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# taz.de -- Zusammenlegung BKA und Bundespolizei: Superpolizei weckt Sorgen
> Das Grundgesetz begrenzt die Aufgaben von Bundeskriminalamt und
> Bundespolizei – auch nach einer Fusion. Das mindert die Angst vor einer
> Superbehörde.
Bild: Ein Beamter der Elite-Polizeieinheit "GSG9".
Verstößt die geplante Fusion von Bundeskriminalamt und Bundespolizei gegen
das Grundgesetz? Nachdem eine von Innenminister Thomas de Maizière
eingesetzte Kommission diese am Donnerstag vorgeschlagen hat, äußerten nun
zahlreiche Politiker "verfassungsrechtliche Bedenken" - vom bayerischen
CSU-Innenminister Joachim Herrmann über die FDP-Fraktionsvize Gisela Piltz
bis hin zur Linken-Politikerin Ulla Jelpke. Alle machen sich Sorgen, dass
die neue Super-Bundespolizei zu sehr in Befugnisse der Länder eingreifen
wird.
Diese Sorge ist allerdings schon deshalb nicht angebracht, weil der Bund
bei der Fusion gar keine neuen Befugnisse bekommen soll. Vielmehr sollen
nur zwei Bundesbehörden verschmolzen werden. Wenn der bisherige Zustand die
Rechte der Länder nicht verletzt, ist auch eine fusionierte
Super-Bundespolizei kein Verstoß gegen Länderrechte.
Im Grundgesetz steht zwar nirgends ausdrücklich, dass die Polizei
Ländersache ist. Allerdings liegen alle Aufgaben bei den Ländern, soweit
die Verfassung eine Aufgabe nicht ausdrücklich dem Bund zugewiesen hat. Im
Bereich der Polizei ist der Bund traditionell für den Grenzschutz
zuständig. Außerdem ist im Grundgesetz ausdrücklich die Einrichtung des
Bundeskriminalamts geregelt; es dient der "Zusammenarbeit von Bund und
Ländern" im Bereich der Kriminalpolizei. Dabei führt es als Zentralstelle
Datenbanken wie die Fingerabdruckdatei Afis. Außerdem ermittelt das BKA in
vielen Bereichen der schweren und terroristischen Kriminalität. Seit 2009
ist das BKA auch für die präventive Abwehr des internationalen Terrors
zuständig. Damals wurde ausdrücklich das Grundgesetz geändert.
Der Bundesgrenzschutz (BGS) wurde 2005 in Bundespolizei umbenannt, ohne
dass das Grundgesetz geändert wurde. Die entscheidende Veränderung seiner
Aufgaben erfolgte schon in den 90er Jahren, als sich die europäischen
Binnengrenzen öffneten und der Grenzschutz unwichtiger wurde. Als Ausgleich
übernahm der BGS die Bahnpolizei, damit die Bahn von einer Behörde in ein
Unternehmen umgewandelt werden konnte. Dagegen klagte erfolglos das Land
Nordrhein-Westfalen. Der Bund sei schon zu Bundesbahnzeiten für die
Bahnpolizei zuständig gewesen, entschied das Bundesverfassungsgericht 1998.
Allerdings setzte Karlsruhe der weiteren Expansion Grenzen. Der BGS müsse
"sein Gepräge als Polizei mit begrenzten Aufgaben" behalten, hieß es in dem
Urteil von 1998. Das gilt auch für die umbenannte Bundespolizei.
De Maizières Kommission begründet die Fusionspläne mit Synergien bei der
Beschaffung und Flexibilität beim Personaleinsatz. Außerdem könnten so die
kriminal- und schutzpolizeilichen Aufgaben von BKA und Bundespolizei neu
geordnet werden. Befürchtungen bezüglich der Länderrechte können sich also
nicht auf die konkreten Fusionspläne beziehen - sondern allenfalls auf
mögliche spätere Begehrlichkeiten.
10 Dec 2010
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Schwerpunkt Überwachung
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