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# taz.de -- Gutachten zu gebrauchten Programmen: Software aus dem Second-Hand-L…
> Eine deutsche Firma verkauft Lizenzschlüssel für Software, die vom
> ursprünglichen Käufer nicht mehr gebraucht wird. Nach Einschätzung des
> Europäischen Gerichtshofes ist das zulässig.
Bild: Hat ein Problem mit Software aus zweiter Hand: Oracle.
LUXEMBURG afp | Gebrauchte Software-Lizenzen sollen generell weiterverkauft
werden dürfen. Nach einem am Dienstag beim Europäischen Gerichtshof (EuGH)
in Luxemburg vorgelegten [1][richterlichen Rechtsgutachten] soll dies auch
dann gelten, wenn die Software im Internet gekauft und von dort
heruntergeladen wurde.
Dagegen soll es unzulässig sein, die Software für den Weiterverkauf zu
kopieren. Das abschließende Urteil wird voraussichtlich in der zweiten
Jahreshälfte verkündet. Der EuGH ist nicht an das Gutachten gebunden, er
folgt dem Gutachter aber in den allermeisten Fällen. (Az: C 128/11)
Software wird inzwischen meist nicht mehr auf CDs verkauft, sondern direkt
beim Hersteller aus dem Internet heruntergeladen. Das [2][deutsche
Unternehmen UsedSoft] handelt mit Lizenzen auch solcher Software, die vom
ursprünglichen Käufer nicht mehr benötigt wird. Mit dem bei UsedSoft
erworbenen „gebrauchten“ Lizenzschlüssel kann sich der Käufer teils direkt
beim Hersteller die Software neu herunterladen.
Dagegen klagte das US-Unternehmen Oracle. Es gehört zu den weltweit
führenden Software-Herstellern, insbesondere für den Bereich elektronischer
Datenbanken. Mit dem bei UsedSoft erworbenen Lizenzschlüssel kann sich der
Käufer direkt bei Oracle eine neue Kopie der Software herunterladen. Der
Bundesgerichtshof (BGH) legte den Streit dem EuGH vor.
## Rechte des Verkäufers „erschöpft“
Hintergrund ist die sogenannte Erschöpfungsregel. Danach sind die Rechte
eines Herstellers, der seine Ware innerhalb der EU angeboten und verkauft
hat, erschöpft, also verfallen. Die Kontrolle liegt danach beim Käufer,
einschließlich des Rechts auf Weiterverkauf. UsedSoft meint, dies umfasse
auch den Weiterverkauf in Form einer Kopie. Dagegen argumentiert Oracle,
die Erschöpfungsregel sei gar nicht anwendbar, weil Software aus dem
Internet nicht dinglich existiert.
Der sogenannte EuGH-Generalanwalt Yves Bot schlug nun einen Mittelweg vor.
Die „Erschöpfungsregel“ dürfe nicht untergraben werden und müsse generell
auch für Software gelten. Andernfalls würden die Vermarktungsrechte der
Hersteller unangemessen erweitert. Allerdings beziehe sich das
Weiterverkaufsrecht nur auf die ursprüngliche, vom Erstkäufer aus dem
Internet gezogene Kopie. Daher sollen die Hersteller weitere Kopien selbst
dann verbieten können, wenn der Erstkäufer seine ursprüngliche Kopie
löscht.
24 Apr 2012
## LINKS
[1] http://curia.europa.eu/jcms/jcms/P_86925/
[2] http://www.usedsoft.com/
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