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# taz.de -- Kommentar Lebenszeit Elektroartikel: Smartphone, leider abgelaufen
> Baden-Württembergs Verbraucherkommission fordert ein
> Mindesthaltbarkeitsdatum für Elektronikgeräte. Das klingt gut, bringt
> aber nicht viel.
Bild: Lieber mehr Gewährleistung als Mindeshaltbarkeit.
Der Vorschlag eines Mindesthaltbarkeitsdatums für Elektronikgeräte fällt in
die Kategorie „klingt gut“, geht aber am Ziel vorbei. Denn er verkennt
nicht nur, dass es bereits sinnvollere Instrumente gibt, die schlicht der
Verbesserung bedürfen. Er ignoriert auch, wie ein Mindesthaltbarkeitsdatum
funktioniert.
Der Gedanke hinter dem Vorschlag der baden-württembergischen
Verbraucherkommission ist natürlich gut. Aber ein Mindesthaltbarkeitsdatum
ist eine Angabe des Herstellers, der zusagt: Bis zum aufgedruckten Datum
ist das Produkt bei sachgemäßer Behandlung in Ordnung.
Legte ein Hersteller für sein Smartphone-Modell also ein
Mindesthaltbarkeitsdatum von einem Jahr fest, fänden sich immer noch
Abnehmer: Etwa die, die laut ihrem Mobilfunkvertrag sowieso jedes Jahr ein
neues Gerät bekommen.
Besser wäre, die gesetzliche Gewährleistung – nicht zu verwechseln mit der
freiwilligen Garantie mancher Hersteller – auszudehnen. Derzeit gilt sie
nur zwei Jahre. Und hat das Gerät nach Ablauf eines halben Jahres einen
Defekt, muss der Nutzer beweisen, dass der Mangel von Anfang an bestand –
in der Praxis ist das fast unmöglich und würde auch bei einem
Mindesthaltbarkeitsdatum zum Problem. Mit einer längeren Gewährleistung und
der Regel, dass immer der Hersteller eine Schuld des Nutzers beweisen muss,
wäre mehr gewonnen als mit einem willkürlichen Datum.
Es geht dabei – das wird angesichts intelligenter Haushaltsgeräte immer
wichtiger – auch um Software. Daher sollten Kunden bei veralteten
Betriebssystemen, die der Hersteller nicht mehr aktualisiert, ebenfalls ein
Recht auf Nachbesserung haben.
22 Jul 2014
## AUTOREN
Svenja Bergt
## TAGS
Elektrogeräte
Verbraucherschutz
Baden-Württemberg
geplante Obsoleszenz
Stiftung Warentest
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