# taz.de -- Klage wegen Porno-Filesharing: „Primitive Sexakte“ ohne Tiefe | |
> Münchner Richter wollen zwei Pornos aus den USA nicht vor Tauschbörsen im | |
> Internet bewahren. Doch ihre Begründung ist eine sehr seltene. | |
Bild: Schöpfungstiefe? Naja. Aber wenigstens geht's gleich zur Sache. | |
BERLIN taz | Es gibt [1][ein Pornofilmchen], das immer als Kichervorlage | |
herhalten muss, wenn es darum geht, wie primitiv Pornos sind: Stroh in | |
einer Zimmerecke, der Stromkasten ist hin. Auftritt Elektriker, | |
Wollpullover, schwarze Maske, nebst einer Frau in Unterwäsche. Er: „Warum | |
liegt hier überhaupt Stroh rum?“. Sie: „Und warum hast du ne Maske auf?“. | |
Er: „Na dann blas mir doch einen.“ | |
Das ist bescheuert. Lässt aber Grundzüge einer Handlung, ja einer | |
„persönlichen geistigen Schöpfung“ erahnen, wie es das deutsche | |
Urheberrecht für schützenswerte Werke formuliert. Ob das den Schöpfer | |
dieses Fickfilms interessiert hat? Aber mit etwas Wohlwollen: Da hat sich | |
jemand Gedanken gemacht und den Aufhänger mit dem Stromkasten erfunden. | |
Ebendieses Gedankenmachen hat nun [2][ein Münchner Gericht] zwei US-Filmen | |
abgesprochen, die – illegal, klagte der angebliche Produzent – in deutschen | |
Internettauschbörsen kursierten. „Flexible Beauty“ und „Young Passion“ | |
fehle es an „persönlicher geistiger Schöpfungstiefe“. | |
Es wurde also dermaßen handlungsfrei gevögelt („lediglich sexuelle Vorgänge | |
in primitiver Weise gezeigt“ heißt es im Beschluss), dass die Richter es | |
unterhalb der „Schöpfungshöhe“ im Urheberrecht ansiedelten. Das sieht | |
nämlich eine ästhetische Fallhöhe – Kriterium: „Individualität“ – v… | |
könnte nun wie die Richter argumentieren: Mit der Kamera auf zwei Menschen | |
/ zwei Tiere / ein Toastbrot draufzuhalten reicht nicht. | |
Doch das machen in Deutschland sehr wenige Richter, wie „Lawblogger“ | |
[3][Udo Vetter schreibt]: „Fast alle Gerichte bejahen ohne großes Aufhebens | |
die erforderliche Schöpfungshöhe, auch bei Pornofilmen ohne sonstige | |
Handlung.“ Till Kreutzer und John Weitzmann von der Bürgerrechtsplattform | |
Irights weisen zudem darauf hin, dass es sich hier um eine in | |
Zivilprozessen übliche [4][„formelle Wahrheit“] handelt, die weder diese | |
Pornos im Speziellen noch Pornografie im Allgemeinen bewertet. | |
Aber selbst wenn den Filmchen nun doch noch eine gewisse Schöpfungstiefe | |
zugesprochen würde: An der Einschätzung würde sich vermutlich nichts | |
ändern. Das Gericht sah es nämlich nicht als erwiesen an, dass die Kläger | |
überhaupt die Rechteinhaber der Filme waren. Die klagende Firma, eine | |
Malibu Media LLC, ist aber auch schon in den USA als Massenabmahnerin | |
bekannt. [5][US-Anwälte gehen davon aus], dass sie auf schnelle | |
außergerichtliche Einigungen hofft und in der Regel bei Widerstand vor | |
Gericht die Klagen fallen lässt. (akl/mbr/lrs) | |
Update 03.07. 16.45: Der Artikel wurde mit einem Verweis auf Irights.info | |
ergänzt. | |
3 Jul 2013 | |
## LINKS | |
[1] http://www.youtube.com/watch?v=5HfVjf6_ny8 | |
[2] http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2013/06/LG-M%C3%BCnchen-7-O-22293-… | |
[3] http://www.lawblog.de/index.php/archives/2013/06/28/sexuelle-vorgnge-in-pri… | |
[4] http://irights.info/nicht-kreativ-genug-eine-porno-ente-erobert-die-schlagz… | |
[5] http://dietrolldie.files.wordpress.com/2012/11/rr_mol_mtd_02088pa.pdf | |
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