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# taz.de -- Schlesinger-Skandal beim RBB: Feinheiten der Kündigung
> Der RBB-Verwaltungsrat will Ex-Intendantin Patricia Schlesinger nur
> „vorsorglich“ gekündigt haben. Was heißt das rechtlich?
Bild: „Vorsorglich außerordentlich fristlos“ gekündigt: Ex-RBB-Intendatin…
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) hat am Montag den Dienstvertrag von
Patricia Schlesinger, der Ex-Intendantin, „vorsorglich“ fristlos gekündigt.
In der Pressemitteilung des RBB ist das Wort „vorsorglich“ sogar
unterstrichen. Was steckt dahinter?
Am 7. August trat Patricia Schlesinger nach Vorwürfen der Vetternwirtschaft
von ihrem Posten [1][als Intendantin mit sofortiger Wirkung zurück]. Das
scheint allerdings nur eine Erklärung für die Galerie gewesen zu sein.
Juristisch scheint sich dadurch noch nichts geändert zu haben.
Denn am 15. August berief der RBB[2][-Rundfunkrat] Patricia Schlesinger mit
sofortiger Wirkung von ihrer Position als Intendantin ab. Der Rundfunkrat
stützte sich dabei auf Paragraf 22 des RBB-Staatsvertrags, wo es heißt:
„Der Intendant oder die Intendantin kann vor Ablauf der festgesetzten
Amtszeit vom Rundfunkrat abberufen werden.“ Besondere Voraussetzungen sind
für die Abberufung also nicht erforderlich. Die damalige Vorsitzende des
Rundfunkrates sagte nur, das Vertrauensverhältnis zu Schlesinger sei
nachhaltig zerstört.
Damit war Schlesinger zwar nicht mehr Intendantin, doch der Dienstvertrag
mit dem RBB bestand wohl immer noch. Jedenfalls ging der RBB am 15. August
davon aus, dass der Dienstvertrag nur durch den Verwaltungsrat beendet
werden kann. Dafür sprechen auch die Zuständigkeitsregeln im
RBB-Staatsvertrag.
## Kein Ruhegeld
Am 22. August kündigte nun der Verwaltungsrat den Dienstvertrag
Schlesingers „vorsorglich außerordentlich fristlos“. Das Gremium berief
sich dabei auf Paragraf 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), das die
fristlose Kündigung eines Dienstvertrags „aus wichtigem Grund“ erlaubt.
„Vorsorglich“ sei diese Kündigung, „da der Dienstvertrag mit Schlesinger
eigentlich schon mit der Abberufung in der vergangenen Woche als beendet
galt“, teilte der RBB mit. Das ist überraschend, denn eine Woche zuvor
ging man ja noch davon aus, dass der Dienstvertrag erst vom Verwaltungsrat
beendet werden kann.
Möglicherweise hat der RBB Sorge, dass seine fristlose Kündigung zu spät
kommt und daher unwirksam ist. Denn laut BGB muss eine fristlose Kündigung
zwei Wochen ab Kenntnis der Tatsachen erfolgen. Der RBB tut nun also so,
als habe man Schlesingers Dienstvertrag doch schon am 15. 8. beendet und am
22. 8. nur noch mal zur „Absicherung“ gekündigt.
Jedenfalls hat der Verwaltungsrat am 22. 8. ausdrücklich per Beschluss
entschieden, dass Schlesinger kein Ruhegeld bekommen soll. Laut
Dienstvertrag hätten Schlesinger nach Ende ihrer Amtszeit rund zwei Drittel
ihrer bisherigen Bezüge von jährlich mehr als 300.000 Euro unbefristet als
Ruhegeld zugestanden, so ein RBB-Bericht.
Eine Abfindung ist bei einer außerordentlichen Kündigung sehr unüblich,
rechtlich aber nicht ausgeschlossen. Einen RBB-Beschluss gibt es zu dieser
Frage bisher nicht.
Gegen die Kündigung kann Schlesinger klagen. Da sie vermutlich nicht als
weisungsgebundene Arbeitnehmerin galt, ist wohl nicht das Arbeitsgericht,
sondern das Landgericht Berlin zuständig. Dort würde auch geprüft, ob die
Vorwürfe gegen Schlesinger für eine fristlose Kündigung ausreichen. Eine
mündliche Verhandlung hierzu wäre öffentlich.
24 Aug 2022
## LINKS
[1] /Entscheidung-des-RBB-Verwaltungsrats/!5876014
[2] /Nach-Schlesinger-Rauswurf-beim-RBB/!5873405
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
RBB
Patricia Schlesinger
Öffentlich-Rechtlicher Rundfunk
Kündigung
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