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# taz.de -- Streit um Geld für Krebsmedikamente: Rückerstattung möglich
> Jahrelang zahlten Krebspatienten zu Unrecht Steuern für ihre
> Chemotherapie. Der BGH urteilt, diese müssen zurückerstattet werden,
> allerdings nicht in voller Höhe.
Bild: Früher mussten Krebspatient*innen tausende Euro an Steuern für ihre Med…
Karlsruhe dpa | Im Streit mit Kliniken um zu [1][hohe Rechnungen für
Krebspatienten] können die privaten Krankenkassen grundsätzlich einen Teil
des Geldes für ihre Versicherten zurückfordern. Es müssen allerdings
bestimmte Voraussetzungen gegeben sein, wie aus einem Grundsatzurteil des
Bundesgerichtshofs (BGH) hervorgeht, das am Mittwoch in Karlsruhe verkündet
wurde.
Betroffen sind sogenannte Zytostatika zur ambulanten Chemotherapie, die
Krankenhaus-Apotheken individuell anmischen. Dafür wurden früher 19 Prozent
Umsatzsteuer fällig – bis der Bundesfinanzhof 2014 klarstellte, dass solche
Medikamente von der Steuer befreit sind.
Die Versicherten haben also zu viel bezahlt, die Versicherungen zu viel
erstattet. Dabei kann es bei den teuren Medikamenten schon im einzelnen
Fall um mehrere Tausend Euro gehen. Die Kliniken wollen sich das Geld aber
nicht vom Finanzamt zurückholen. Bundesweit laufen deshalb zahlreiche
Prozesse. Die vier in Karlsruhe verhandelten Verfahren seien nur die Spitze
des Eisbergs, sagte die Vorsitzende Richterin Karin Milger. Bisher wurde in
den unteren Instanzen sehr uneinheitlich geurteilt. Jetzt gibt der BGH eine
Linie vor.
Das Problem mit der Abrechnung betrifft auch die [2][gesetzlichen Kassen].
Sie streiten parallel vor den Sozialgerichten um Rückerstattung. Am
Bundessozialgericht sind dazu bereits zwei Revisionen anhängig. Eines der
Verfahren könnte noch im ersten Halbjahr 2019 entschieden werden.
## Kein Anspruch auf volle Summe
Für die privaten Krankenversicherungen (PKV) urteilten die obersten
Zivilrichter des BGH nun, dass den Rückforderungen grundsätzlich nichts im
Weg steht. Insbesondere können sich die Kliniken nicht darauf berufen, dass
ihnen ein unzumutbarer Verwaltungsaufwand entstehe. Dafür gebe es
schließlich eigene Abteilungen, sagte Milger. Allerdings haben die
Versicherer keinen Anspruch auf die volle Umsatzsteuer. Das hat damit zu
tun, dass den Kliniken bei der Rückabwicklung mit dem Finanzamt auch ein
Vorsteuerabzug für die eingekauften Herstellerstoffe verloren geht. Man
kann also nicht einfach den Nettopreis ohne Umsatzsteuer ansetzen. Die
Verluste für die Krankenhäuser müssen bei der Rechnung mitberücksichtigt
werden.
Noch komplizierter wird es bei bestimmten Kliniken, denen deshalb sogar
hohe Nachzahlungszinsen drohen. Diese Konstellation wäre möglicherweise
rechtlich anders zu bewerten. Das will der BGH aber davon abhängig machen,
ob die Finanzämter diese Zinsen tatsächlich mit harter Hand eintreiben oder
gewisse Spielräume nutzen. Deshalb konnte der Senat keines der Verfahren
abschließend entscheiden. Die Land- und Oberlandesgerichte müssen noch
klären, wie hoch die Vorsteuerabzüge waren und wie es mit den Zinsen
aussieht.
Aus diesem Grund lässt sich auch noch nicht sagen, wie stark die
Versicherer von dem BGH-Urteil profitieren werden. Der PKV-Verband hatte
vor der Verkündung geschätzt, dass branchenweit mehrere Millionen Euro auf
dem Spiel stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die in ihre
Rechnung die gesetzlichen Kassen einbezieht, war von einem dreistelligen
Millionenbetrag ausgegangen. Diese hohen Summen dürften durch die
Einschränkungen, die das Karlsruher Urteil enthält, am Ende aber eher nicht
zustandekommen.
20 Feb 2019
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