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# taz.de -- Die Wahrheit: Vergnügungssteuerpflichtige Verordnungen
> Entweder Juristen langweilen sich, oder sie kiffen zu viel. Anders lassen
> sich manche von ihnen erarbeitete wunderliche Gesetze nicht verstehen.
Erstens Ausdruckstänzer, zweitens Moraltheologe! Das waren meine beiden
Berufswünsche nach der Schule. Doch am Ende wurde ich Richter. Die
Juristerei jedoch ist eine arg trockene Scheibe Brot. Und wenn man sie sich
nicht stets schön feucht hält, dann drohen Folgeschäden an Leib und Seele.
Wer täglich im Eisenbahnkreuzungsgesetz blättert, das bis heute in Kraft
ist, oder im
Rindfleischetikettierungsüberwachungsaufgabenübertragungsgesetz, das zum
Bedauern aller Freunde bekloppter Gesetzesnamen leider 2013 aufgehoben
wurde, der braucht reichlich Hornhaut auf den Nerven. Und Ablenkung.
Man sollte deshalb zumindest zwischendurch spaßeshalber mal in die
Hundewelpenfellflauschigkeitsverordnung hineinschauen. Die ist zwar nur
ausgedacht, aber keinen Juristen, der was auf sich hält, würde es
verwundern, wenn sie demnächst trotzdem im Bundesgesetzblatt stünde. Ich
nutze daher die Gelegenheit, um an dieser Stelle nachdrücklich eine
Hundewelpenfellflauschigkeitsverordnung zu fordern! Und eine direkt dem
Kanzleramt unterstellte Behörde in Paderborn, die über ihre Einhaltung
wacht!
Ich war zehn Jahre lang Richter im Lüneburgischen, heute widme ich mich
allein der Juristenausbildung. Der Prüfungsstoff ist langweilig und selten
vergnügungssteuerpflichtig. Daher vermisse ich sie richtig, die Gesetze und
Verordnungen aus dem juristischen Arbeitsalltag, die auf den ersten Blick
klingen, als hätte man in Berlin oder Brüssel gekifft.
Schon ein Blick auf § 328 Absatz 2 Nr. 3 Strafgesetzbuch schärft das
Unrechtsbewusstsein ungemein. Hiernach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine nukleare Explosion
verursacht. Und beachten Sie gerade jetzt zur Frühlingszeit bei
Wandertouren in größeren Verbänden bitte auch § 27 Absatz 6
Straßenverkehrsordnung. Demgemäß darf auf Brücken nicht im Gleichschritt
marschiert werden.
Ein Meisterwerk juristischer Sprachversaubeutelung konnte man auch lange
Zeit bei § 49 der Allgemeinen Dienstanweisung der Deutschen Bundespost
lesen, wo es wirklich und wahrhaftig hieß: „Der Wertsack ist ein Beutel,
der aufgrund seiner besonderen Verwendung im Postbeförderungsdienst nicht
Wertbeutel, sondern Wertsack genannt wird, weil sein Inhalt aus mehreren
Wertbeuteln besteht, die in den Wertsack nicht verbeutelt, sondern versackt
werden.“
Mit diesem Satz können Sie an der Sektbar beim Ball der Deutschen
Postgewerkschaft noch heute jeden rumkriegen! In seiner unbestechlichen
Logik und kühlen Eleganz unübertrefflich war jedoch der legendäre frühere §
26 des Landesreisekostengesetzes Nordrhein-Westfalen. Stirbt ein Beamter
auf Dienstreise, so vermerkte der Gesetzgeber in unendlicher Weisheit, war
demnach die Dienstreise – wie jetzt auch diese kleine Ausschweifung –
„beendet“.
17 May 2019
## AUTOREN
Jan Kaiser
## TAGS
Justiz
Gesetz
Verordnungen
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Wald
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