| # taz.de -- Spitzelei in Deuschland: Juristisch zweifelhaft | |
| > Durfte der verdeckte Ermittler aus England überhaupt bei uns spitzeln? | |
| > Vermutlich nicht, denn es fehlt eine Rechtsgrundlage. | |
| Bild: In Heiligendamm beim G-8-Gipfel hat Mark Kennedy auch gespitzelt. | |
| BERLIN taz | Es ist nicht generell verboten, dass ausländische verdeckte | |
| Ermittler in Deutschland eingesetzt werden. Das EU-Übereinkommen über die | |
| Rechtshilfe in Strafsachen sieht den grenzüberschreitenden Einsatz verdeckt | |
| ermittelnder Polizeibeamter vor. Wenn ein englischer verdeckter Ermittler | |
| in Deutschland tätig werden soll, schließen die beteiligten Regierungen | |
| eine Vereinbarung über Einzelheiten, zum Beispiel die Dauer des Einsatzes. | |
| Das sieht Artikel 14 des EU-Übereinkommens vor. | |
| Ob dieses Rechtshilfe-Übereinkommen im Fall Kennedy anwendbar ist, ist | |
| allerdings fraglich. Zwar verwies die Bundesregierung nach einer | |
| parlamentarischen Anfrage der Linken auf das Abkommen. Vermutlich ist Mark | |
| Kennedy aber nicht zur Strafverfolgung, sondern zur Gefahrenabwehr | |
| eingesetzt worden, so dass ein Abkommen über Rechtshilfe bei der | |
| Strafverfolgung nicht weiterhilft. | |
| Besser passt der Prümer Vertrag über Polizeizusammenarbeit, der 2008 ins | |
| EU-Recht übernommen und für alle EU-Staaten verbindlich wurde. Er sieht die | |
| Kooperation bei "Großveranstaltungen" vor und dürfte auch die | |
| Gefahrenabwehr bei G-8- oder Nato-Gipfeln erfassen. Danach konnte | |
| Deutschland ausländische "Beamte, Spezialisten und Berater" zur | |
| Unterstützung anfordern. Von verdeckten Ermittlern ist aber nicht die Rede. | |
| Ob die bloßen Vereinbarungen zwischen England und Baden-Württemberg sowie | |
| England und Mecklenburg-Vorpommern als Rechtsgrundlage genügen, ist auch | |
| zweifelhaft. Schließlich fehlt ihnen die parlamentarische Zustimmung, die | |
| für Grundrechtseingriffe eigentlich erforderlich ist. | |
| Aber selbst wenn der Einsatz des englischen Geheimermittlers an sich legal | |
| war, so durfte er in Deutschland jedenfalls keine Straftaten begehen. Auch | |
| für ausländische Polizisten gilt in Deutschland das deutsche Recht. Und | |
| auch ein deutscher verdeckter Ermittler darf sich nicht strafbar machen. | |
| Die Forderung der Polizei, ein verdeckter Ermittler müsse "milieutypische" | |
| Delikte begehen dürfen, um nicht aufzufallen, blieb bislang erfolglos. Wenn | |
| Mark Kennedy in Deutschland Brandstiftungen und andere Delikte beging, so | |
| handelte er auch als Polizeibeamter illegal. | |
| Seltsam ist im Übrigen, dass ausländische verdeckte Ermittler in | |
| Deutschland rechtlich gar nicht wie verdeckte Ermittler behandelt werden, | |
| sondern wie V-Männer. Ein V-Mann ist kein Polizeibeamter, sondern ein | |
| Informant aus dem zu überwachenden Milieu, der für Geld Spitzeldienste | |
| leistet. Offensichtlich ist ein englischer Polizeibeamter kein V-Mann, soll | |
| aber nach Meinung der Bundesregierung dennoch rechtlich so eingestuft | |
| werden. | |
| In der Antwort auf die Linken-Anfrage beruft sie sich auf eine Aussage des | |
| Richters Armin Nack im Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung. In | |
| einer Entscheidung von 2007 hat sogar der Bundesgerichtshof (BGH) die | |
| Auffassung von Nack bestätigt. Kein Wunder: Das Urteil stammte vom 1. | |
| BGH-Strafsenat unter Vorsitz von Nack. | |
| Die Folge: Beschränkungen, die für deutsche verdeckte Ermittler gelten, | |
| treffen ausländische nicht. Sie dürfen also auch bei weniger schweren | |
| Delikten eingesetzt werden. Sie brauchen bei der Strafverfolgung keine | |
| richterliche Erlaubnis zum Betreten fremder Wohnungen oder für den | |
| gezielten Einsatz gegen konkrete Personen. | |
| Es könnte also durchaus attraktiv sein, sich einen verdeckten Ermittler im | |
| Ausland "auszuleihen". Wie oft so etwas vorkommt, wollte die Regierung auf | |
| Anfrage der Linken aber nicht sagen. | |
| 28 Jan 2011 | |
| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
| ## TAGS | |
| Schwerpunkt Überwachung | |
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