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# taz.de -- Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Verkauf gebrauchter Software…
> Softwarefirmen wie Oracle können nur einmal kassieren, auch wenn das
> Programm heruntergeladen wird. Das entschied der Europäische Gerichtshof.
Bild: Die Oracle-Konzernzentrale im kalifornischen Redwood City.
FREIBURG taz | Gebrauchte Software kann auch dann weiterverkauft werden,
wenn sie zunächst aus dem Internet heruntergeladen wurde. Dies entschied
jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Grundsatzurteil. Die
Entscheidung wird das Geschäft mit "gebrauchter" Software boomen lassen.
"Werfen Sie Ihr Geld nicht aus dem Window." Das ist der Werbespruch der
Schweizer Firma UsedSoft. Sie kauft von Unternehmen nicht mehr benötigte
Softwarelizenzen und verkauft sie dann an andere Unternehmen oder die
öffentliche Verwaltung weiter. Zu den Kunden gehören nach Firmenangaben
etwa Rewe oder die Stadt München. Beim Kauf von Standardsoftware sei so
eine Ersparnis bis zu fünfzig Prozent möglich, verspricht UsedSoft.
Allerdings war das Geschäftsmodell bisher in Deutschland umstritten. Der
Softwarehersteller Oracle hatte beim Landgericht München und auch beim
dortigen Oberlandesgericht gegen UsedSoft gewonnen. Auch der
Bundesgerichtshof tendierte pro Oracle, legte die Frage dann aber dem EuGH
in Luxemburg zur Entscheidung vor.
Klar war bisher nur, dass Software, die auf CD-ROMs vertrieben wurde,
später weiterverkauft werden darf. Nach Meinung von Oracle galt dies aber
nicht für Software, die von der Firmen-Webseite heruntergeladen wird, was
inzwischen durchaus üblich ist. Hier finde kein Kauf statt. Vielmehr
erteile Oracle nur eine Lizenz zur Nutzung. Das sieht der EuGH aber anders:
Auch heruntergeladene Software kann weiterverkauft werden. Sie muss nicht
einmal auf einer CD zwischengespeichert werden. Es genüge, wenn der
Erwerber bei UsedSoft nur die Lizenz kauft und sich dann die Software von
den Oracle-Servern herunterlädt. Nach dem sogenannten
Erschöpfungs-Grundsatz könne eine Lizenz nur einmal verkauft werden, so der
EuGH. Der Urheber soll nicht bei jedem Weiterverkauf erneut eine Vergütung
verlangen können, auch wenn er schon beim ersten Kauf bezahlt wurde.
Allerdings muss der Erstkäufer, wenn er die Software an UsedSoft abgibt,
die Programme auf seinem eigenen Rechner beseitigen, kann also nicht weiter
mit ihnen arbeiten. Auch eine Aufspaltung von Lizenzen ist nicht möglich,
so der EuGH. Wenn ein Unternehmen also eine Softwarelizenz für 25
Arbeitsplätze kauft, aber nur 20 Arbeitsplätze hat, kann es nicht eine
Teillizenz für 5 Arbeitsplätze an UsedSoft verscherbeln.
Das Urteil gilt zunächst nur für den Softwaremarkt. Inwieweit es auf andere
Bereiche wie Musik oder Hörbücher übertragbar ist, wird sicher bald zum
Thema werden.
UsedSoft wurde vor neun Jahren gegründet und hat den Markt entwickelt. Das
Unternehmen erwartete für 2012 bisher allerdings nur einen Umsatz von 6
Millionen Euro.
3 Jul 2012
## AUTOREN
Christian Rath
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