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# taz.de -- Chefarzt nach Wiederheirat gekündigt: Katholische Unsitte bleibt e…
> Eine katholische Kirche kündigte einem Arzt, weil dieser erneut
> geheiratet hatte. Nun urteilte das Verfassungsgericht: Das war in
> Ordnung.
Bild: Viel kompetenter: Diese Arztfaust war nur einmal verheiratet
KARLSRUHE afp | Das Bundesverfassungsgericht hat das Recht der katholischen
Kirche auf Kündigung von Mitarbeitern bestätigt, die sich nicht an die
kirchliche Sittenlehre halten. Mit dem am Donnerstag in Karlsruhe
veröffentlichten Beschluss wurde ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG)
für unwirksam erklärt, das die Kündigung eines wiederverheirateten
Chefarztes an einer katholisch orientierten Klinik aufgehoben hatte. Der
Fall wurde ans BAG zurückverwiesen, weil die Erfurter Richter „die
Bedeutung und Tragweite des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts“ verkannt
hätten. (AZ. 2 BvR 661/12)
Im Streit zwischen den kirchlichen Belangen und dem Kündigungsschutz von
Beschäftigten sei dem Selbstverständnis der Kirche „ein besonderes Gewicht
beizumessen“, heißt es in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts.
Der Arzt arbeitete in einer katholischen Klinik in Nordrhein-Westfalen.
Seine erste Ehefrau ließ sich von ihm scheiden. Zwei Jahre lebte er
unverheiratet mit einer neuen Partnerin zusammen, ehe er diese 2008
standesamtlich heiratete. Als die Klinik davon erfuhr, wurde der Mann
entlassen.
Das BAG hob diese Kündigung Anfang September mit der Begründung auf, die
Wiederheirat des Arztes gehöre zu dem grundrechtlich geschützten „innersten
Bezirk seines Privatlebens“. Dies wiege in dem Einzelfall schwerer als die
Rechte der Kirche.
## „Grundordnung der Kirche“
Dabei verkannten die Erfurter Richter dem Karlsruher Beschluss zufolge aber
die besondere Bedeutung des Sakraments der Ehe. Für das katholische
Glaubensverständnis handele es sich dabei um ein „zentrales Dogma der
Unauflöslichkeit des gültig geschlossenen Ehebandes zu Lebzeiten“. Die
Kirche wolle deshalb ein „Leben in kirchlich ungültiger Ehe“ sanktionieren.
Über dieses kirchliche Selbstverständnis dürfen sich staatliche Gerichte
laut Bundesverfassungsgericht nicht hinwegsetzen, solange es nicht in
grundlegendem Widerspruch zu Grundrechten der Betroffenen steht. Selbst
nach der Europäischen Menschenrechtskonvention seien Kirchen befugt, ihren
Arbeitnehmern „ein gewisses Maß an Loyalität“ abzuverlangen.
Das BAG kann den Arzt aber gleichwohl noch vor einer endgültigen Kündigung
bewahren. Den Weg dahin zeigten die Verfassungshüter auf: In dem
Arbeitsvertrag habe das Krankenhaus keine Unterschiede gemacht zwischen
einem Verstoß gegen das Sakrament der Ehe und dem Verbot des Lebens in
nichtehelicher Gemeinschaft. Damit sei der Arbeitgeber von der Grundordnung
der Kirche abgewichen und habe damit womöglich das „Vertrauen“ des Arztes
ausgelöst, er könne auch nach der Wiederheirat weiter im Krankenhaus
beschäftigt bleiben.
20 Nov 2014
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Bundesverfassungsgericht
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Ärzte
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