# taz.de -- EU-Gericht urteilt zu Hanfblatt im Logo: Symbol regt zum Drogenkauf… | |
> Ein Hanfblatt im Markenzeichen? Schon die Anspielung auf Marihuana | |
> verstößt gegen die öffentliche Ordnung, urteilt das Europäische Gericht. | |
Bild: Als Brille in Ordnung – als Marke nicht | |
FREIBURG taz | Ein Zeichen, das auf die Droge Marihuana anspielt, darf | |
nicht als EU-Marke registriert werden. Das hat das Europäische Gericht | |
(EuG) in Luxemburg an diesem Donnerstag entschieden. Dies gilt auch dann, | |
wenn mit der Marke gar keine Rauschmittel beworben werden. | |
Konkret geht es um ein Signet der italienischen Franchise-Kette Cannabis | |
Store Amsterdam. Diese hat bereits rund 150 Läden, überwiegend in Italien, | |
aber auch in Spanien und Portugal. In den Läden werden rund 200 Produkte | |
verkauft, vom Lutscher über Kekse bis zum Bier, zusätzlich auch T-Shirts, | |
Kissen und Badeanzüge. Dutzende Neueröffnungen sind geplant, bis hin nach | |
San Francisco. | |
Die verkauften Lebensmittel enthalten nicht den Wirkstoff THC, der | |
hauptsächlich für die berauschende Wirkung von Cannabis/Hanf verantwortlich | |
ist. Vielmehr soll sollen sie vor allem [1][Cannabidiol (CBD)] beinhalten. | |
CBD gilt als entkrampfend, entzündungshemmend, angstlösend und soll gegen | |
Übelkeit wirken. Cannabidiol gilt nicht als Betäubungsmittel. | |
Wohl mit Blick auf die Expansion versucht die Franchisekette seit 2017, ein | |
Signet des Unternehmens als Unionsmarke einzutragen. Die Bildmarke soll | |
zehn stilisierte Cannabis/Hanf-Blätter zeigen, dazu kommt die Aufschrift | |
„Cannabis Store Amsterdam“. Eine Unionsmarkte gilt im ganzen EU-Binnenmarkt | |
und muss nur einmal beim EU-Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) im | |
spanischen Alicante eingetragen werden. | |
EUIPO hat die Registrierung abgelehnt, weil die beantragte Bildmarke gegen | |
die „öffentliche Ordnung“ verstoße. Eine interne unabhängige | |
Beschwerdestelle der Behörde bestätigte die Ablehnung. Ebenso wie nun auch | |
das Europäische Gericht, das die für Einzelfälle zuständige erste Instanz | |
des Europäischen Gerichtshofs ist. | |
## Gezieltes Missverständnis | |
Das EuG räumte ein, dass die italienische Kette keine Produkte mit | |
berauschender Wirkung verkauft. Allerdings erwecke die Gestaltung der | |
Bildmarke in den angesprochenen Verkehrskreisen gerade diesen Eindruck. Das | |
stilisierte Cannabisblatt sei das „mediale Symbol“ der Droge Marihuana, | |
also getrockneter Cannabis-Blüten. | |
Auch der Schriftzug deute einen Zusammenhang an: Die Nennung der Stadt | |
Amsterdam verweise darauf, dass [2][in den Niederlanden der Verkauf weicher | |
Drogen wie Cannabis weitgehend geduldet] wird. Der Begriff „Store“ stehe | |
für Laden und erinnere an die niederländischen Verkaufsstellen | |
(„Coffeeshops“) für geduldete Drogen. Die Verbindung dieser Elemente | |
erzeuge gezielt das Missverständnis, dass die verkauften Produkte | |
„Rauschgiftsubstanzen“ enthielten. | |
Schon die Anspielung auf Marihuana verstoße aber gegen die öffentliche | |
Ordnung, so das EuG. Cannabis sei in den meisten EU-Staaten immer noch als | |
Droge verboten, auch wenn in vielen Staaten über eine Legalisierung zu | |
therapeutischen Zwecken oder sogar zur Entspannung diskutiert wird. | |
In Deutschland sind THC-haltige Cannabis-Produkte in gewissem Umfang | |
bereits als Arzneimittel zugelassen. Die beantragte Bildmarke von „Canabis | |
Store Amsterdam“ sei abzulehnen, so die EU-Richter, weil sie „implizit, | |
aber zwangsläufig“ zum Kauf von Drogen anrege oder zumindest deren Konsum | |
banalisiere. Das Urteil gelte aber nur beim „derzeitigen Stand“ des | |
Betäubungsmittelrechts. | |
Die EuG-Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Ein Rechtsmittel ist | |
aber nur zulässig, wenn der EuGH eine grundsätzliche Bedeutung des Falles | |
annimmt. | |
Die Entscheidung über die Unionsmarke hat keine Bindungswirkung für | |
nationale Markenrechte. Beim deutschen Patent- und Markenamt in München ist | |
kein Fall bekannt, dass eine ähnliche Marke eingetragen oder abgelehnt | |
wurde. (Az.: T-683/18) | |
12 Dec 2019 | |
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## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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