| # taz.de -- Kammergericht zu HIV-Arzt: Missbrauchsvorwürfe berichtenswert | |
| > Verdachtsberichterstattung zu mutmaßlichen sexuellen Übergriffen eines | |
| > Mediziners gegen schwule Patienten ist wieder möglich. Aber nicht | |
| > detailliert. | |
| Bild: Verdachtsberichterstattung zu mutmaßlichen Übergriffen ist wieder mögl… | |
| Die Medien Vice und Buzzfeed News dürfen wieder über einen Berliner Arzt | |
| berichten, dem sexueller Missbrauch von schwulen Patienten vorgeworfen | |
| wird. Allerdings dürfen die Medien die Vorwürfe weiterhin nicht detailliert | |
| und drastisch darstellen. Das Berliner Kammergericht hat jetzt die | |
| schriftlichen Urteilsgründe fertiggestellt, die der taz vorliegen. | |
| Beide Medien hatten im September 2019 ausführlich über die Vorwürfe | |
| berichtet. Der Mediziner, der als international anerkannter Spezialist für | |
| HIV-Behandlungen gilt, [1][soll immer wieder junge schwule Patienten unter | |
| Ausnutzung seiner Stellung als Arzt sexuell bedrängt haben]. Vor allem | |
| nicht-deutsche junge Männer ohne Versicherungsschutz sollen betroffen | |
| gewesen sein. Vice und Buzzfeed zitierten ausführlich die Anschuldigungen | |
| von fünf ehemaligen Patienten. | |
| Der Arzt weist die Vorwürfe bis heute zurück, sie seien von einem der | |
| Betroffenen „orchestriert“ worden. Sein Anwalt Johannes Eisenberg (der auch | |
| die taz vertritt) erreichte kurz nach Erscheinen der Artikel beim | |
| Landgericht Berlin [2][mehrere einstweilige Verfügungen gegen die | |
| Berichte]. Das Landgericht bestätigte die Verfügungen im Oktober 2019 nach | |
| mündlicher Verhandlung. | |
| Dagegen legten Vice und Buzzfeed News jeweils Berufung zum Berliner | |
| Kammergericht ein, das einem Oberlandesgericht entspricht. Die Berufung der | |
| Medien hatte überwiegend Erfolg, wie sich schon aus der Kostenentscheidung | |
| ergibt. Der Arzt hat drei Viertel der Gerichtskosten zu tragen, die Medien | |
| gemeinsam ein Viertel. | |
| ## An die Regeln der Verdachtsberichterstattung gehalten | |
| Die Medien dürfen nun den Kern ihrer Berichte wieder verbreiten und dabei | |
| durchaus auch die konkreten Vorwürfe mitteilen: „Analuntersuchungen und | |
| Prostatamassagen ohne ersichtlichen Grund. Masturbation. Sich nackt | |
| ausziehen müssen. Versuchter Oralverkehr. Kussversuche.“ | |
| Buzzfeed und Vice hätten sich an die Regeln der Verdachtsberichterstattung | |
| gehalten, so das Kammergericht. So hatten sie dem Arzt Gelegenheit zur | |
| Stellungnahme gegeben und die Unschuldsvermutung betont, in dem sie die | |
| Form des Konjunktivs (Möglichkeitsform) benutzten oder die Taten als | |
| „mutmaßliche“ bezeichneten. | |
| ## Öffentliches Interesse bejaht | |
| Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Verdachtsberichterstattung hatten | |
| laut Kammergericht vorgelegen. So habe es ausreichend Beweistatsachen | |
| gegeben, zum Beispiel eine (noch nicht verhandelte) Anklage der | |
| Staatsanwaltschaft gegen den Arzt wegen sexuellen Missbrauchs unter | |
| Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses, ähnliche Beschwerden bei der | |
| Ärztekammer und natürlich die Aussagen der fünf Männer, die in den | |
| Berichten zitiert werden. Konkrete Hinweise auf ein Komplott gegen den Arzt | |
