der Regel aber nicht mit | |
Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Die Richter argumentierten dabei mit dem | |
Wohl des Kindes. | |
Geklagt hatte ein verheirateter Mann aus Brandenburg. Er hatte mit seiner | |
langjährigen Geliebten einen heute neun Jahre alten Jungen gezeugt. Als | |
seine Ehefrau von der Beziehung erfuhr, setzte sie deren Ende durch. Die | |
Exgeliebte wollte aber, dass der Mann zumindest Kontakt zu seinem Kind | |
hält. Als der Vater sich weigerte, verklagte sie ihn im Namen des Kindes. | |
Der Mann, der Unterhalt bezahlt, sagte, er wolle darüber hinaus seine Ehe | |
nicht belasten. Für den Fall, dass er das uneheliche Kind treffe, habe ihm | |
seine Frau mit Trennung gedroht. Da er das Kind noch nie gesehen habe, sei | |
er auch persönlich an einem Kontakt nicht interessiert. Bei einem | |
erzwungenen Kontakt würde er seinen Sohn ignorieren. | |
Dennoch drohte ihm das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg ein Zwangsgeld | |
von bis zu 25.000 Euro an. Es berief sich auf das Bürgerliche Gesetzbuch: | |
"Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt", | |
heißt es seit zehn Jahren in Paragraph 1.684. | |
Die Zwangsgelddrohung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts | |
gestern aufgehoben. Das OLG muss nun erneut über den Fall entscheiden. Die | |
Richter machten aber Vorgaben für die verfassungskonforme Auslegung des | |
Gesetzes. | |
Grundsätzlich bestätigte das Gericht die Umgangspflicht von Eltern mit | |
ihrem Kind. Diese entspreche dem Grundgesetz, das eine Elternpflicht zur | |
Pflege und Erziehung des Kindes festschreibe. Diese Pflicht bestehe nicht | |
nur gegenüber dem Staat, sondern auch gegenüber dem Kind. Die 1997 | |
eingeführte Umgangspflicht verfolge deshalb "legitime Zwecke". | |
Eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht sei jedoch in der Regel | |
"nicht geeignet", das Wohl des Kindes zu fördern, so die Richter. Wenn das | |
Kind nicht die mit dem Umgang bezweckte Zuwendung erfährt, sondern | |
Ablehnung und Widerwillen, dann könne dies das Selbstwertgefühl | |
beschädigen. Immerhin erfahre es hier die Ablehnung nicht von irgendjemand, | |
sondern von einem Elternteil. | |
Allerdings hält das Verfassungsgericht auch Ausnahmen für möglich. | |
Zwangsgeld soll doch angedroht werden können, wenn dem Kind zugetraut wird, | |
dass es durch sein "offenes und freundliches Wesen" den Widerstand des | |
ablehnenden Elternteils aufbrechen kann. Auch bei einem Kind, das sich in | |
den Kopf gesetzt hat, den abweisenden Elternteil kennen zu lernen, könne es | |
besser sein, diesen Kontakt zumindest ein Mal zu erzwingen. | |
Im konkreten Fall wird derzeit wohl keine Ausnahme in Frage kommen. Das | |
Kind lebt schon seit Oktober 2006 in einer betreuten Wohngruppe, weil die | |
Mutter mit der Erziehung überfordert war. Nach Angaben des Jugendamts frage | |
der Junge nicht nach seinem Vater und es gehe zunächst darum, den Kontakt | |
zur Mutter zu stabilisieren (Az.: 1 BvR 1620/04). | |
1 Apr 2008 | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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