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# taz.de -- BVerfG entscheidet zu Vereinsverboten: Durch verbotene Zwecke gepr�…
> Die Richter in Karlsruhe haben entschieden: Drei Vereine von Rockern,
> Nazis und Hamas-Unterstützern waren und bleiben verboten.
Bild: Geschlossenes Auftreten durch gemeinsame Kleidung: die Hells Angels
FREIBUG taz | Das Bundesverfassungsgericht akzeptierte Vereinsverbote gegen
eine Rockerbande, eine Nazi-Hilfsorganisation und einen
Hamas-Unterstützungsverein. Das Gericht nutzte den Beschluss, um die
[1][Anforderungen an Vereinsverbote zu präzisieren]. So sind sie nur
möglich, wenn der Verein durch verbotene Zwecke „geprägt“ ist und speziel…
Betätigungsverbote nicht genügen würden.
Vereine können in Deutschland durch die Innenminister von Bund und Ländern
verboten werden. Voraussetzung ist laut Grundgesetz, dass sie entweder „den
Strafgesetzen zuwiderlaufen“ oder „sich gegen die verfassungsmäßige Ordnu…
richten“ oder gegen die „Völkerverständigung“.
2011 verbot der hessische Innenminister das Hells-Angels-Chapter
Frankfurt-Westend, das einen Großteil des Frankfurter Rotlichtviertels
kontrollierte. Das Bundesverfassungsgericht billigte jetzt das Verbot und
entsprechende Gerichtsentscheidungen. Die Drogen- und Gewaltdelikte
einzelner Rocker seien der Vereinigung zu Recht zugerechnet worden.
Über die gemeinsame Kleidung („Kutte“) und das geschlossene Auftreten der
Mitglieder werde die Gefährlichkeit der Organisation deutlich. Das Motto
„you don’t respect our life, we don’t respect your laws“ sei mehr als e…
von der Meinungsfreiheit geschützter Slogan und drücke das
Selbstverständnis der Gruppe aus.
## Die HNG betreute Rechtsterroristen
Das Chapter habe den Eindruck vermittelt, es decke und billige die
Straftaten seiner Mitglieder. Im Vereinshaus hätten verbotene Waffen und
Munition gelagert. Die Besuche von Hells Angels bei Inhaftierten seien zwar
nicht verboten, die Rockergruppe habe sie aber „geschäftsmäßig konzipiert�…
Der Bundesinnenminister verbot 2011 die Hilfsorganisation für nationale
politische Gefangene (HNG). Die 1979 gegründete Organisation mit rund 600
Mitgliedern betreute NS-Kriegsverbrecher, Rechtsterroristen und
Holocaust-Leugner. Karlsruhe billigte jetzt die Feststellung, dass sich die
Ziele der Organisation gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten.
Die Richter betonten, dass hier keine Gesinnung verboten werde. Die bloße
Ablehnung der Demokratie sei im freiheitlichen Staat durchaus erlaubt.
Verbotswürdig sei dies erst, wenn sich eine „kämpferisch-aggressive“
Haltung wie bei der HNG zeige. Die Ausübung von Gewalt sei hierfür nicht
erforderlich, auch keine konkrete Gefahr für die Demokratie.
## Spenden für den Hamas-Terror
Die HNG habe sich nicht nur allgemein mit dem Nationalsozialismus
identifiziert, sondern gerade auch mit dessen Gewaltverbrechen. Die
Aktivitäten der HNG hätten sich auch gegen die Strafgesetze gerichtet. Die
Organisation habe rechtsextremistische Straftäter „glorifiziert“ und sie
habe versucht, solche Gefangene weiter zu radikalisieren, in der Erwartung,
dass sie nach ihrer Entlassung neue Straftaten begehen.
Schon 2010 war die Internationale Humanitäre Hilfsorganisation (IHH)
verboten worden, weil sie sich gegen die Völkerverständigung gerichtet
habe. Die IHH hatte unter deutschen Muslimen Spenden in Millionenhöhe
gesammelt und an Sozialeinrichtungen weitergeleitet, die der islamistischen
Hamas nahestehen. Damit habe die IHH den Terror der Hamas gefördert.
Die humanitäre Hilfe habe die Hamas, die den Gazastreifen beherrscht,
entlastet und ihr Akzeptanz beschafft. Auch diese Argumentation billigte
das Bundesverfassungsgericht. Allerdings müssten bei humanitären
Hilfsvereinen besonders strenge Anforderungen beachtet werden. Möglich ist
ein Verbot nur, wenn Hilfe in Konfliktgebieten „nicht neutral“ sei und der
Verein dies auch beabsichtige oder zumindest billige, wie die IHH.
21 Aug 2018
## LINKS
[1] https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/20…
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Bundesverfassungsgericht
Hells Angels
Rechtsextremismus
Hamas
Spenden
Hells Angels
Hells Angels
Rocker
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