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# taz.de -- Gutachten zur Wirksamkeit: Videoüberwachung taugt nicht
> Die Hamburger Innenbehörde hat eine Wirksamkeitsanalyse zur
> Kameraüberwachung auf der Reeperbahn erstellt. Das Ergebnis: Gewalttaten
> sind seit der Einführung um ein Drittel gestiegen.
Bild: Kameras verhindern keine Gewalt: Hier nehmen Polizisten einen Fußball-Fa…
Kritiker haben es vorher gesagt, Praktiker dauernd bestätigt und gerügt:
Die Videoüberwachung der Hamburger Reeperbahn senkt nicht die Zahl an
Gewalttaten. "Das Ziel der Reduzierung des Fall-Aufkommen insgesamt in dem
Bereich Reeperbahn ist in den erstens drei Jahren der Überwachung nicht
erreicht worden", besagt eine Wirksamkeitsanalyse, die heute dem
schwarz-grünen Senat von der Innenbehörde vorgelegt wird. Erst vor zwei
Wochen hatte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht Teile der
Videoüberwachung des Kiezes für rechtswidrig und als Eingriff in das
"informationelle Selbstbestimmungsrecht" erklärt, wenn von der Polizei live
in die Hauseingänge von Reeperbahn-BewohnerInnen gefilmt wird.
Die Bilanz ist ernüchternd: "Das Fall-Aufkommen in den ausgewählten
Deliktsbereichen im videoüberwachten Bereich der Reeperbahn stieg im
dritten Jahr der Videoüberwachung gegenüber dem Jahr vor Inbetriebnahme der
Videoüberwachung um 32 Prozent", heißt es in der Wirksamkeitsanalyse.
Besonders auffällig: Die Zahl der Körperverletzungen sei von 2006 bis 2009
gar um 75 Prozent gestiegen - innerhalb des zur Abschreckung vor Straftaten
eingerichteten Überwachungsbereichs. In der Umgebung der Reeperbahn sei die
Zahl um 46 Prozent nach oben geschossen. Im Klartext: Waren es 2006 noch
182 gefährliche und 369 einfache Körperverletzungen, so sind es drei Jahre
später 239 gefährliche und 646 leichte Körperverletzungen.
Hamburgs Datenschutzbeauftragter Johannes Caspar hat seit Jahren in seinen
Berichten die präventive Videoüberwachung des Kiezes zur Gefahrenabwehr als
rechtswidrig kritisiert. Er bemängelte dabei nicht, dass die Videoaugen
zwecks Strafverfolgung eingesetzt werden, jedoch dass Hamburgs Polizei nach
Polizeirecht präventiv einen solchen Eingriff in das "informationelle
Selbstbestimmungsrecht" nicht zustehe.
Die Innenpolitikerin der mitregierenden Grünen Antje Möller sieht das
ähnlich. Die Wirksamkeitsanalyse sei einerseits spannend, weil sie der
"Dunkelfeldaufhellung" von Straftaten diene. Sie sei aber nicht das, was im
Koalitionsvertrage 2008 vereinbart worden sei. Damals habe man eine
Evaluation von Videoüberwachung öffentlicher Plätze vereinbart. "Das hat
nicht stattgefunden. Ich sehe keine präventive Effekte", sagt Möller.
Klare Worte kamen auch von der Linkspartei. "Die Videoüberwachung an der
Reeperbahn muss sofort beendet werden", bekräftigt die Innenpolitikerin
Christiane Schneider. "Sie ist nicht nur ein unverhältnismäßiger Eingriff
in die Grundrechte, sondern hat keinerlei präventive Wirkung, wie die
gestiegene Zahl der Delikte und insbesondere der Gewaltdelikte in dem
überwachten Gebiet belegt." Außerdem koste die Überwachung viel Geld. Hier
habe der Senat die Gelegenheit, endlich mal am richtigen Ende zu sparen,
sagt Schneider. Dass auch die Videoüberwachung von nicht-staatlicher Seite
immer mehr zunehme, verwundere angesichts der ausufernden staatlichen
Überwachung nicht, so Schneider: "Das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung kommt in Hamburg immer stärker unter die Räder."
Die Wirtschaftlichkeitsanalyse wird in der Diskussion um die Novellierung
der Hamburger Polizeigesetze, die durch Beschlüsse des
Bundesverfassungsgerichts unumgänglich ist, neuen Zündstoff sorgen. So
teilte erst kürzlich das Oberverwaltungsgericht der Polizei mit, dass das
Erstellen von Bewegungs- und Kontaktprofilen von Reeperbahn-BewohnerInnen
mittels Videokameras unzulässig und nicht einmal vom Hamburger
Polizeigesetz gedeckt sei.
Ein Gutachten des Verwaltungsjuristen Carsten Gericke im Auftrag der
Linkspartei spricht dem Landesgesetzgeber sogar Gesetzgebungskompetenzen
ab, wenn er Videoüberwachung zum Zwecke der Prävention einzuführen
versucht. "Videoüberwachung zur Strafverfolgung ist verfassungskonform",
sagt Gericke und sei durch die Strafprozessordnung vom Bundesgesetzgeber zu
regeln. "Zum Zwecke der Prävention nach Polizeirecht ist Videoüberwachung
verfassungsrechtlich mehr als bedenklich."
5 Jul 2010
## AUTOREN
Kai von Appen
## TAGS
Schwerpunkt Überwachung
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