| gebe es nicht. | |
| Die KammerrichterInnen bejahten auch das öffentliche Interesse an | |
| Medienberichten über den Fall, da hier ein anerkannter Arzt die | |
| Abhängigkeit von Patienten sexuell ausgenutzt haben soll, die durch | |
| Ausgrenzung, Scham und mangelnden Versicherungsschutz besonders verletzlich | |
| seien. Auch ohne die MeToo-Debatte wären solche Vorwürfe berichtenswert | |
| gewesen. | |
| ## Distanz zu den Betroffenen aufgegeben | |
| Die RichterInnen rechneten die Vorwürfe auch nicht der besonders | |
| geschützten Intimsphäre des Arztes zu, sondern seiner Sozialsphäre. | |
| Vorwürfe bezüglich Sexualstraftaten könnten ebenso wie die mutmaßliche | |
| Verletzung ärztlicher Pflichten nicht zur Intimsphäre eines Tatverdächtigen | |
| gehören. Die Interessen des Arztes auf Schutz seiner Persönlichkeitsrechte | |
| müssten deshalb insoweit zurücktreten. | |
| Dennoch hatten die beiden Medien mit ihrer Berufung nicht vollständig | |
| Erfolg. Sie hätten die Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung | |
| überschritten, soweit sie die Vorwürfe gegen den Arzt besonders „farbig, | |
| denkbar explizit und höchst detailliert“ darstellten, entschied das | |
| Kammergericht. Dies habe bei den LeserInnen den Eindruck erweckt, dass sich | |
| die geschilderten Handlungen wirklich so zugetragen hätten. Die | |
| RichterInnen werteten dies als „vorverurteilend“. Die Medien hätten ihre | |
| Distanz zu den Betroffenen aufgegeben. | |
| ## Zitate des Arztes seien problematisch | |
| Besonders problematisch findet das Kammergericht wörtliche Zitate des | |
| Arztes, die auf der Darstellung der Belastungszeugen beruhen. Sehr | |
| authentisch wirkten dabei Zitate in englischer Sprache. Die RichterInnen | |
| räumen ein, dass Verdachtsberichterstattung besondere Sorgfalt erfordere | |
| und dass die Medien versuchten, diese Sorgfalt durch eine besonders | |
| ausführliche Darstellung der belastenden Aussagen zu dokumentieren. | |
| Diesen Ansatz halten die RichterInnen aber für falsch: „Gerade bei | |
| Sachverhalten, die für den Betroffenen schwerwiegende persönliche und | |
| wirtschaftliche Folgen haben können, kann es der Presse mit Blick auf die | |
| Unschuldsvermutung verwehrt sein, die Rechercheergebnisse uneingeschränkt | |
| und ungefiltert zu präsentieren“, so das Kammergericht. | |
| ## „Farbloses Ausweichmanöver“ | |
| Eine Ausgewogenheit der Darstellung fehle auch deshalb, weil der Arzt sich | |
| in seiner Stellungnahme vor allem darauf zurückgezogen habe, er könne die | |
| Schilderungen („die unzutreffend sein müssen“) nicht einzelnen Patienten | |
| zuordnen. Dies wirke angesichts der ausgebreiteten Einzelheiten bei den | |
| LeserInnen wohl wie ein „taktisch motiviertes, farbloses Ausweichmanöver“, | |
| vermuten die RichterInnen. | |
| Gegen die Entscheidung des Kammergerichts ist im Eilverfahren kein normales | |
| Rechtsmittel mehr möglich, nur die Verfassungsbeschwerde. Beide Seiten | |
| können den Rechtsstreit aber im Hauptsache-Verfahren fortsetzen. | |
| 18 Feb 2021 | |
| ## LINKS | |
| [1] https://www.queer.de/detail.php?article_id=36056 | |
| [2] /Missbrauchsvorwuerfe-gegen-Arzt/!5637545 | |
| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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