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# taz.de -- Urteil des Bundesgerichtshofs: Post muss NPD-Postillen austragen
> Der Bundesgerichtshof hält ein vierseitiges Werbeblatt der sächsischen
> NPD für eine „Zeitung“. Der Staat müsse bei der Pressefreiheit neutral
> bleiben.
Bild: Gerichtsentscheidung: Die Post muss Zeitungen - unabhängig vom Inhalt - …
FREIBURG taz | Die Post muss NPD-Zeitungen an alle Haushalte verteilen. Das
entschied am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in einem
Grundsatzurteil. Auch eine Zeitung der NPD sei eine Zeitung.
Konkret ging es um ein Mitteilungsblatt der sächsischen
NPD-Landtagsfraktion namens „Klartext“, das alle paar Wochen erscheint. Auf
nur vier Seiten finden sich dort Berichte über NPD-Aktivitäten und
Kommentare von NPD-Abgeordneten. In der aktuellen Ausgabe geht es zum
Beispiel gegen die EU, Griechenland, islamistische Hassprediger und den
Verfassungsschutz.
Die NPD-Fraktion verlangt von der Deutschen Post AG, dass sie das Blatt in
einer Auflage von 200.000 Stück mit der Tagespost an alle Haushalte der
Stadt Leipzig verteilt. Bezahlt würde das aus Fraktionsgeldern. Doch die
Post AG lehnte den Auftrag ab. Dagegen klagte die NPD-Fraktion. Der Streit
ist eine Folge der Postliberalisierung. Da die Post AG kein Monopol mehr
hat, muss sie nur bestimmte Dienstleistungen für alle Kunden anbieten. Zu
diesen Universaldienstleistungen gehören neben Briefen und Paketen auch
Zeitungen.
Die NPD-Fraktion behauptete, ihr Mitteilungsblatt sei eine Zeitung, die
Post AG bestritt dies. „Klartext“ sei eine unadressierte Massendrucksache,
für die keine Beförderungspflicht bestehe, so die Post.
## Werbung für die NPD störte die Richter nicht
Der BGH entschied nun, dass das NPD-Blatt eine Zeitung sei. „Klartext“ sei
„eine periodisch erscheinende Druckschrift, die zu dem Zweck herausgegeben
wird, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen durch
presseübliche Berichterstattung zu unterrichten“, so die Richter.
Da der „Klartext“ regelmäßig erscheine, sei er – anders als zum Beispiel
ein Flugblatt – als Zeitung einzustufen. Eine Zeitung liege nicht nur dann
vor, wenn sie an bestimmte Adressaten, zum Beispiel Abonnenten,
ausgeliefert wird. Auch eine Drucksache an alle Haushalte könne eine
Zeitung sein.
Dass das Mitteilungsblatt von einer Landtagsfraktion herausgegeben wird und
für diese Werbung macht, störte die Richter nicht. Bei Regelungen im
Bereich der Pressefreiheit müsse der Staat neutral sein. Die
Beförderungspflicht entfalle nur, wenn der Inhalt gegen Strafgesetze
verstößt oder rassistisch ist.
In den Vorinstanzen, beim Landgericht Leipzig und beim Oberlandesgericht
Dresden, hatte die Post noch Erfolg.
Die zuständige Gewerkschaft Ver.di forderte die Post auf, genau zu prüfen,
ob das NPD-Blatt strafbare „Volksverhetzung“ enthalte. Die
Linke-Abgeordnete Ulla Jelpke sagte, „nur ein NPD-Verbot kann verhindern,
dass die rechte Hetze der NPD auch noch von der Post verteilt werden muss“.
Az.: I ZR 116/11
20 Sep 2012
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Schwerpunkt Rechter Terror
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