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# taz.de -- Erbschaftssteuer verfassungswidrig?: Mehr abgeben bei der Erbschaft
> Der Bundesfinanzhof fordert eine höhere Besteuerung von Betriebsvermögen
> bei der Erbschaftsteuer. Nun muss das Bundesverfassungsgericht
> entscheiden.
Bild: Da soll in Zukunft mehr abgehen, findet der Bundesrechnungshof: Formular …
FRANKFURT/MAIN taz | Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Regeln zur
Erbschaftsteuer für verfassungswidrig. Dass Unternehmen in der Regel ohne
jede Steuerbelastung vererbt und Privatvermögen zu einfach als
Unternehmensvermögen deklariert werden könnten, verletzte die
Steuergerechtigkeit. Nun muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
Der BFH, das höchste deutsche Gericht für Steuerfragen, beanstandete, dass
Betriebsvermögen weitgehend oder vollständig von der Erbschaftsteuer
verschont werde. Dies sei eine „verfassungswidrige Überprivilegierung“.
Zulässig wäre eine so weitgehende Verschonung nur, wenn die Weiterführung
von Unternehmen durch die Erbschaftsteuer sonst in der Regel gefährdet
wäre, wofür es aber keine Anhaltspunkte gebe.
Die beanstandeten Regeln gehen im Wesentlichen auf eine Reform des
Erbschaftsteuerrechts durch die große Koalition Ende 2008 zurück. Die SPD
hat sich aber gleich nach Verkündung des BFH-Beschlusses von ihrer
damaligen Reform distanziert. Sie habe damals nur auf Druck der CDU/CSU
zugestimmt, sagte der SPD-Steuerexperte Joachim Poß.
Die CDU/CSU hatte die Steuerfreiheit mit der Sicherung von Arbeitsplätzen
begründet. Steuervorteile erhalte nur ein Erbe, der den geerbten Betrieb
fortführe und nicht gleich verkaufe. Das ließen die BFH-Richter nicht
gelten. Denn bei Betrieben mit weniger als 20 Beschäftigten – also bei weit
mehr als 90 Prozent aller Betriebe – komme es auf die Fortführung des
Unternehmens gar nicht an. Und bei größeren Betrieben lasse sich die
Arbeitsplatzklausel durch einfache Steuertricks aushebeln.
## Steuertricks mit dem Betriebsvermögen
Auch private Vermögen lassen sich nach Ansicht der Richter zu einfach an
der Steuer vorbei vererben, indem sie einfach zu Betriebsvermögen erklärt
werden. Es gebe hier einen „verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang“.
Damit ist gemeint: Die Begünstigung von Betriebsvermögen, mit dem immerhin
ein gewisses unternehmerisches Risiko verbunden sei, komme auch ganz
normalem Vermögen zugute – wenn es der Erblasser nur wolle.
Ein berüchtigtes Instrument sind dabei sogenannte Cash-GmbHs, in die Werte
aller Art eingebracht werden und an eine andere GmbH verkauft werden. Der
Kaufpreis wird aber gestundet, so dass der Cash-GmbH nur ein
Kaufpreisanspruch verbleibe. Bei der Erbschaftsteuer gilt auch eine
derartige Cash-GmbH als steuerbegünstigtes Betriebsvermögen. Dieses
Schlupfloch will der Gesetzgeber ab nächstem Jahr schließen. Die
BFH-Richter nennen in ihrem Beschluss aber noch weitere derzeit zulässige
„Gestaltungsmöglichkeiten“ zur Steuerumgehung.
Das Bundesverfassungsgericht hatte zuletzt 2007 das Erbschaftsteuerrecht
beanstandet. Damals forderte Karlsruhe, dass die zu vererbenden
Grundstücke, Felder und Unternehmen mit dem Verkehrswert bewertet werden
müssen. Steuerverschonungen müssten dann mit Gemeinwohl-Argumenten
begründet werden. Nach der BFH-Vorlage muss Karlsruhe entscheiden, ob auch
bloße Gemeinwohl-Behauptungen für eine Steuerbefreiung ausreichen. (Az.: II
R 9/11)
10 Oct 2012
## AUTOREN
Christian Rath
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